• Guten Tag
    Ich erhalte für meine fast 16 Jjährige Tochter von ihrem Vater monatlich 200€ Unterhalt. Das ist eine vereinbarung zwischen ihm und mir. Jetzt wollte ich den Unterhalt neu ausrechnen lassen, da er für seine andere Tochter nun nicht mehr zahlen muss.
    Er ist jedoch der Meinung das ich seine Einkommensnachweise gar nicht sehen darf wegen Datenschutz.
    Zum weiteren will er von mir das Einkommen nachgewiesen haben, Da mein Kind ja im Sommer eine Weiterführende Schule besucht, 16 wird und in dem Falle mein Einkommen beim Unterhalt angerechnet wird.
    Ich zahle ja so gesehen Unterhalt, da das Kind bei mir lebt, Ich dann noch zusätzlich das Schulgeld für die weiterführende Schule zahle usw.
    Muss ich ihm mein Einkommen offenlegen?


    Dake für Eure Hilfe

  • Hallo sylli,


    Er ist rechtlich vepflichtet seine Einkünfte offenzulegen.


    Dein Einkommen spielt gar keine Rolle (Ausnahme du würdest das 3 -Fache von ihm verdienen).


    Wende dich ans Jugendamt (kostenlos) oder einen Fachanwalt für Familienrecht.


    Er muss sogar ab dem Zeitpunkt an dem du den Nachweis seiner Einkünfte verlangst


    nachzahlen.


    lg
    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo,


    es ist doch m.E. ziemlich offensichtlich, dass die Fragestellerin in Unterhaltsangelegenheiten unbedarft ist. Sonst hätte sie sich wohl kaum ohne Interessenvertretung von außen mit 200 Euro abspeisen lassen. Es ist doch sinnlos, sie mit irgendwelchen Sonderfällen zu verwirren. In so fern genügt der Hinweis von Edy, dass das von der Gegenseite vorgebrachte Argument des Datenschutzes nicht greift und dass sie sich fachlich Hilfe z.B. beim Jugendamt holen soll.


    Wenn die Fragestellerin selbst Interesse daran hat, wie der Unterhalt berechnet wird und wie man ihn durchsetzt, wird sie schon danach fragen und dann können wir die Eckdaten, die dazu nötig sind abfragen, wobei es schon daran scheitern wird, dass wir das Einkommen der Gegenseite nicht so ohne weiteres in Erfahrung bringen können.


    Es möge der Hinweis genügen, dass der Mindestunterhalt für ein 16-jähriges Kind heute 364 Euro beträgt (Zahlbetrag), sie sich demnach also hat mit zu wenig abspeisen lassen (vom Normalfall ausgehend). Wenn sie wenigstens die letzten 2 Jahre bis zur Volljährigkeit den vollen Satz beanspruchen will, sollte sie schleunigst etwas unternehmen. Denn, und das ist der zweite wichtige Hinweis, Unterhaltsforderungen können erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem sie der Gegenseite gestellt worden sind. Alles weitere wird ihr das Jugendamt oder ein Anwalt erklären, denke ich.

  • Wenn in Foren keinerlei Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen erfolgen, kann nicht einfach mal auf den Mindestunterhalt abgestellt und behauptet werden, dass das Einkommen des betreuenden Elternteils gar keine Rolle spielt. Immerhin wurde schon gefragt:


    Muss ich ihm mein Einkommen offenlegen?


    Beim Minderjährigenunterhalt kommt es zwar nicht so oft zur beiderseitigen Barunterhaltspflicht, aber auszuschließen ist es im vorliegenden Fall nicht. Ein erfahrener und verantwortungsbewusster User muss immer auch an das Einkommen des betreuenden Elternteils denken! Es ist fahrlässig, der Themenstarterin zu suggerieren, sie müsse ihr Einkommen auf keinen Fall offenlegen.


    Erstmal muss sie verwertbare Informationen liefern, dann schaut man weiter...



    PS: Anwälte und auch Beistände vom Jugendamt sollten immer das Einkommen des betreuenden Elternteils "im Hinterkopf" haben, ansonsten könnten sie sich schadensersatzpflichtig machen. 8)

  • Huhu


    wenn wir schon beim Thema sind (auch wenn es die Fragestellerin vermutlich nicht sonderlich interessiert): wie ist denn das: gilt, dass es ab 3fachem Einkommen keinen Unterhalt mehr gibt, oder gibt es eine Art Stufenregelung, oder muss man darüber dann streiten? Hast Du darüber Info?



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    Nachtrag der Vollständigkeit halber: Die Gegenseite kann sich im Übrigen der Einkommensüberprüfung entziehen, indem sie einfach den Höchstsatz zahlt. Steht aber ebenso wenig zur Debatte, nehme ich an.

  • Hast Du darüber Info?


    Siehe 12.3. der Leitlinien des OLG Frankfurt (genau lesen!). An die beiden dort genannten BGH-Entscheidungen haben sich auch alle anderen OLG zu halten. Nur leider sind deren Leitlinien an der Stelle nicht so deutlich.


    wenn wir schon beim Thema sind (auch wenn es die Fragestellerin vermutlich nicht sonderlich interessiert)


    Abwarten. Weitere Diskussion zu Details der beiderseitigen Barunterhaltspflicht halte ich derzeit für verfrüht. Wenn es die Themenstarterin interessiert, wird sie sich melden. Über irgendwelche Informationen zum Einkommen des Vaters wird sie sicherlich verfügen. Über ihr eigenes sowieso. 8)


    Die Gegenseite kann sich im Übrigen der Einkommensüberprüfung entziehen, indem sie einfach den Höchstsatz zahlt.


    Das allein reicht nicht. Der Unterhaltspflichtige muss sich auch für uneingeschränkt leistungsfähig erklären. ;)
    Aber in dem Fall besteht dann keine beiderseitige Barunterhaltspflicht. :P

  • Aber in dem Fall besteht dann keine beiderseitige Barunterhaltspflicht.


    Gegenüber einem volljährigem Kind dann, oder was meinst Du damit? Das ergäbe sich ja schon allein aus der Tatsache, dass mit Zahlung des Höchstsatzes der Anspruch gedeckt ist, auch ohne, dass der andere Elternteil etwas beiträgt.