Scheidungsanerkennung in der Türkei

  • Scheidungsanerkennung in der Türkei
    Rechtskräftige Scheidungsurteile aus Deutschland müssen in der Türkei anerkannt werden, damit diese auch in der Türkei wirksam werden.


    Das Anerkennungsverfahren sieht rein formell wie ein Klageverfahren aus, weshalb die gerichtlichen Zustellungen an die Parteien erfolgen müssen. Deshalb ist es wichtig, dass beide Parteien in der Türkei eine Zustellungsadresse haben oder einen Anwalt beauftragt haben. Ansonsten dauert das Verfahren sehr lange, da eine Zustellung ins Ausland mind. 4 - 6 Monate dauert. Schließlich ist es vorteilhaft, wenn beide Parteien in der Türkei jeweils einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.


    Für die Anerkennung in der Türkei muss das Urteil aus Deutschland zuerst rechtskräftig sein. Danach muss eine Apostille geholt werden. Apostille ist eine Art der Beglaubigung und wird meist vom Landgericht erteilt. Nach der Besorgung der Apostille muss dann das Urteil ins Türkische übersetzt und diese Übersetzung vom türkischen Konsulat beglaubigt werden. Solange diese Formalitäten erfüllt sind, kann das Urteil für weitere Veranlassung in die Türkei geschickt werden.


    Für die Anerkennung müssen die Parteien nicht in die Türkei kommen und beim Gericht persönlich erscheinen. Eine anwaltliche Vertretung würde ausreichen. Sollten beide Parteien einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragen, so kann man innerhalb eines Monats schon die Anerkennung erhalten. Würde aber die Gegenseite nicht bereit sein, einen Rechtsanwalt in der Türkei zu bevollmächtigen, so hindert dies allein die Anerkennung nicht. Jedoch muss wegen der Auslandszustellung mit einer Verzögerung von ca. einem Jahr gerechnet werden.


    Im Falle einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes müssen die Anwaltsvollmachten für die Türkei auf jeden Fall notariell beglaubigt werden und hier auch ein Passbild tragen. Türkische Staatsangehörige können ihre Vollmacht beim türkischen Konsulat in ihrer Nähe beglaubigen lassen. Dabei brauchen sie keine eigene Vollmachtsvorlage, weil das türkische Konsulat Standardvollmachtvorlagen hat. Bei der Vollmachtserteilung benötigen Sie 2 Passbilder und Ihren Ausweis oder Reisepass.


    Die Prozedur für deutsche Staatsangehörige ist etwas anders. Als deutscher Staatsangehöriger müssen Sie die Beglaubigung bei irgendeinem deutschen Notar in Ihrer Nähe erledigen. In diesem Fall brauchen Sie eine Vollmachtvorlage mit Anwaltsdaten, die Sie beim deutschen Notar ausfüllen, unterschreiben und Ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Nach der notariellen Beglaubigung müssen Sie eine Apostille (Überbeglaubigung) vom Landgericht einholen.


    RA Dr. Fatih Dogan LL.M.


    www.dogan-koyuncu.com

  • Aha,
    hier hab ich jetzt die Antwort auf meine Fragen zu dem anderen Beitrag. Es hört sich ja wirklich kompliziert an, sicher ist es ein riesiger Papierkrieg, der bei der Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils in der Türkei zu bewältigen ist....

  • 1. Allgemeines


    Im Ausland erwirkte Scheidungsurteile entfalten nur in dem Land Wirkung, in dem sie erlassen wurden. Damit sie auch in der Türkei Geltung erlangen, muss ihre Anerkennung durch Vorlage beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Erst wenn das Scheidungsurteil durch ein türkisches Gericht anerkannt wurde, gilt die Ehe in der Türkei als geschieden und kann ins Personenstandsregister eingetragen werden.


    Ein Großteil der im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen stellt sich unter einem Anerkennungsverfahren ein rein administratives Verfahren vor. Ausgehend von dieser Vorstellung, sind sie der Überzeugung, dass allein durch Vorlage des im Ausland erwirkten Scheidungsurteils beim türkischen Konsulat oder beim türkischen Standesamt die Eintragungen zum Personenstand geändert werden können. Dagegen erfordert Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils ein normales Gerichtsverfahren. Die Parteien müssen bei der Verhandlung entweder persönlich anwesend oder anwaltlich vertreten sein. Das Verfahren wird durch Antrag einer Partei auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils beim Familiengericht eingeleitet und es wird daraufhin gerichtlich ein Termin zur ersten mündlichen Verhandlung festgesetzt. Der Antragsgegner wird entsprechend der prozessrechtlichen Anforderungen rechtmäßig zu diesem Termin geladen. Die Ladungen haben, je nach Staatsangehörigkeit der Parteien unterschiedlich zu erfolgen. Sofern der Antragsteller türkischer Staatsangehöriger ist und der Antragsgegner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt müssen die Zustellungsschriften notariell beglaubigt, in die Heimatssprache des Antragsgegners übersetzt und über das Außenministerium zugestellt werden. Aufgrund des Schriftverkehrs zwischen den Außenministerien der beiden Länder dauert die Zustellung in der Regel etwa 6 Monate. Nachdem das Anerkennungsurteil im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung gesprochen wurde, muss auch diese genau wie die ersten Zustellungsschriftstücke übersetzt und auf demselben Wege zugestellt werden. Auch dafür müssen nochmals 6 Monate eingeplant werden. Daher dauern Anerkennungsverfahren mit einem ausländischen Antragsgegner mindestens ein Jahr.


    Sofern der Antragsgegner ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist, erfolgen die Auslandszustellungen über das türkische Konsulat und die oben genannten Fristen verkürzen sich etwa um die Hälfte. In diesen Fällen kann das Anerkennungsverfahren in 7-8 Monaten abgeschlossen werden.


    Diese Zustellungsfristen entstehen gar nicht, wenn sich beide Parteien bei der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten lassen. Das Anerkennungsverfahren dauert in diesen Fällen lediglich ein Monat. Insofern ist es für die die Anerkennung anstrebende Partei bezüglich der Beschleunigung des Verfahrens von Vorteil, wenn Sie die Gegenseite zu einer anwaltlichen Vertretung überzeugt.


    2. Erforderliche Dokumente


    Für die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in der Türkei muss das anzuerkennende Urteil zunächst mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein. Dieser Vermerk ist in der Regel eine Formulierung in der Landessprache wie z.B. „Dieses Urteil ist rechtskräftig. Zudem muss für das anzuerkennende Urteil von der nächsthöheren Instanz die als „Apostille“ bezeichnete Beglaubigung eingeholt werden. Da die Erteilung der Apostille von Staat zu Staat unterschiedlich ist, empfehlen wir diesbezüglich, das zuständige Familiengericht zu konsultieren.


    Das mit der Apostille bestätigte Urteil muss von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Die Unterschrift des Übersetzers ist dem türkischen Konsulat zur Bestätigung vorzulegen. Wir empfehlen die notariell beglaubigten Übersetzungen in dem jeweiligen ausländischen Staat anfertigen zu lassen, da sich die Übersetzungs- und Notargebühren in der Türkei auf etwa 300 Euro belaufen.


    Nach Abschluss der Übersetzungen muss dem zu beauftragenden Anwalt oder den Anwälten die Vollmacht erteilt werden. Türkische Staatsangehörige kann die Vollmacht beim nächsten türkischen Konsulat ausstellen lassen. Da türkische Konsulate diesen Dienst nicht für ausländische Staatsangehörige erbringen, müssen diese die Vollmacht notariell ausstellen. Dafür müssen Sie sich eine Vollmachtsvorlage aus der Türkei besorgen. Hierbei darf nicht vergessen werden, dass auch die notarielle Beglaubigung der Vollmacht nochmals mit einer Apostille bestätigt werden muss.


    3. Hinweise


    Die wichtigste zu beachtende Besonderheit im Bezug auf eine Scheidungsanerkennung ist, dass die Parteien erst mit der Eintragung der Scheidung ins türkische Personenstandsregister in der Türkei als geschieden gelten. In der Praxis machen wir oft die Erfahrung, dass diese Tatsache den Betroffenen unbekannt ist. Angenommen ein Paar hat sich vor 10 Jahren in Deutschland scheiden lassen. Solange sie dieses Scheidungsurteil in der Türkei nicht anerkennen lassen gelten sie in der Türkei als verheiratet. Aufgrund dieser noch in der Türkei bestehenden Ehe würde im Falle des Todes eines Exehepartners der überlebende in Deutschland geschiedene Exehepartner sein Erbe sein. Dies führt in den einschlägigen Fällen zu Rechtsverlusten.


    Diese Besonderheit macht sich auch in den Fällen bemerkbar, in denen ein Ehepartner aus dem obigen Fallbeispiel im Ausland eine neue Ehe eingeht. Da die Scheidung in der Türkei noch nicht anerkannt wurde und sie daher noch gültig ist, ist diese neue Ehe nichtig. Sie wird im Personenstandsregister nicht eingetragen werden können.


    In einigen Fällen möchten die Parten unmittelbar nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens eine neue Ehe eingehen, da in dem Zeitraum von der Scheidung im Ausland bis zur Anerkennung in der Türkei bereits neue Bekanntschaften gemacht wurden und die Anerkennung erst in Angriff genommen wurde, wenn die neue Beziehung nun in die Ehe münden soll. Für Frauen gilt nach dem geltenden türkischen Zivilgesetzbuch die Besonderheit der Wartezeit bei der Eingehung einer neuen Ehe. Wie bekannt, wurde im Zivilgesetzbuch die Wartezeit eingeführt, um die Abstammung zu schützen und die Streitigkeit über die Vaterschaft eines nach der Scheidung geborenen Kindes zu vermeiden. Demnach darf die Frau erst nach 300 Tagen nach rechtskräftiger Scheidung eine neue Ehe eingehen. Sofern sie diese Wartezeit nicht einhält, gilt das in diesem Zeitraum geborene Kind als aus der Vorehe hervorgegangen. Um dies zu Vermeiden, kann beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Aufhebung der Wartezeit gestellt werden.


    Bei diesbezüglichen Anfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


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