Ehefrau UHP wird arbeitslos

  • Moin! Nehmen wir mal an, dass die Ehefrau des UHP arbeitslos wird und eine Abfindung kassiert. Muss die Ehefrau dann ihr Einkommen fiktiv mit der Abfindung monatlich auffüllen, um den Status quo wieder zu erfüllen? Ich würde sagen, nein. Denn zum Unterhalt verpflichtet ist ja nur der Ehemann und nicht die Ehefrau. Heißt: bei Arbeitslosigkeit müsste doch dann der Unterhalt neu berechnet werden - ohne die Abfindung oder!

  • Hallo,


    a)geht es um Kindesunterhalt?


    b) nachehelichen Unterhalt?


    eine Abfindung wird meist als ein Ersatz für entgangenen Lohn , für einen bestimmten Zeitraum gezahlt.




    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Beim Elternunterhalt müsste meiner Einschätzung nach auch eine Abfindung der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, d.h. verteilt auf einen gewissen Zeitraum. Sicher bin ich mir allerdings nicht.


    Bitte bei der Frage das Statement von @awi47 abwarten (hat spezielle Kenntnisse im Thema Elternunterhalt).

  • @bissig, Frau Schlau


    vielen Dank für die Blumen.


    Einen ähnlichen Fall bzw. Urteil kenne ich nicht.
    Sollte ein UHP eine Abfindung erhalten, dann wird diese auf einen angemessenen Zeitraum verteilt.


    M.E. kann aber die Ehefrau nicht mit den gleichen Maßstäben gemessen werden. Sie ist nicht unterhaltspflichtig.


    Wie ein Gericht das entscheiden würde?
    Keine Ahnung.
    Um das besser beurteilen zu können müsste man die weitere Fakten kennen.


    Eine Rolle spielen könnte dabei


    Das Alter der Ehefrau?
    Wie sieht die Altersversorgung der Ehefrau aus?
    Wie hoch wird ihre eigene Rente einmal sein?
    Wie sieht ihre bisherige sekundäre Altersvorsorge aus?
    Wird ein neuer Job angestrebt?
    Ist bereits ein neuer Job in Aussicht?
    usw.


    Ich würde ggf. so argumentieren:


    Die Abfindung wird nicht dem Familieneinkommen zugeführt, sondern auf dem Vermögenskonto der Ehefrau angelegt und soll ausschließlich zu deren Altersversorgung verwendet werden. Damit ist es kein Einkommen sondern Vermögen und das Vermögen des Schwiegerkindes steht nicht zur Debatte.


    Gruß
    awi47

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

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  • @Fau Schlau,


    liegt bereits ein unterhaltsrechlicher Titel vor oder hat man sich außergerichtlich geeinigt?


    Gruß
    awi47

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    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

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  • Danke awi. Es gibt noch keinen Titel. Bisher wird noch kein Unterhalt gezahlt. Die Prüfung nach Auskunftserteilung dauert noch an. Mit dem Einkommen beider dürfte insgesamt Leistungsfähigkeit bestehen. Wenn die ehefrau arbeitslos ist, wohl nicht. Die Ehefrau wird natürlich einen neuen Job suchen aber den wird sie vermutlich nicht sofort finden.

  • Dann würde ich erst mal die Berechnung des SA abwarten.
    Was erkennen sie an?
    Was streichen sie?
    Dann einfach noch mal nachfragen.
    Solche Berechnungen sind oft falsch.


    Da aber nur wenige Fakten vor liegen ist eine andere Beurteilung zur Zeit nicht möglich.


    Man sollte auch nicht nur die Leistungsfähigkeit des UHP betrachten.
    Jede Medaille hat 2 Seiten.
    Die 2. Seite beim Elternunterhalt ist der Bedarf des Elternteils.

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  • Was muss der SHT als Nachweis für den Bedarf vorlegen? Der UHP ist gerade in Rente gegangen und es ist schwer nachvollziehbar, was der SHT überhaupt an Leistungen dem Vater des Sohnes erbringt. Wenn das Amt schreibt, dass er zb eine Haushaltshilfe oder kurzzeitige Pflege bezahlt bekommt: was kann als Nachweis für den Bedarf gefordert werden? Der Sohn glaubt nämlich, dass der Vater nur simuliert und sich aushalten lassen will

  • Der UHP ist gerade in Rente gegangen


    Meinst du mit UHP den Unterhaltspflichtigen, also den Sohn?


    Der Unterhaltspflichtige (hier Sohn) hat im Prinzip die gleichen Rechte wie der Vater.


    Bevor der Pflichte eine Zahlung leistet sollte er sich ein genaues Bild machen können


    Man sollte sich vorlegen lassen:


    Einkommen des Vaters
    Vermögen des Vaters
    Welche Leistungen genau erbracht werden
    Warum diese Leistungen erbracht werden

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  • Seuererklärunge m.E. ja
    Vermögensverzeichnis m.E. ja
    Rentenbescheide m.E. ja
    Atteste und medizinische Gutachten (des MDK) aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen erforderlich sind, m.E. ja.


    Kontoauszüge m.E. nein, könnte aber auch nicht umgekehrt vom Sohn verlangt werden


    Grundlage ist


    § 1605 BGB


    Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.


    Dem Pflichtigen muss es möglich sein zu überprüfen warum und in welcher Höhe er Unterhalt zahlen soll.


    Es würde für den SHT keinen Sinn machen, diese Unterlagen zu verweigern, da sie vor Gericht auf Verlangen vorgelegt werden müssten.

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    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

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  • Wenn das angeboten würde, würde ich persönlich kein Fass aufmachen, allerdings einen neutralen Zeugen mitnehmen.
    Was unklar ist würde ich mir kopieren lassen oder fotografieren.


    Man sollte sich vorher eine Liste erstellen auf was man besonders achten möchte, z.B.


    Welche Leistungen werden erbracht?
    Welches Gutachten liegt vor?
    Welches Einkommen bzw. Vermögen wurde nachgewiesen?
    usw.

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  • Ich stimme dir grundsätzlich zu, allerdings würde ich meine Kraft und meine Nerven nicht schon vorzeitig verbrauchen wollen.


    Wie ein Richter eines unteren Gerichts das beurteilen würde?
    Würde sich ein Weg durch die Instanzen lohnen wegen ein paar Kröten, die vielleicht gefordert werden könnten?


    Es gilt nach wie vor: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand".


    Deshalb würde ich erst mal die Berechnung und die Forderung des SA abwarten. Eine solche Forderung ist ja noch kein Zahlungsbefehl.


    Bei uns hat sich das ab Eingang der ersten Forderung über 2 Jahre hin gezogen.
    Das hat uns etliche Nerven und schlaflose Nächte gekostet.


    Dann hat sich das SA still und heimlich verabschiedet und wir haben nie wieder etwas gehört.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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