Wer zahlt die Verfahrenskosten bei Unterhaltsfestsetzunh?

  • Hallo. Ich bin seit Februar 2015 vom Vater meines Sohnes getrennt. Unterhalt wurde noch nie gezahlt, bei unserer Trennung bekam er noch ALG 2. Er hat den Kontakt zu uns komplett abgebrochen, habe aber erfahren, dass er Arbeiten soll. Unser Sohn wird im Juli 3. Er hat noch eine Tochter diese wird 5. Nun habe ich bezüglich Unterhalt eine Beistandschaft einrichten lassen. (Wir leben auch in verschiedenen Bundesländern) Er ignoriert alle Briefe der Beistandschaft. Nun hat die Frau der Beistandschaft mir geschrieben da er nicht Antworter kann der Unterhalt gerichtlich festgesetzt werden und ich solle einen Antrag auf Verfahrenskostenbeihilfe ausfüllen. Nur was heißt das genau für mich? Ich Arbeite zur Zeit 25 Std die Woche heirate aber ende des Jahres noch. Was ist wenn vor Gericht dann rauskommt, er bezieht immer noch ALG2? Muss ich dann die kompletten gerichtskosten Tragen? Weil ich würde ja verlieren, da er nicht zahlungsfähig ist? Denn wenn ich verheiratet bin wird das Gehalt von meinem Mann ja auch angerechnet. Sorry für den langen Text aber das ist alles so verwirrend und so viele Fragen..

  • Hallo,
    wenn Du Verfahrenskostenhilfe beantragst, werden die (eigenen) Anwalts- und Prozesskosten übernommen. Allerdings kann das Amt bis zu vier Jahre danach nachforschen, ob sich Deine Einkommensverhältnisse zwischenzeitlich geändert haben und die Auslagen zurückfordern, z.B. wenn Du mehr Geld verdienst bzw. gegenüber deinem bis dahin möglicherweise neuen Ehemann hast Du einen gewissen Unterhaltsanspruch. Wenn der hoch genug sein sollte, kann es sein, dass Du etwas zurückzahlen musst.

  • Und wenn dann rauskommt, das er immer noch ALG2 bekommt? Dann ist er ja nicht zahlungsfähig. Muss ich dann evtl die Kompletten Kosten tragen. Und habe ich was Unterhalt angeht dann Pech gehabt? Sorry wenn ich so viel Frage... Mit was für Kosten kann man denn bei einer Unterhaltsfestsetzung Rechnen.. lohnt sich dieser Kampf?

  • Hallo,
    da kann ich jetzt auch nur spekulieren. Aber in dem Verfahren geht es ja erstmal darum, dass er sein Einkommen überhaupt offen legt. Dazu ist er ja verpflichtet. Wenn dazu verklagt werden muss, dass er seine Pflichten erfüllt, wird er den Prozess verlieren, wenn es überhaupt zu einem kommt, und er trägt die Kosten des Verfahrens. Das kann er ja wohl kaum, er selbst wird ja vermutlich auch Verfahrenskostenhilfe beantragen und das Amt wird ihm die verweigern, da sein Ansinnen keine Aussicht auf Erfolg hat. Ich vermute, spätestens dann ist der Drops gelutscht.


    Was den Unterhalt angeht: wenn der Vater nicht leistungsfähig ist, springt ja erstmal die Unterhaltsvorschusskasse ein. Die zahlt einen Mindestsatz über einen Zeitraum von maximal 6 Jahren solange das Kind keine 12 Jahre alt ist. Soll aber geändert werden bis zum 18. Lebensjahr ohne Befristung, ich glaube aber, das ist noch nicht durch. Und der Unterhaltsvorschuss ist weniger als der reguläre Unterhalt. Ferner wird der Vater aber dazu verdonnert, sich um Arbeit zu bemühen (erhöhte Erwerbsobliegenheit). Aber letztlich: wenn er nicht will, wird er das mehr oder weniger erfolgreich umschiffen können.


    Verlasse Dich lieber nicht darauf, dass da viel zu holen sein wird.

  • Hi,


    wenn man mal von den Verfahren absieht, in welchen die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufgehoben werden (Ehescheidung), übernimmt die Verfahrenskostenhilfe zwar die Gerichtskosten sowie die Kosten für den eigenen Anwalt, nicht jedoch das Risiko des Führens des Verfahrens. Im Fall des Unterliegens kann es also durchaus sein, dass man für die gegnerischen Kosten eintreten muss.


    Im Augenblick würdest du noch Unterhaltsvorschuß bekommen. Wenn du wieder verheiratet bist, ist das allerdings vorbei. In der Höhe entspricht der Unterhaltsvorschuß dem geringsten Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle, allerdings wird das Kindergeld voll einberechnet.


    Zurück zum Prozessrisiko: der Kindsvater ist auf jeden Fall verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Wenn man das ganze als Stufenklage aufbaut (Aukunft als erste Stufe, erst nach Auskunftserteilung in die zweite Stufe, die der Unterhaltsberechnung geht), dann sollte das Risiko überschaubar sein.


    Herzlichst


    TK

  • Die Frage nach den Verfahrenskosten ist schon wichtig, die Leistungsfähigkeit des Vaters aber auch.


    Aufgrund der verschärften Unterhaltspflicht hat der Vater (fast) alles Mögliche zu tun, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Ist er aufgrund seines Gesundheitszustandes, seiner beruflichen Qualifikation und aller anderen Umstände in der Lage einen Job zu finden, der ihm die Zahlung des Mindestunterhalts ermöglicht? Er scheint ja schon länger keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein, wenn er schon bei Trennung ALG 2 bezogen hat.


    Dass der Vater den Kontakt zum Sohn abgebrochen hat finde ich sehr traurig. Gab es irgendwelche Vorfälle? Und die Trennung der Eltern, hat die was mit dem neuen Partner (zukünftiger Ehemann) zu tun? Diese beiden Fragen sind zwar nicht unterhaltsrelevant, mich würde aber das Motiv des Vaters zum Kontaktabbruch interessierten.


    Unterhaltsvorschuss ist schon beantragt?


    Achso, beim Antrag auf Verfahrenskostenhilfe spielt das Einkommen der Mutter m.E. keine Rolle. Sehen andere das auch so?

  • Öhm --- die Mutter ist doch diejenige, die VKH beantragen will oder muss. Natürlich spielt ihr Einkommen da eine Rolle. Wenn sie genug verdient, braucht sie keine VKH. Das Einkommen der Gegenseite spielt da keine Rolle, also das des Vaters.


    Oder stehe ich da jetzt auf der Leitung?

  • Die Mutter wird den Unterhalt im Namen des Kindes als gesetzlicher Vertreter geltend machen. Sie muss das amtliche Antragsformular mit ihren Angaben ausfüllen. Das Gericht prüft, ob das Kind einen Anspruch auf Verfahrenkostenvorschuss hat. Für das Kind selbst, auf dessen Einkommen/Vermögen es dann ankommt, gilt unter den Voraussetzungen des § 2 PKHFV kein Formularzwang. Das Jugendamt sollte das wissen, sollte man meinen... Ist jetzt aber erstmal nicht so entscheidend, Thorsten.


    Wichtig ist: wie ist es um die Leistungsfähigkeit des Vaters wirklich bestellt. Die Themenstarterin muss doch wissen, warum er ALG 2 bezog/bezieht.

  • Also erstmal vielen dank für die Antworten.


    Zu seinem Kontaktabbruch kann ich nicht viel sagen. Ich habe meinen neuen Freund erst nach der Trennung kennengelernt.. da hatte der leibliche Vater schon alles abgebrochen. Handynummer blockiert usw. Selbst seine Eltern konnte ich nicht mehr erreichen. Wir hatten das gemeinsame Sorgerecht und er ist zum gericht gegangen hat einen Antrag gestellt seinen Teil des Sorgrechts abzugeben.. Vor gericht hat er wortlich gesagt "ich will mit der frau und dem kind nie wieder was zu tun haben" man muss auch sagen, bei seinem ersten Kind hat er auch den Kontakt abgebrochen.


    Und zu seiner Situation, damals war es so er hat nur ALG2 bezogen die komplette beziehung lang. Er ist nun 25 und hat glaube ich einen Hauptschulabschluss.. er hatte 2 mal ein euro Jobs vom Jobcenter angenommen.. aber was er nach der Trennung gemacht hat.. da weiß ich nichts sicher. Ich habe nur gehört er soll arbeiten.


    Und ja Unterhaltsvorschuss bekomme ich, aber halt nur bis zur Hochzeit.


    Mir geht es halt darum das ich eigentlich nicht vor Gericht gehen will, und dann kommt da raus er bezieht immer noch ALG2 oder sonst was. Dann gibt es eh keinen Unterhalt und ich muss trotzdem Gerichtskosten zahlen.. und das nur weil er auf keine Briefe des Jugendamts antwortet :-(

  • Du, ich hatte doch drauf hingewiesen, dass er auf jeden Fall die Auskünfte erteilen muss. Und insoweit sollte er auch für die Kosten haften müssen. Ob sich das ganze bei der Lebenseinstellung lohnt, das kann ich nicht abschätzen. Denn wenn eh nichts bei rum kommt, einfach weil es eben auch den uralten "Sozialhilfeadel" gibt, der nie arbeitet, das können wir nicht abschätzen.


    Herzlichst


    TK