Unterhaltsberechnung Mangelfall

  • Guten abend zusammen,


    für meinen 13 jährigen Sohn besteht eine Beistandschaft. Mein Exmann zahlte bisher den Mindestunterhalt von 334Euro. Er hat den Unterhalt jetzt neu berechnen lassen, da sich die Düssldorfer Tabelle geändert hat.
    Heute hab ich jetzt Bescheid bekommen und er muss jetzt 303 Euro zahlen. Somit ja ein Mangelfall.


    Jetzt ist es aber so, dass er mit seinen Eltern zusammen in einer Wohnung lebt und die sich an den Lebenskosten beteiligen.
    Wie verhält sich das jetzt in diesem Fall? Kann der Selbstbehalt herabgesetzt werden, da er nicht alleine lebt?


    Versteht mich nicht falsch, ich will ihn nicht melken,sondern nur das Geld für meinen Sohn, das ihm zusteht. Mein Exmann ist leider einer von der Sorte, der denkt, ich mach mit mit dem Geld ein schönes Leben.


    Ich habe die Berechnung mal abfotografiert und angehängt, falls es hilft.


    Vielen Dank schon mal und noch einen schönen abend.
    Eure Tine

  • Hallo Fussballfee!


    Ergoggel Dir mal den Punkt 8. der zuständigen Leitlinien des zuständigen OLG. Da geht es um freiwillige Leistungen Dritter, hier wohl der Eltern. Wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet wird, kann da aber dennoch eine Ersparnis angenommen werden.


    Eine Herabsetzung des SB könnte aber nur ein Familiengericht vornehmen. Da müsstest Du im Ernstfall klagen.


    LG chico

  • Hallo!


    Da hier eine Beistandschaft besteht, sollt der Beistand das eigentlich wissen. Aber nicht jeder Beistand hat das Wissen. Ich würde den Beistand vielleicht mal darauf hinweisen. wenn der beistand darauf nicht anspringt, würde ich die Beistandschaft beenden und einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen.


    Wenn der KV der Forderung widerspricht, obwohl sie gerechtfertigt ist, zahlt der Kv die Koste des Verfahrens.


    LG chico

  • Hallo Fussballfee,


    der Richtigkeit halber:


    nicht die Düsseldorfer Tabelle hat sich für 2015 geändert, sondern der Selbstbehalt hat sich erhöht.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • "Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen



    Sofern Unterhaltsberechtigte oder das Jugendamt die Vollstreckung
    aufgrund ausstehender Unterhaltsforderungen betreibt, finden die
    Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung - und damit auch die unten
    stehende Pfändungstabelle - gemäß § 850d ZPO keine Anwendung. Maßgeblich
    sind in diesem Fall die Ausführungen zum Selbstbehalt im
    Unterhaltsrecht, die in verschiedenen Leitlinien der Gerichte
    zusammengefasst sind. Dies ist im Falle des Kindesunterhalts
    insbesondere die sogenannte Düsseldorfer Tabelle."



    http://www.sozialleistungen.in…en/pfaendungstabelle.html

  • hallo,


    es stimmt das sich nur der eigenbehalt in der düsseldorfer tabelle geändert hat und einem unterhaltspflichtigen vater mehr von seinem einkommen bleibt. das hat den hintergrund warum das geändert wurde weil man vermeiden will das das ein arbeitender unterhaltspflichtiger weniger geld zur verfügung hat als ein alg 2 empfänger und somit verringert sich nun mal auch eine unterhaltszahlung für das kind, sodass dem vater der eigenbehalt bleibt und da es eh vom jugendamt berechtnet ist wird sich auch ein familiengericht daran halten warum sollten sie dem vater weniger eigenbehalt zu gestehen? gibt es keinen grund dazu.