Lebenspartnerschaft mit einem Ausländer

  • Hallo,
    mein Freund (aus Jordanien) und ich (aus Deutschland) möchten gerne eine Lebenspartnerschaft gründen.
    Mein Freund ist derzeit in Besitz einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung (zweckgebunden für ein Studium und ausnahmweise die zeitlich begrenzte Aufnahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit für 90 volle oder 180 halbe Tage im Jahr), die im Juni 2010 abläuft.
    Meine Frage: Wenn wir eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, kann er dann in Deutschland eingebürgert werden und in Deutschland bleiben? Oder gibt es da Vorschriften, die einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen Deutschen und Ausländern entgegenstehen?

  • Hallo,


    eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann selbstverständlich von einem Deutschen auch mit einem Ausländer eingegangen werden. Genauso, wie ein Deutscher auch eine Ausländerin heiraten kann. Ihr könnt also eine Lebenspartnerschaft begründen. Allerdungs wird geprüft, ob eine Ernsthaftigkeit vorliegt. Eine Lebenspartnerschaft, die nur das Ziel verfolgt, einen Aufenthaltstitel zu schaffen, wird nicht eingetragen. Das wäre das gleiche wie eine Scheinehe, also eine Ehe nur zum Schein, um einem der Partner einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.


    Einen Aufenthaltstitel hätte dein Freund auch bereits mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Einbürgerung ist nicht erforderlich, kann aber später sicher auch erfolgen.

  • Hallo Dirk,


    vielen Dank für Deine Antwort. Anhand welcher Kriterien wird denn geprüft, ob die Ernsthaftigkeit einer Lebenspartnerschaft vorliegt? Wenn mein Freund in Besitz einer befr. Aufenthaltsgenehmigung ist, liegt dann für das Amt automatisch der Tatverdacht einer "Scheinehe" vor?

  • Hallo,


    nein, eine befristete Aufenthaltserlaubnis bedeutet nicht automatisch eine Schein-Partnerschaft. Das Amt kann aber Nachforschungen anstellen, auch nach Abschluss der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis ist sicher ein Anhaltspunkt, der zu Zweifeln Anlass geben kann.

  • Dein jordanischer Freund hat derzeit eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke nach § 16 AufenthaltsG.
    Für die Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft müßte er zunächst einen gültigen Nationalpass aus Jordanien haben.
    Ein Familiennachzug wir nicht zugelassen, wenn die LEbenspartnerschaft oder Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wird, dem NAchziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1 a AufenthaltsG).
    Ein Lebenspartner wird einem Ehepartner dabei gleich gestellt (§ 27 Abs. 2 AufenthaltsG).
    Die Aufenthaltserlaubnis würde zunächst für mindestens 1 Jahre, aber längstens für die restliche Passgültigkeit erteilt werden (§ 27 Abs. 4 Satze 3 + 4 AufenthaltsG).
    Später kann ihm dann eine Niederlassungserlaubnis (§ 28 Abs. 2 AufenthaltsG) als unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden. Noch später könnte dann ggf. eine Einbürgerung erfolgen.