Unterhalt, was steht mir zu, was nicht?

  • Hallo,
    ich habe allgemeine Fragen zum Thema Unterhalt.


    Zuerst mal meine Situation:
    Ich bin vollhährig und wohne zuhause beim Elternteil A, geschieden vom Elternteil B. Ich studiere und arbeite nebenbei in einem Minijob, für den ich im Monat ca 250€ verdiene.
    Beide Eltern sind in Pension.
    Laut Düsseldorfer Tabelle befinden sich beide Elternteile in Zeile 5 der Düsseldorfer Tabelle. Das Kindergeld überlasse ich Elternteil A, da ich hier kostenfrei wohne, esse, etc..


    Nun zu meinen Fragen:
    1) Wo kann ich den Unterhalt kostengünstig ( oder als Student sogar umsonst ? ) berechnen lassen?
    2) Wie viel Unterhalt steht mir maximal zu, wenn ich noch zuhause wohne?
    3) Wird neben dem Unterhalt noch etwas fällig, wie zum Beispiel Studiengebühren, Bücher fürs Studium oder ähnliches?
    3) Wird der Nebenjob auf den Unterhalt angerechnet?
    4) Falls ja, lohnt es sich überhaupt einen auszuüben? (mehr Zeit fürs zeitintensive Studium)


    MfG

  • Hallo sharkoon,


    Eine Beratung ( Berechnung) für Personen bis 21, können auch Jugendämter durchführen.


    Die Durchsetzung , falls die Eltern mit der Berechnung nicht einverstanden sind. müsste dann aber ein Anwalt/-in vornehmen.


    Der Unterhalt ergibt sich in deinem Fall, aus dem addierten Einkommen beider Eltern lt. DT.


    Problem ist aber, die Eltern müssen dich nicht in ihrer Wohnung wohnen lassen müssen,


    Bei eigener Wohnung stünden dir pauschal 735€ mtl. zu.


    Studiengebühren sind Mehrbedarf, Semestergebühren nicht.
    Nebenjob dürfte überobligatorisch sein.


    edy

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  • Hi,


    was heisst hier "das Kindergeld überlasse ich ...." Das Kindergeld steht den Eltern zu, wenn sie denn Unterhalt mindestens in Höhe des Kindergeldes leisten und geht voll in eine Unterhaltsberechnung mit ein. Und, die Eltern haben ein Wahlrecht, sie können Unterhalt durch Naturalien leisten oder eben in gebündeltem Baren und dann Kostgeld verlangen.


    Herzlichst


    TK

  • Zunächst mal wäre zu prüfen ob wirklich beide Pensionäre ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000€ haben.
    Wenn dem so wäre kommen wir auf einen UH-Anspruch nach Stufe 10.
    Das wäre ein Zahlbetrag von 652€.
    Dem Elternteil bei dem das Kind wohnt steht natürlich eine Kostenerstattung für Verpflegung und Unterkunft zu. Die "großzügige" Überlassung des KG dürften zur Deckung dieser Kosten NICHT ausreichen.

  • Hi,


    außerdem ist das Kindergeld eben voll auf den Unterhatl anzurechnen. Nicht nur hälftig, wie bei Minderjährigen. In diesen Fällen ist der Bedarf doch immer in Stufen zu berechnen. Zunächst ist festzustellen, wer alles vorrangig unterhaltstechnisch zu bedienen ist. Zusätzlich sind die Einkommen der Eltern zu bereinigen. Erst dann sind wir an dem Punkt, dass der Bedarf überhaupt berechnet werden kann. Von dem ist dann das Kindergeld voll in Abzug zu bringen. Wie die Eltern das unter sich regeln, sofern getrennt lebend, das ist deren Angelegenheit. Der verbleibende Rest ist aufzuteilen, anteilig nach Einkommen. Und jetzt kommen wir zum Wahlrecht der Eltern, eben ob der Unterhalt in Naturalien zu leisten ist oder aber durch gebündeltes Bares.


    Herzlichst


    TK