Besteht weiterhin Unterhaltsberechtigung?

  • Hallo ich bin neu hier und habe mal eine Frage,
    mein Stiefsohn (15 Jahre) hat im Juni die Schule verlassen und hat den Regelabschluß Berufssreife (ehemals Hauptschulabschluß). Von der KM wurde schon seit der 6 Klasse verhindert das er jemals die Mittlere Reife erlangen darf. Seit 4 Jahren verweigert die KM komplett alle Auskünfte welche das Kind betreffen, geschweige denn sich die nötigen Unterschriften vom KV einzuholen. Der KV war alle 3-6 Monate in Kontakt mit der Schule um überhaupt irgendwelche Infos zu erhalten und sich die Zeugnisse aushändigen zu lassen. Nun hat der KV ab September den Unterhalt eingestellt, da er nicht weis was sein Sohn macht. Er kann eigentlich keine Ausbildung oder eine Schule besuchen, da dafür beide Erziehungs- und Sorgeberechtigten unterschreiben müssen (es liegt das gemeinsame Sorgerecht vor). Angeblich soll er nun eine Berufsbildende Schule besuchen. Hierfür wird sich auch geweigert irgendwelche Schriftstücke (Anmeldung etc.) an den KV weiter zugeben. Er hat nie für was unterschrieben.
    Auch Minderjährige unterliegen der sogenannten Erwerbsobligenheit, also falls irgendjemand nun meint er wäre ja noch minderjährig und somit automatisch noch unterhaltsberechtigt. So ist es nämlich nicht. Auch Minderjährige können ihr Unterhaltsrecht verwirken. Aber nun meine Frage besteht in diesem Falle noch Unterhaltspflicht, obwohl man nicht wirklich weis, was das Kind macht und selbst wenn er diese Schule besucht, dieses ja rechtlich gesehen gar nicht erlaubt war ihn dort alleine anzumelden. Wer garantiert das er diese Schule macht und nicht irgendwo was verdient?

  • Hallo Mia,


    Dann müsste die Mutter den Unterhalt m.E. den Unterhalt erneut fordern.


    Unterhaltspficht besteht dem Grunde nach noch


    Der KV soll auf sein Auskunftsrecht bestehen.


    Er soll der Mutter mitteilen dass er der Meinung ist, dass das Kind eigenes EK hat.


    Auch bei Nichterwachsenen wird ein Teil des Einkommen ( Azubi-Lohn) an den Bedarf angerechnet.


    Die Höhe des Azubi-Lohnes soll die Mutter mitteilen, damit der Unterhalt korrekt berechnet werden kann.


    Am besten die Mutter wendet sich ans Jugendamt .


    Abgesehen vom Unterhalt, kann der Vater auch auf Auskunft klagen.


    lg
    edy

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  • Hi,


    ein Hinweis allgemeiner Art. Schulrecht ist Ländersache. Deshalb endet die Schulpflicht auch nicht einheitlich. Teilweise besteht sie bis 18, teilweise bis 16, teilweise gibt es auch noch andere Regelungen. Jedenfalls ist mir keines unserer Länder bekannt, in welchem die Schulpflicht mit 15 endet. Das hier noch eine wie auch immer ausgestaltete Pflicht besteht, dafür spricht auch, dass es nicht der Unterschrift der Sorgeberechtigten bedarf, um eine schulische Einrichtung zu besuchen. Das kann dann durch Zuweisung erfolgen. Damit ist auf jeden Fall die Voraussetzung für Unterhaltszahlungen geschaffen.


    Herzlichst


    TK

  • Auch Minderjährige unterliegen der sogenannten Erwerbsobligenheit, also falls irgendjemand nun meint er wäre ja noch minderjährig und somit automatisch noch unterhaltsberechtigt. So ist es nämlich nicht.

    Richtig.


    Damit ist auf jeden Fall die Voraussetzung für Unterhaltszahlungen geschaffen.

    Falsch (mal wieder).



    Schulpflicht hin, Schulpflicht her, macht das Kind nix, muss es sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen, bekommt vielleicht gar keinen Unterhalt. So mehrfach von verschiedenen OLGe in Deutschland entschieden. Sogar mit 15 1/2 Jahren, siehe OLG Brandenburg 9 WF 157/04. Wer anderslautende OLG-Entscheidungen kennt möge bitte den Beweis antreten. 8)


    Da der Vater in der glücklichen Lage ist keinen vollstreckbaren Titel zu bedienen, war die Einstellung der Zahlungen völlig ok. Der Vater muss jetzt von sich aus überhaupt nichts machen. Das minderjährige Kind, vertreten durch die betreuende Mutter, hat die vollständige Beweislast für seine Bedürftigkeit. Es muss jetzt Auskünfte liefern, wenn es wieder Unterhalt haben möchte. Wäre ja auch noch schöner, so einer komischen Mutter hinterherzurennen. :D

  • Hallo,
    vielen Dank für die Antworten.
    Die Schule die er angeblich besucht (es werden keine Beweise dafür von der KM geliefert) hätte bei der Anmeldung von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Anmeldefristen war von Januar 2017 - März 2017. Also genug Zeit den KV davon in Kenntnis zu setzen. Was nicht geschah.
    Er hat seinen Regelabschluß (Berufsreife) gemacht und hat die allgemeinbildende Schule zum Juni 2017 verlassen. Er kann also eine Ausbildung beginnen oder eine Arbeit aufnehmen. Aber auch hierfür würde die Unterschrift des Vaters benötigt.
    Viele Grüße
    Mia

  • Hallo,


    Die Schule die er angeblich besucht (es werden keine Beweise dafür von der KM geliefert) hätte bei der Anmeldung von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden müssen.


    Dann würde ich bei der Schule nachfragen.


    edy

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  • Hallo Edy,
    wir rennen jetzt nicht den Unterlagen nach.
    Wenn die KM Unterhalt möchte, hat sie die Verpflichtung, die Beweise unserer Meinung nach für eine weitere Berechtigung vorzulegen. Weigert Sie sich gibts auch nichts.
    Wenn es schriftlich vorliegt, ob er auch wirklich diese Schule besucht, was rechtlich gesehen mit nur einer Unterschrift nicht geht, kann man sich immer noch an die Schule wenden um hier nach zu harken wie das überhaupt zustande gekommen ist.
    VG
    Mia

  • Hallo Mia,


    natürlich könnt ihr es auch so machen.


    Ich würde halt bei der Schule evtl. telefonisch nachfragen.


    Dannwissen Mutter und Sohn, das ihr informiert seid. ( ist vielleicht etwas peinlich für M+S ? ).


    edy

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