einsicht einkommensverhältnisse von der ex

  • hallo liebe gemeinde,


    nun ist meine tochter volljährig.
    der unterhalt muss neu berechnet werden.


    meine tochter wünscht, dass ich das
    mit meiner ex regle.
    nun weigert sich meine ex, mir ihre unterlagen
    zu schicken.


    das ist die heutige e-mail


    hallo timmytommy,
    danke für die Aufstellung. Ich werde sie (ohne den Anhang zu öffnen/prüfen o.ä.) so an XXX weiterreichen. Gleichermaßen hat XXX jederzeit Einsicht in meine Unterlagen und über meine Einkommensverhältnisse. Mit XXX Volljährigkeit hat alleine sie ein Anrecht auf Einsicht in unserer Einkünfte.Überweis ihr deinen Anteil. Ich werde weiterhin alle notwendigen Ausgaben für XXX übernehmen, auch gerne weiterhin über die 433,39 €.......................

    meine info ist die.
    das volljährige kind muss die einkommensverhältnisse
    beider elternteile anfordern und reicht diese dann weiter.
    sprich, ich bekomme die unterlagen von meiner ex... die ex bekommt meine.


    oder


    muss meine tochter mittels steuerberater etc. den jeweiligen
    anteil für jedes elternteil ermitteln lassen.


    gibt es eine gesetzesgrundlage


    das wars erstmal....


    wünsch noch einen angenehmen tag :)


    liebe grüsse


    timmytommy

  • Hallo,


    Mit XXX Volljährigkeit hat alleine sie ein Anrecht auf Einsicht in unserer Einkünfte.


    Das stimmt so nicht.


    Du musst doch überprüfen können ob die Tochter nicht "gemeinsame Sache" mit der Mutter macht?


    Also musst du direkt Einsicht auf das EK der Mutter haben.


    lg
    edy

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  • Hallo TT,


    OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009 – 18 UF 207/08: FamRZ 2009, 1497-1498)Auskunftsanspruch der Eltern untereinander beim Volljährigenunterhalt
    (Zitat) "Dem Kläger (Vater) steht gegen die Beklagte (Mutter) kein Anspruch aufAuskunftserteilung und Belegvorlage zu ihrem Einkommen und Vermögen zu. Gesetzlich geregelt ist eine Auskunftspflicht nur zwischen Unterhaltsgläubiger und -schuldner in den §§ 1580, 1605 BGB sowie §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1615l Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. § 1605 BGB (-> Rechtsgrundlagen zum Auskunftsanspruch). Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ist dem deutschen Recht fremd. Zwar ist anerkannt, dass sich ein Anspruch auf Auskunft auch aus § 242 BGB ergeben kann. Dieser setzt allerdings das Bestehen besonderer rechtlicher Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art zwischen den Beteiligten voraus, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet (so schon RGZ 108, 1, 17; 158, 377, 379; ferner BGH NJW 1957, 669; NJW 1978, 1002; FamRZ 1988, 268, 269; NJW 2003, 3624, 3625). Zwar hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1988, 268; ihm folgend OLGR Schleswig 2001, 373; OLG Köln FamRZ 1992, 469, 470; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 666) nach diesen Grundsätzen das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des von einemvolljährigen gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommenen einen Elternteils gegen den anderen Elternteil bejaht. Indessen ist ein solcher Anspruch nicht in jedem Falle gegeben (ebenso Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kap. Rn. 507a; Borth in Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, IV Rn. 536; Viefhues in juris-Praxiskommentar zum BGB, 4. Aufl. 2008, § 1605 Rn. 15)".


    Oder aber du erklärst, ohne Einsicht ist eine Berechnung nicht möglich, d.h. Unterhalt gibt es nur


    wenn du den berechnen kannst.


    lg
    edy

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  • hallo edy,


    wenn ich es richtig verstehe, habe ich keinen anspruch auf einsicht der unterlagen von der ex.
    das ist für mich äusserst unangenehm, da ich davon ausgehe, meine ex regelt die angelegenheit
    zu ihren gunsten. ausserdem möchte ich nicht mit dem gedanken, benachteiligt zu werden,
    über jahre leben.
    welche möglichkeiten habe ich.....
    kann ich z.b. meine tochter anweisen, mit den unterlagen einen
    steuerberater/behörde aufzusuchen.


    timmytommy

  • Hallo TT,


    natürlich hast du Anspruch auf Einsicht der EK der EX.


    Du kannst diese Einsicht aber nur auf dem Umweg über die Tochter nehmen.


    Die Tochter muss die Auskunft verlangen, und dir vorlegen


    lg
    edy

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  • hallo und danke erstmal für all die antworten...


    meine ex ist keine verwandte in gerader linie
    aber
    meine tochter.....
    nur
    es handelt sich um die einkünfte meiner ex.....
    meine frage...
    ist meine tochter verpflichtet, um den unterhalt
    zu berechnen, die einkommens unterlagen meiner
    ex mir auszuhändigen.


    § 1605
    Auskunftspflicht
    (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
    BGB > Recht der Schuldverhältnisse > Inhalt der Schuldverhältnisse > Verpflichtung zur Leistung
    " style="outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">260, Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
    BGB > Recht der Schuldverhältnisse > Inhalt der Schuldverhältnisse > Verpflichtung zur Leistung
    " style="outline: none; color: rgb(204, 51, 0);">261sind entsprechend anzuwenden.



    lieben gruss


    timmytommy

  • Lieber Tommy,


    vielleicht noch mal etwas breiter. Die Tochter ist volljährig, sie muss ihre Angelegenheiten selbst regeln. Im Klartext heisst das, dass sie sich um ihren Unterhalt kümmern muss. Um diesen berechnen zu können, braucht sie die Verdienstangaben beider Elternteile. Ohne die geht es nicht, weil nämlich gequotelt wird. Sie braucht weiterhin auch die Angaben darüber, ob und wie das Einkommen bereinigt werden kann. Das ist Schritt 1.


    Nun zum Schritt 2. Jeder, der zahlt, muss auch wissen, warum er wieviel zahlen muss. Er muss es nachrechnen können. Es muss für ihn nachvollziehbar sein. Ist im Prinzip wie bei einer Nebenkostenabrechnung mit dem Vermieter, oder aber einer Rechnung, die du bekommst, weil ein Handwerker xy Stunden bei dir gearbeitet hat. Auch diese Rechnungen müssen nachvollziehbar sein. Das ist im Unterhaltsrecht nicht anders.


    Die Tochter muss also letztlich anhand der Unterlagen von Vater und Mutter ausrechnen, wie hoch ihr Anspruch ist, und diesen dann geltend machen, und zu quoteln. Es ist völlig einerlei, in diesem Stadium, ob die Mutter den Unterhalt in Naturalien leistet. Man kann nun mal 3 Pfund Butter nicht aufrechnen. Der Unterhalt ist zunächst in bar zu leisten, zumindest rein rechnerisch, und dann können Tochter und Mutter ausmachen, dass der Anteil der Mutter in Naturalien geleistet wird, das hat aber nichts mit dir zu tun.


    Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer.


    So, und nun noch ein Hinweis. Es gibt inzwischen eine Fülle von Gerichtsentscheidungen, in denen festgezurrt ist, dass es dem Kind unzumutbar sein kann, die Mutter, bei der es lebt, auf Auskunft zu verklagen. In diesen Fällen darf es der Vater auch direkt tun. Aber, so weit muss es ja hier nicht kommen.


    Noch Fragen?


    Herzlichst


    TK

  • hallo timekeeper,


    wie das ganze prozedere so abläuft ist mir hier
    in den letzen wochen klar geworden.... meine
    ich zumindest...


    jedoch sehe ich in keiner von all den antworten
    eine gesetzesgrundlage auf einsicht der einkünfte bei der ex.....
    oder falls meine tochter die unterlagen hat, dass sie sie
    mir übergeben kann...


    vllt sehe ich den wald vor lauter bäumen nicht...
    steh irgendwie aufn schlauch.....


    wenn sich nun tochter und mutter quer stellen,
    welche chance habe ich dann. ich möchte nicht noch
    einige jahre mit dem gefühl leben, beschissen zu werden.



    liebe grüsse


    timmytommy

  • Hallo TT,


    du solltest den Antworten hier schon etwas vertrauen.


    Wie hoch ist denn das Einkommen der EX ? (geschätzt).


    lg
    edy

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  • hallo edy,


    es ist keine frage des vertrauens.... sonst wäre ich nicht hier......


    das problem bei der sache ist, der neue lebensgefährte von meiner ex ist rechtsanwalt.
    daszu hat sie noch ihren steuerberater an der hand.
    wenn ich nichts handfestes vorweisen kann, wie eine gesetzesgrundlage auf einsicht in
    die unterlagen, schätze ich meine chancen eher als gering ein.


    wie handhaben es die anderen väter. blindes vertrauen is bei meiner ex nicht angebracht.......


    ihr bereinigtes einkommen soll bei 2140,00 € liegen. das erscheint mir äusserst gering!!!!!!!!!


    liebe grüsse


    timmytommy