Berechnungszeitraum Kindesunterhalt

  • Zunächst einmal einen herzlichen Gruß an alle Forenmitglieder. Ich bin gerade ganz neu hier eingestiegen, und habe eine - komplizierte Frage - zum Thema Unterhalt für ein volljähriges Kind.


    Folgendes ist der Fall: Das Kind hat auf Unterhalt geklagt, demnächst ist der erste Gütetermin. Zur Berechnung des Unterhaltes lagen die Abrechnungen des Einkommens der Eltern jeweils für die Monate Dezember 2012 bis November 2013 vor - mit dieser Berechnungsgrundlage wurde auch geklagt. Nun ist aber folgendes: Genau in diesem Zeitraum zahlte der Vater (bis einschl. Dezember 2013) noch nachehelichen Unterhalt an die Mutter. Kann das mit berücksichtigt werden (beim Vater weniger EK, bei der Mutter mehr). Oder geht das nicht, weil zum jetzigen Zeitpunkt kein Unterhalt mehr an die Mutter erfolgt.


    Für Antworten wäre ich euch sehr dankbar und wünsche noch einen angenehmen Sonntag.

  • Hi
    es wird jetzt lediglich die Belastung berücksichtigt, die noch da ist. Eventuell für ein minderjähriges Kind. Ist denn das volljährige Kind nicht in der Lage, für sich zu sorgen? Was tut es beruflich oder ausbildungstechnisch? Wie alt ist es? Warum wurde nicht das aktuelle Jahr 2014 als Berechnungsgrundlage genommen?


    Herzlichst


    TK

  • Hallo timekeeper,


    zunächst einmal herzlichen Dank für deine zeitnahe Antwort. Ich war eigentlich der Meinung, ich hätte schon geantwortet, sehe aber gerade dass das nicht der Fall ist. Das volljährige Kind ist 20 Jahre alt, hat eine abgebrochene Ausbildung und mehrere Jobs, Praktika usw. abgebrochen, bzw. wurde wegen Fehlverhalten entlassen. Zur Zeit ist es in einer Maßnahme zur BV. Die Berechnungsgrundlage ist einfach daraus entstanden, dass der erste Unterhaltsanspruch im Dezember 2013 an den Vater per Anwalt vorgetragen wurde. Der Vater zahlte zunächst den mit dem Kind vereinbarten Betrag, bis dieses Kind sich meldete, dass Mama mehr Geld braucht. Diesseits sehen wir den Anspruch als nicht gerechtfertigt, weil das Kind sich nicht um eine Ausbildung o.ä. kümmert. Daher auch die Klage des Kindes, mit o.g. Berechnungszeitraum.
    Wir sind uns tatsächlich nicht sicher, ob diese Berechnung bereits - als sie zuerst vorgetragen wurde - den zuvor genannten nachehelichen Unterhalt berücksichtigen musste. Wir sind nur nie auf die Berechnung eingegangen, weil eben andere Gründe bereits gegen eine Unterhaltszahlung (also der nicht freiwilligen) sprachen. Natürlich wird - wie sollte es anders sein - nun mit einer alten Diagnose (8Jahre alt, das war das Kind noch nicht mal in der Pubertät) begründet, dass das Kind für sein Fehlverhalten nichts kann. Der Vater ist eher der Meinung, dass es ein Erziehungsfehler ist, wenn das Kind dazu angehalten wird, sich sein Geld direkt an anderer Stelle (Vater oder Amt) zu holen, statt sich auf die Suche nach einem Job zu machen. So hatte es das Angebot eine Ausbildung zu bekommen (im Sommer 2015), und vorher dort zur Aushilfe zu arbeiten. Dazwischen kam eine andere Möglichkeit, die zunächst bevorzugt wurde. Als sich diese aber zeitlich verschoben hatte, war das Kind auf dem Weg zur Arge, statt sich bei der möglichen Ausbildungsstelle zu melden, ob der Aushilfsjob noch zu haben wäre - und das war dieser.
    Wie siehst du diese Situation? Ich persönlich finde sie höchst anstrengend und enervierend, zumal ich sehe, wie der Vater darunter leidet.
    LG
    avon

  • Hallo avontante,


    Wie alt ist das Kind? wohnt das Kind bei einem Elternteil?


    Denn hier spielt das Alter wegen der Rangfolge ein Rolle.


    War das Kind zum Zeitpunkt der Forderung in Schule/Ausbildung?


    Zur Zeit jedoch steht dem Kind kein Unterhalt zu.( da nicht in Schule/Ausbildung).


    Besteht ein evtl. noch gültiger Titel/Jugendamtsurkunde?


    lg
    edy

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  • Danke schon mal für eure Antworten, ich versuche auch komplex zu antworten. Die Maßnahme nennt sich BvB-Reha. Berufsvorbereitende Maßnahme eben, was das Reha heißt, erschliesst sich mir nicht. @ edy: das Kind wohnt bei der Mutter. Die Rangfolge spielt keine Rolle, da sind keine anderen Kinder. Zum Zeitpunkt der Forderung war das Kind gerade aus der Ausbildung entlassen worden. Statt sich um einen neue Ausbildung oder einen Übergangsjob oder was auch immer zu kümmern, fragte es nur nach Papas Adresse, zwei Tage später war der Brief des Anwalts da. Ein Titel des JA besteht nicht.
    LG
    avontante

  • Hallo avontante,


    google mal


    Rangfolge Unterhalt.


    Ändert sich die Rangfolge, wird von unterschiedlichen relevanten Einkommen ausgegangen.


    Bei minderjährigen Kindern z.B. wird erst der KU vom EK abgezogen.


    Der Rest dient als Berechnungsgrundlage von TU.


    Bei anderer Rangfolge, Kommt zuerst der TU und dann der KU


    lg
    edy

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  • Hi,


    Edy ist offensichtlich davon ausgegangen, dass Unterhalt für die Ex auch noch jetzt bezahlt wird. Hier spielt es keine Rolle, was aus der zitierten Rechtsvorschrift auch klar ersichtlich ist.


    Schade, dass du erst jetzt die Maßnahme benannt hast, in der sich der junge Mensch befindet. Dann wäre nämlich vieles von vornherein klarer gewesen. REHA bedeutet, dass bei dem Kind klar psychische oder physische Defizite diagnostiziert worden sind. Sinn der Maßnahme ist es also nicht, das Kind irgendwo zu parken, bis sich was gefunden hat, sondern es fit für eine Ausbildung zu machen.


    Damit sind m. E. die Voraussetzungen für Unterhaltszahlungen gegeben. Ich weiss nicht, ob ich was überlesen habe. Lebt das Kind noch bei der Mutter oder hat es einen eigenen Hausstand? Bekommt es eventuell von der AfA eine finanzielle Unterstützung ausbezahlt? In der Regel zwar nur, wenn die Reha-Maßnahme mit Ausbildung einher geht, aber vielleicht hat sich da ja was geändert.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo TK,


    ich ging davon aus, dass die "in Verzugsetzung" noch in den Zeiraum fiel. in dem noch TU gezahlt wurde.


    lg
    edy

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