Ehegattenunterhalt und Altersvorsorge ?!

  • Hallo, lebe seit über einem Jahr getrennt und habe bereits die Scheidung eingereicht.
    Leider ist das Thema Unterhalt noch immer nicht wirklich geklärt , und auch ich bin mit dem was mein Anwalt sagt nicht ganz einverstanden!


    Werde mir zwar eine zweite Meinung einholen aber würde gern mal hören was ihr dazu sagt.


    Es geht eigentlich nur um Wohnwertberechnung und einsetzten der Zahlen.
    Wohne in einem Reihenendhaus BJ 62 mit ca 100qm , das Haus gehört mir allein !


    Der gegnerische Anwalt zieht von meinem Einkommen einfach die Zinsen des Kredites ab.
    Nach meiner Meinung müssten die Zinsen aber vom Wohnwert abgezogen werden!


    Darf ich 4 % vom Brutto für Altersvorsorge abziehen, da mein Haus ja später meine Vorsorge sein soll
    Mein Anwalt sagt das geht nicht da ich ja nichts bezahle.
    Ich Tilge doch aber meine Kredite, und ein Teil davon müsste doch abgezogen werden, bzw als Vorsorge anerkannt werden



    Leider sieht mein Anwalt das irgendwie anders.
    Ich bin ja bereit Unterhalt zu bezahlen es muss schon im Rahmen bleiben .


    Danke für eine Antwort

  • Hier einmal die einschlägigen Leitlinien des OLG Hamm, die sich so - oder so ähnlich - auch in den anderen Leitlinien widerspiegeln:


    5.4
    (1) Finanzierungslasten (Immobiliendarlehen) mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts bis zum endgültigen Scheitern der Ehe sind Ratenzahlungen in aller Regel mit Zins und Tilgung zu berücksichtigen.
    (2) Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe mindern Zinszahlungen weiterhin den Wohnwert. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Frage, ob Miteigentum an der Immobilie besteht, ob einseitige Vermögensbildung betrieben wird, ob eine Streckung/Aussetzung der Tilgung möglich und zumutbar ist, ohne dass eine Zwangsversteigerung droht. Soweit Tilgungsleistungen danach unberücksichtigt bleiben, können sie unter dem Gesichtspunkt der sekundären Altersvorsorge (Nr. 10.1) gleichwohl vom Einkommen abzuziehen sein. Im Einzelfall kann zu prüfen sein, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Verkauf der Immobilie besteht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass selbst genutztes Immobilieneigentum nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum geschützten Vermögen gehört.


    (3) Beim Kindesunterhalt gilt für die Berücksichtigung der Finanzierungslasten im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab. Im absoluten Mangelfall sind Tilgungsleistungen in der Regel nicht zu berücksichtigen, es sei denn, eine Tilgungsstreckung ist ausgeschlossen. Vgl. im Übrigen Nr. 21.5.


    Du siehst also: Wenn Finanzierungslasten zu berücksichtigen sind, dann bei der Bemessung des Wohnwertes. Das ist auch nicht unerheblich, da es natürlich bei der weiteren Bereinigung des Nettoeinkommens eine Rolle spielt. Wenn man die Kreditlasten nicht beim Nettoeinkommen abzieht, kommt man zu einem höheren Erwerbstätigenbonus usw.... Und natürlich kann der Tilgungsanteil als private AV berücksichtigt werden. Einschränkung Höhe: 4% des Bruttoeinkommens und KEIN Unterschreiten des Mindestunterhaltes beim Kindesunterhalt.