Kindesunterhalt, Miete, minderjährig...

  • Hallo zusammen, ich bin der Vater eines 17 jährigen Jungen.
    Die Mutter will umziehen (wegen Trennung) und hat ihn überredet, daß er eine eigene Wohnug nehmen soll (rausschmiss!).
    Eckdaten: Wir geschieden seit 10 Jahren, zahle immer Unterhalt nach DD Tabelle. Wir gehen beide arbeiten und ich habe eine neue Lebenspartnerin.
    Sohn: 17 Jahre, Arbeitslos zur Zeit, 2 Ausbildungen versiebt, bei beiden rausgeschmissen als er noch bei ihr wohnte!
    Unpünktlich, zu viel krank, beide Probezeiten hintereinander nicht geschafft. Nun weiß er nicht was er machen will... (am besten Dauerparty undeigene Wohnung!)
    Er ist in meinen Augen nicht reif genug für eine eingene Wohnung... bekommt sein Zimmer noch nicht mal aufgeräumt.


    Finde leider keine genauen Angabne im Internet.
    1. Wer zahlt die Miete?
    2. Wie soll er ohne eigene Einkünfte überleben?
    3. Was passiert wenn er 18 wird mit Unterhalt und anspruch beider Eltern?
    4. Rechenbeispiel?


    Bin echt ratlos, mein letzter Anwaltsbesuche letztes Jahr waren 500 Euro für 3 Briefwechsel!
    Sie hat eine Rechtschutz und rennt schon wieder zum Anwalt... wie sie sagt.



    Vielen lieben Dank für eine Aufklärung



    Gruß der Vater

  • Guten Abend!


    Ein minderjähriges Kind kann man nicht einfach in eine eigene Wohnung abschieben. Die Eltern trifft noch bis zum 18. Lebensjahr eine Sorgepflicht. Im Übrigen wird kein Vermieter dem Jungen eine Wohnung vermieten.


    Mal angenommen, das Kind würde in einer eigenen Wohnung wohnen, dann hätte es eine Unterhaltsanspruch von 735€ gegenüber beiden Elternteilen. Darin ist das Kindergeld enthalten, welches dann an das Kind auszukehren wäre.


    Wenn das Kind dann volljährig wird und sich nicht in einer Ausbildung befindet, hat es keinen Unterhaltsanspruch. Es wäre als mittellos. Müsste dann zum Jobcenter gehen, oder eine Arbeit aufnehmen.


    Bei Dir kann der Junge nicht wohnen?


    LG chico

  • Hallo, danke für die Antwort.
    Ich traue ihr zu, wenn sie die Wohnung für ihn mietet. Wir haben geteiltes Sorgerecht, muss ich dann nicht auch zustimmen?
    Verstehe das mit den 735 nicht.
    735 durch Mutter und Vater?
    Er hat 1 Jahr bei mir gewohnt und ist wieder zu ihr zurück, weil er sich mit Wohnung locken lies. Wir haben auch kein Platz und er will sich nicht zu mir. Liebe ihn, aber da muss er nun durch.
    Wenn er eine Wohnung bekommt, fahren wir mal für 600 Euro, wie geht es weiter?
    Sie sagte mir, ich müsste zahlen
    Danke Gruß

  • Ich vermute mal, dass es für den Fall, dass ein minderjähriges Kind aus der Wohnung geworfen wird, keine gesetzliche Regelung gibt. Grundsätzlich gilt, dass seine Eltern ihn zu befürsorgen haben und dazu wohnen Kinder üblicherweise bei den Eltern, oder sie werden vom Jugendamt für die Eltern kostenpflichtig in Pflegefamilien oder Kinderheime vermittelt. Wenn das Kind ausbildungsbedingt ausziehen muss, hat es Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern: 735 Euro minus Kindergeld minus Ausbildungsvergütung minus alle übrigen Einkommen des Kindes. Der Rest ist von den Eltern zu bestreiten, und zwar nach einkommensabhängigem Umlageschlüssel. Das ist bei Euch aber nicht der Fall. Er ist nicht fern der Heimat in Ausbildung. Ihr werdet Euch einigen müssen. Da muss man verhandeln, da sagt nicht einer von beiden: "Du musst!". Da macht man hübsch "Bitte! Bitte!" wenn man was vom anderen will. Und wenn die Frau eine Wohnung mietet (und den Mietvertrag unterschreibt), dann ist das ihr Bier und nicht Deines.


    Wenn Ihr Euch nicht einigen könnt, hilft vielleicht das Jugendamt, oder zuletzt das Familiengericht. Übrigens: Rechtsschutzversicherungen zahlen nicht bei Familienangelegenheiten, nur die Erstberatung, aber keine Leistungen. Entweder hat sie Dich belogen oder sie wird in Kürze eine böse und teure Überraschung erleben.


    Ansonsten: er ist 17. Der Zeitrahmen, bis er volljährig und für sich selbst verantwortlich ist, ist überschaubar. Dann könnt Ihr ihn rauswerfen, wenn das Euer Wunsch ist. Bis dahin seid Ihr dafür verantwortlich, dass er ein Dach überm Kopf und was zu Essen hat.

  • Hallo.
    Das kommt irgendeine falsch rüber.
    Wir schmeißen ihn nicht raus. Sie hat in überredet und er freut sich ja. Wir sind getrennt und nochmal aufnehmen geht einfach nicht. Eine Ausbildung hat er nicht in Sicht!
    Was ist wenn er 18 wird und keine Arbeit bzw Ausbildung? Muss ich weiterhin unterhalt zahlen?
    Danke

  • Hallo,


    wenn das minderjährige Kind nicht bei einem Elternteil wohnt, schulden beide Elternteile Barunterhalt.


    Wenn das Kind ab Erreichen der Volljährigkeit keiner Ausbildung nachgeht, hat es keinen Anspruch auf Unterhalt. Die Eltern müssten dann nichts mehr zahlen. Der Unterhaltsanspruch kann wieder aufleben, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt.


    Um sich zu unterhalten, müsste das volljährige Kind dann arbeiten, oder es fragt bein Jobcenter nach finanzieller Unterstützung.


    LG chico

  • Nein. Wenn er nicht in Ausbildung ist, hat er ab dem 18. Geburtstag keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Null. Freiwillig unterstützen könnt Ihr ihn natürlich dennoch in beliebiger Höhe. Wenn Ihr ihm nichts gebt, wird er zum Arbeitslosenamt dackeln und ALG beantragen, und dort wird ihn man gehörig auf den Topf setzen. Vermutlich nimmt er dann eine Ausbildung auf (d.h.: Ihr müsst Unterhalt zahlen), oder er fängt an irgendwie zu jobben. Oder er geht unter die Brücke. Oder er gewinnt im Lotto oder heiratet reich. Muss er wissen. Ist ja volljährig.


    Wenn er aber tatsächlich ALG bewilligt bekommen sollte, wird das Amt an Euch herantreten und nach Euren Einkommensverhältnissen befragen, denn Ihr seid in gerader Linie verwandt und somit verpflichtet, Euch in Notlagen zu helfen. Ihr werdet Euch dann in gewissem Umfang an seinem Unterhalt beteiligen müssen, das wird vom Amt festgelegt. Aber ich kann Dir nicht sagen, in welcher Höhe.

  • Guten Abend!


    Zitat

    Aber ich kann Dir nicht sagen, in welcher Höhe.


    Wenn Kind nicht in Ausbildung ist, in der Höhe 0.


    Auch wenn das Kind ALG2 beantragt, kann das JC zwar das Einkommen der Eltern prüfen, die sind dann aber nicht verpflichtet das zu zahlen, was das JC gerne hätte.


    Wenn familienrechtlich keine Anspruch besteht, muss nach Sozialrecht nichts gezahlt werden.


    LG chico

  • Wenn nur die Mutter den Mietvertrag unterzeichnet hat, haftet sie allein gegenüber dem Vermieter. Sie kann vom Vater auch keinerlei Beteiligung an der Miete verlangen, da er ihrem Vorgehen nicht zugestimmt hat.


    Gehen volljährige Kinder keinerlei Ausbildung nach, haben sie gegen die Eltern auch keine Unterhaltsansprüche. Sie müssen ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.


    Aber auch minderjährige Kinder haben in der Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ansonsten können ihnen fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden, die zu einer Reduzierung, manchmal auch zum Entfall der Barunterhaltspflicht der Eltern führen. Das wurde bereits von mehreren Gerichten so entschieden, auch vom OLG Stuttgart. http://www.iww.de/fk/archiv/ki…erjaehriger-kinder-f13701


    Warum also sollte gerade dieser Vater bis zur Volljährigkeit des Kindes weiterhin in vollem Umfang unterhaltspflichtig sein?


    In welcher Höhe ist er denn bisher seiner Unterhaltspflicht nachgekommen? Ist der Unterhalt tituliert? Und wie steht es mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern überhaupt?

  • Aber auch minderjährige Kinder haben in der Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ansonsten können ihnen fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden, die zu einer Reduzierung, manchmal auch zum Entfall der Barunterhaltspflicht der Eltern führen. Das wurde bereits von mehreren Gerichten so entschieden, auch vom OLG Stuttgart. iww.de/fk/archiv/kindesunterha…erjaehriger-kinder-f13701


    Öha! Gut zu wissen! Danke!


    ALG mit Beteiligung der Eltern käme jedenfalls nur in Betracht, wenn es triftige Gründe dafür gibt, warum das Kind nicht arbeiten kann, z.B. gesundheitliche. Ansonsten würde ich sagen: keine Chance. Wenn es nur faulenzt, muss dafür keiner zahlen, auch nicht das Arbeitsamt, das demzufolge nichts leisten wird und deshalb auch nicht bei den Eltern nach dem Einkommen fragen wird. Dass das auch schon für Minderjährige gilt, finde ich überraschend. Ich dachte immer, die Eltern hätten die Pflicht, ihre minderjährigen Kinder auf jeden Fall zu versorgen.


    Das Arbeitsamt wird versuchen, eine Stelle zu vermitteln. Wer aber zahlt, bis eine gefunden ist?

  • Nochmal eine Frage dazu:


    Muss der Auszug des Kindes ausbildungsbedingt sein, damit Barunterhaltspflicht von beiden Elternteilen besteht (also Ausbildungsplatz an einem anderen Ort als die Eltern wohnen oder der bis dahin Naturalunterhalt leistende Elternteil wohnt)? Oder sind die Gründe für den Auszug und die Lage des Ausbildungsortes egal?

  • Hallo!


    Nun ja, das ist so eine Sache...


    Aufnahme einer Ausbildung fernab des bisherigen Wohnortes ist sicherlich am unkompliziertesten. Wobei das volljährige Kind seinen Wohnort sicher frei wählen darf. Weil, einem volljährigen Menschen darf man nicht vorschreiben, wo er zu wohnen hat. Allerdings gibt es da den § 1612 Abs. 2 BGB. Bitte mal ergoggeln und lesen.


    Sollte es wegen eines Auszuges und der Art der Unterhaltsgewährung aber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, neigen die Gerichte gerne dazu, dass der Auszug vertretbar ist.


    LG chico

  • Hi,


    der Auszug muss ausbildungsbedingt sein oder aus anderen Gründen ist der Verbleib in der elterlichen Wohnung unzumutbar. Denn die Eltern haben auch bei volljährigen Kindern das Wahlrecht, ob sie ihre Unterhaltsleistung in Naturalien leisten (Zimmer, Essen und Trinken u.s.w.) oder aber in gebündeltem Baren. Ein Beispiel hierfür ist der Student (volljährig), die Uni um die Ecke, will aber mit seiner Freundin zusammen ziehen. Da können die Eltern weiterhin auf das Zimmer zu Hause, auf Hotel Mama verweisen.


    Auch volljährige Kinder haben also keine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit. Ich weise in diesem Zusammenhang mal auf das "Duisburger Modell" hin, welches dort zwar dem Jugendamt zugeordnet ist, aber auch alle Betroffenen bis 25 erfasst. Das Job-Center bewilligt nur eine eigene Wohnung, wenn die jungen Menschen eine positive Stellungnahme des Jugendamtes (hier des speziellen Büros) einreichen können. Und das Büro bewilligt nur, wenn die Antragssteller schriftlich lang und breit erklärt haben, warum sie auf keinen Fall zu Hause leben können. Über die Hälfte kehrt dann nach Hause zurück.


    Im vorliegenden Fall würde ich als Vater erst einmal überprüfen, ob überhaupt ein Titel vorliegt, aus dem vollstreckt werden kann. Wenn ja, dann, ob der Titel über die Volljährigkeit hinaus geht. Wenn nein, dann stellt sich die Frage, wann das Kind 18 wird, ob sich da noch ein Aufstand lohnt. Wahrscheinlich nicht. Allerdings dann, wenn der Titel über den 18. Geburtstag hinaus geht. Dann sollte schon jetzt eine Abänderung angestrebt werden.


    Herzlichst


    TK