• Hallo an alle,


    ich habe schon einige Kämpfe mit dem SA durchgemacht und muss feststellen, dass diese recht unfair vorgehen- leider.
    Ich habe schon mehrere Korrekturen meiner Unterhaltszahlungen durchgesetzt. Aber leider fehlen mit bei einigen Punkten die rechtlichen Argumente.


    Oft lese ich das das SA einen Kredit, welcher vor der Rechtswahrungsanzeige erfolgt, anerkennt.


    Dieses ist auch bei mir der Fall. Allerdings da es ein Kredit zur Renovierung der Dachfenster war und dieser ein normaler Kredit ( keine Baukredit )ist, will das SA die komplette Summe der Renovierung auf 12 Jahre verteilen und nicht auf die Laufzeit mit den Ratenzahlungen ( 4 Jahre).


    Dieses hat zur Folge dass, ich fast 50 Euro monatlich mehr zahlen muss.


    Ebenfalls stehen mehrere notwendig Reparaturen an ( Kostenvoranschläge liegen vor, Zweckmäßigkeit ist begründet ) . Auch hier will das Amt das ganze auf eine lange Laufzeit umlegen. Beispiel - Dach neu Decken Abschreibung auf 30 Jahre!!!!!!!!!! :?::?:


    Gibt es irgendwo eine rechtliche Grundlage ( Urteil usw.) mit dem ich Argumentieren kann. Es kann doch nicht sein das ich fast 200 Euro im Monat an Unterhalt zahle und für meine Renovierungen einen Kredit aufnehmen muss. X(


    Ach ja Rücklagen zur Instandhaltung werden nicht Akzeptiert trotz Begründung der Zweckmäßigkeit. ?(


    Hoffe jemand kann mir bei diesem Punkt helfen. - weiter Punkte folgen

  • Hallo slick1,


    willkommen im Forum. :)



    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • >>> Kredit zur Renovierung der Dachfenster war und dieser ein normaler Kredit ( keine Baukredit )ist, will das SA die komplette Summe der Renovierung auf 12 Jahre verteilen und nicht auf die Laufzeit mit den Ratenzahlungen ( 4 Jahre).Dieses hat zur Folge dass, ich fast 50 Euro monatlich mehr zahlen muss...


    Gibt es irgendwo eine rechtliche Grundlage ( Urteil usw.) mit dem ich Argumentieren kann
    >>>



    Du könntest mit der Lebensstandardgarantie argumentieren, BGH vom 23.10.2002, XII ZR 266/99.
    Du brauchst eine spürbare (50 Euro) und dauerhafte (12 Jahre) Senkung deines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus nicht hinzunehmen.
    Grüße,
    M

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo einige Antworten auf die Fragen und Erläuterungen


    Bist du Alleineigentümer?
    Ich und meine Frau


    Wie alt bist du?
    56 Jahre


    Das Haus ist 125 Jahre alt und soll jetzt bevor ich in Rente (in 10 Jahre) gehe, möchte ich alles was renovierungsbedürftig ist auch renovieren.


    Erläuterung:


    Dachfenster (undicht) wurden erneuert - dafür wurde ein Kredit von 4 Jahre aufgenommen.
    Kosten 15000 Euro - Ratenzahlung 3750 Euro im Jahr
    Also sollten von Jahres netto eigentlich 3750 Euro Abgezogen werden = 50 Euro im Monat weniger Unterhalt


    SA rechnet so = Dachfenster = Abschreibungszeit 10 Jahre ( Kosten 15000 Euro / 10 Jahre = 1500 Euro im Jahr ) = 12,00 Euro weniger Unterhalt im Monat


    Statt 3750 Euro Abzug, was ja vom meinen Jährlichen Nettobetrag abgezogen werden solltet, werden nun nur 1500 Euro in Abzug gebracht.


    Zitat aus schreiben SA " Instandhaltungskosten / Renovierungskosten egal ob als Barzahlung oder als Kredit werden, je nach Höhe, immer auf einen angemessen Zeitraum umgelegt.“


    Auf meine Frage an das SA, dass ich demnächst das Dach neu machen muss (Kosten 30 000 Euro), erhielt ich die Antwort das können Sie gerne machen, wird aber auf 30 Jahre umgelegt
    ( 30000 / 30 Jahre = 1000,00 Abzug im Jahr )


    Ich finde das ist ein Witz, finde aber nirgendwo ein Gegenargument / Urteil


    Ach ja, die Renovierungbedürftigkeit ist nachgewiesen
    Ich muss noch eine Haustür, Dach, sowie den Verputz und den Außenzaun erneuern.


    Rücklagen welche ich machen wollte, könnte ich machen, werden aber nicht angerechnet.
    Eventuelle Kredite die meine Frau (Schwiegerkind) dafür aufnehmen würde, will das Amt auch nicht anrechnen, sondern auch nur auf die Jahre umrechnen


    Also brauch ich ei Urteil bzw ein Rechtgrundlage um zu Arumentieren.


    Das ist nur ein Punkt von mehreren – die restlichen Folgen sobald ich dieses Problem ev. gelöst habe.
    (Altersvorsorge wird nicht anerkannt obwohl Rentenlücke nachgewiesen, Mehrbedarf aufgrund Chronische Krankheit wird nicht akzeptiert, der Mietwert (645,00 Euro des Hauses) wird nicht als Berechnungswert genommen sondern der sogenannt Selbstbehalt von 860, 00 Euro)

  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

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  • Hallo und wieder ein paar Antworten


    Ach ja, die Renovierungbedürftigkeit ist nachgewiesen


    Wie wurde es nachgewiesen? - Handwerker welche vor Ort waren, Kostenvoranschläge und Bilder liegen vor.


    - Haustüre ist undicht
    - Dach ohne Dämmung und alte Betonziegeln
    - Verputz löst sich und hat Risse
    - Der Aussenzaun ist aus Holz und 25 Jahre alt. Die Balken haben Risse und die Wände sind Morsch.


    Wegen
    dem Dach meinte das SA nur, ein Dach hält 30 Jahre und daher wird der
    Betrag auf 30 Jahre geteilt. Ob ich dann 86 bin interessirte nicht ( Habe ich erwähnt).
    IInteressiert auch nicht, dass meine Frau einen Kredit ( Laufzeit 5 Jahre) dafür aufnimmt will. Denn würden Sie auch auf 30 Jahre teilen. Egal ob Schwiegerkind


    Bezüglich der Alterrücklage


    Sie erkennen für mich 5 % + Rentenzahlungen in Rentenkasse an ( soweit so gut), meine Frau welche mehr Verdient ebenfalls nur 5 %+ Rentenkasse, obwohl meine Frau eine erhebliche Rentenlücke aufweisen kann.
    Begründung: 5% + Rentenkasse+ Haus sind genug.


    Bezüglich Mehrbedarf Krankheit:
    Kosten welche den allgemeinen Lebensbedarf (Keine Ahnung was die damit Meinen) übersteigen, werden anerkannt.


    Habe Atteste über meine Krankheiten vorgelegt und die Zweckmäßigkeit der Mittel (Sportstudio - Herztraining, Zahnarzt - spezielle Behandlungen, Fahrkosten zu den Fachärzten,)
    Interessiert nicht!
    Argument von mir, dass ich gegen über einen gesunden Menschen finanziell benachteiligt bin, fiel auf taube Ohren. Dafür würde ich ja vom Finanzamt eine Steuergutschrift erhalten.
    (Witz dabei - von dem Geld bekommt das SA auch was, da deswegen Steuerrückzahlung)


    Der Mietwert (645,00 Euro des Hauses) wird nicht als Berechnungswert
    genommen sondern der sogenannt Selbstbehalt von 860, 00 Euro)


    Falsch!
    Weiß ich, finde aber nichts um ein Gegenargument zu bringen.


    Ach ja - wieso ich gerne Urteile hätte.


    SA sagt, geben sie uns Urteile und Vorschriften und dann sehen wir weiter.


    Hatteich vorher schon gemacht, wegen den Fahrkosten und Berechnung der Versicherungen und - siehe da - 4 Wochen später waren Korrekturen da, obwohl vorher auch massiv geblockt wurde.


    Also helfen mit zumindest in der vorgerichtlichen Zeit einige Urteile --


    Ach ja, DANKE für euere Mühe :)
    Sorry wegen den Rechtschreibfehler, das ganze geht mir ziemlich ans Herz und regt mich richtig auf, das ich nicht schlafen kann. Weil das SA so ziemlich mit allen unfairen Mittel arbeit. Sie Begründen nur mit Sätzen ohne Hintergrund und von mir wollen Sie Urteile, ansonsten drohen Sie mit Klage.

  • Diese Fragen wurde noch nicht beantwortet.


    Zitat

    Ich nehme an, dass du den Kreditvertrag vorlegen musstest.
    Was steht im Kreditvertrag? Ist eine nachträgliche Anpassung/ Veränderung vorgesehen/möglich?


    Zitat

    Hat die Ehefrau ein eigenes Einkommen aus dem sie einen Kredit bedienen könnte?


    Ich ergänze die Fragen:


    Ist das Einkommen deiner Frau vergleichbar mit deinem Einkommen?
    Hast Du schon bei einer Bank nach den Bedingungen für einen 30.000 EUR Kredit gefragt?
    Würde die Bank überhaupt einen Kredit über eine Laufzeit von 30 Jahren gewähren?

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  • Bezüglich der Altersvorsorge der Ehefrau siehe https://openjur.de/u/596835.html


    Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs war es dem Ehemann der Beklagten während der bestehenden Ehe aber nicht verwehrt, mehr als 5 % seines Jahresnettoeinkommens zu sparen. Die Revision verweist insofern auf den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und nicht als verspätet angesehenen Sachvortrag der Beklagten, ihr Ehemann spare ausweislich der beigebrachten Belege monatlich 400 €. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen (einschließlich Kapitaleinkünften) von über 3.000 € monatlich im Jahr 2007 (vgl. unten) und unter Berücksichtigung mietfreien Wohnens entspricht dies einer Sparquote, die auch nach objektiven Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung tritt dadurch jedenfalls nicht ein. Folglich haben diese Mittel für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben; der Abzug für die zusätzliche Altersvorsorge hat andererseits zu entfallen.

    Folgendes könnte eine Rolle spielen


    Wie begründet sich die Rentenlücke der Ehefrau?
    Welche Rente hat die Ehefrau mal zu erwarten?
    Hat sie eine gebrochene Erwerbsbiographie?
    usw.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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  • Die Rechtsprechung ist unterschiedlich,


    So erkennt das OLG Celle pauschal eine Instandhaltungsrücklage von 100 EUR an.
    OLG Celle, 02.09.2008 - 10 UF 101/08



    Andere OLG gehen davon aus, dass pauschale Instandhaltungsrücklagen nicht anerkannt werden und das solche Rücklagen an konkreten Instandhaltungsmaßnahmen zu begründen sind.


    Interessant finde ich den Beitrag hier: https://rechtsanwalt-und-sozia…halt-umlagefaehige-koste/

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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  • Danke für
    die Hilfe und hier einige Antworten.


    Ich nehme an, dass du den Kreditvertrag vorlegen musstest.
    Was steht im Kreditvertrag? Ist eine nachträgliche Anpassung/ Veränderung
    vorgesehen/möglich?


    ----Kreditvertrag wurde vorgelegt und auch es wurde nachgewiesen, dass der
    Renovierungsbedarf vor dem Eintreten des Sozialfalles ( 6 Monate) und auch der
    ( 9 Monate) RWA war.


    ----Der Kreditvertrag ist fest und lässt sich nicht ändern da 0% Zins


    Hat die Ehefrau ein eigenes Einkommen aus dem sie einen Kredit bedienen
    könnte? Ist das Einkommen deiner Frau vergleichbar mit deinem Einkommen?

    ---- Ja verdient netto 3-mal wie ich da ich nur halbtags arbeite


    Ist das Einkommen deiner Frau vergleichbar mit deinem Einkommen?


    Hast Du schon bei einer Bank nach den Bedingungen für einen 30.000 EUR
    Kredit gefragt?
    Würde die Bank überhaupt einen Kredit über eine Laufzeit von 30 Jahren
    gewähren?


    ------Bank würde auf keinen Fall einen Kredit über 30 Jahre bewilligen, sondern
    nur über max. 10 Jahre. Ich wollte da ganze über 5 Jahre machen - bzw. das
    ganze ev. aus Rücklagen bezahlen. Aber das Amt würde auf jeden Fall egal wie
    ich es mache, die Gesamtsumme auf 30 Jahre verteilen


    Diese Antworten helfen sehr


    Bezüglich der Altersvorsorge der Ehefrau siehe openjur.de/u/596835.html


    So erkennt das OLG Celle pauschal eine Instandhaltungsrücklage von 100 EUR
    an.


    OLG Celle, 02.09.2008 - 10 UF 101/08


    Andere OLG gehen davon aus, dass pauschale Instandhaltungsrücklagen nicht
    anerkannt werden und dass solche Rücklagen an konkreten
    Instandhaltungsmaßnahmen zu begründen sind. -


    ------ Ist nicht pauschal, da es bereits bekannt und belegt ist, dass diese
    Reparaturen vorgenommen werden müssen.


    Ich probiere das mal aus und dann sehen wir weiter. Irgendeine Idee wie ich das mit dem Mietwert und dem Selbstbehalt hinbekommen könnte.
    Das Amt selbst hat den Mietwert auf 645,00 Euro ausgerechnet. Nimmt aber zur Grundlage der Berechnung den Selbstbehalt.
    z.B: Nebenkosten und Zins und Tilgung des Hauses ( nicht der neuen Renovierungen)


    ---- 1200,00 Euro im Monat Zins und Tilgung + Nebenkosten
    ---- 860,00 Euro Selbstbehalt
    -----------------------------------------
    390,00 Euro


    Diese 390,00 Euro werden vom bereinigten Nettoeinkommen - Anteilig bei mir und meiner Frau abgezogen


    Ich bin aber der Meinung dass der Mietwert und nicht der Selbstbehalt in der Berechnung als Grundlage genommen werden sollte.
    Bin ich mir allerdings nicht sicher.
    Diese 860,00 Euro werden als Wert des mietfreien Wohnens in des Berechnungsgrundlage angegeben.





  • Bezüglich des Kreditvertrags für die Dachflächenfenster würde ich so argumentieren:


    Die Kreditverpflichtungen wurden eingegangen bevor ich Kenntnis von der Bedürftigkeit meiner Eltern hatte. Es sind bestehende Verpflichtungen. Gemäß § 1603 BGB haben "sonstige Verpflichtungen" Vorrang. Sie können mich nicht verpflichten einen seit dem tt.mm.jjjj laufenden bestehenden Vertrag zu ändern. Das kann ich auch nicht, da es zwei weitere Beteiligte gibt, meine Ehefrau und der Kreditgeber. Ich werde also nicht darum herum kommen, die im Vertrag festgeschriebene Kreditrate weiterhin pünktlich zu zahlen. Dadurch wird aber der uns zustehende Selbstbehalt um 50 EUR geringer ausfallen und das verstößt eindeutig gegen geltendes Recht.


    Sollten Sie diese Kreditverpflichtungen nicht in voller Höhe anerkennen, werde ich den geschuldeten Elternunterhalt entsprechend kürzen.



    Zu diesem Punkt


    Zitat

    Ist nicht pauschal, da es bereits bekannt und belegt ist, dass diese Reparaturen vorgenommen werden müssen.


    Ich glaube da müssen wir erst etwas klären.


    Dieser Satz legt die Vermutung nahe, dass du dafür ansparen möchtest.
    Ich ging davon aus, dass du die Reparaturen über einen Kredit finanzieren willst.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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  • Grottenfalsch!


    BGH · Urteil vom 5. Februar 2014 · Az. XII ZB 25/13


    Dem Einkommen der Antragsgegnerin sei der angemessene Wohnwert für die Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Der Wohnwert stelle kein fiktives, sondern ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen in der Form einer Vermögensnutzung im Sinne des § 100 BGB dar. Er unterliege beim Elternunterhalt lediglich der Korrektur auf eine der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen angemessene Höhe, weil in der Regel eine Verwertung des selbst bewohnten Grundeigentums im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Elternteil nicht geschuldet sei. Der Höhe nach bemesse sich der angemessene Wohnwert auf der Grundlage der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten.


    https://openjur.de/u/679312.html




    BGH am 18.01.2017; AZ: XII ZB 118/16


    Der Wohnvorteil, der sich unter dem Gesichtspunkt der ersparten Miete auf 700 € belaufe, sei wegen der monatlichen Kreditverpflichtungen des Antragsgegners und seiner Ehefrau von insgesamt 1.000,17 € nicht einkommenserhöhend anzurechnen. Es verbleibe vielmehr eine darüber hinausgehende Belastung von 300,17 €, also für jeden Ehegatten 150,09 €. Eine hälftige Aufteilung unter den Eheleuten sei sachgerecht.


    http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=77504&pos=0&anz=1

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  • awi47 du hast mein Tag / Woche / Monat / Jahr und mein Schlaf gerettet. :thumbsup:


    Wie findest du das alles nur --- Ich habe viele Bücher zum Thema und schau so ziemlich alles im Internet nach ,aber die Urteile obe,n habe ich nicht gefunden. Die sind supi.


    Vor allen Dingen das Urteil des Bundesgerichthofs

    ---Der Wohnvorteil, der sich unter dem Gesichtspunkt der ersparten Miete auf 700 € belaufe, sei wegen der monatlichen Kreditverpflichtungen des Antragsgegners und seiner Ehefrau von insgesamt 1.000,17 € nicht einkommenserhöhend anzurechnen. Es verbleibe vielmehr eine darüber hinausgehende Belastung von 300,17 €, also für jeden Ehegatten 150,09 €. Eine hälftige Aufteilung unter den Eheleuten sei sachgerecht.


    Dann das war auch ein Streitpunkt, dass der Kredit Hälftig anzurechnen ist und nicht prozentual.
    Hatte SA auf dieses Gesetzt ( § 426 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ) hingewiesen und wurde abgelehnt- Begründung : Greift nicht bei Unterhalt egal ob eine Hälftige Verpflichtung vorliegt.


    Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2.Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallender Beitrag nicht erlangt wird, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.



  • Wenn der Kredit hälftig bei dir abgezogen wird, dann ist es doch für dich günstiger, da es dein Einkommen stärker reduziert.
    Ein weiteres zweites Argument könnte sein, dass das Haus dir zur Hälfte gehört und dir der Wohnvorteil zur Hälfte angerechnet wird.



    Nimm doch noch mal Stellung zu meiner Frage oben bezüglich der Sanierung


    Zitat

    Ich glaube da müssen wir erst etwas klären.


    Dieser Satz legt die Vermutung nahe, dass du dafür ansparen möchtest.
    Ich ging davon aus, dass du die Reparaturen über einen Kredit finanzieren willst.


    Mir ist immer noch nicht klar, wann du das Haus (Dach usw.) instand setzen möchtest.
    Willst du dafür ansparen oder einen Kredit aufnehmen?

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  • Hallo


    also ich wollte die Renovierungen eigentlich Stück für Stück machen, je nach Verfügbarkeit der Mittel


    Geplannt war , dass ich aufgrund der schlechten Zinslage mein Angespartes + monatliche Rücklagen ( das reicht aber nicht für alle notwendigen Renovierungen)nutze. Daher wollte ich Stück für Stück der Renovierungen machen.
    Diese Rücklagen mache ich schon länger und habe dadurch bereits eine neue Heizung und neue Wohnzimmerfenster in Jahr 2015 durchgezogen. ( War vor dem Sozialfall)


    Da die Dachfenster undicht wurden, musste ich diese Renovierung vorziehen und Finanzieren.


    Der eigentlich Plan ( vor 10 Jahren) war--- Haus abzahlen --- dann notwendige Renovierungen vom Geld (dass durch Zins / Tilgung + Rücklagen -übrige ist) --- dann in Ruhe Rente.


    Nachdem ich Unterhalt zahlen muss, können wir die Rücklagen nicht mehr ohne Probleme stemmen. Wäre also gezwungen einen Kredit aufzunehmen. Würde ich die Renovierungskosten zeitnah anerkannt bekommen, müsste ich vermutlich keinen Unterhalt zahlen und könnte die Renovierungen ohne Kredit stemmen.

  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

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  • Guten Tag zusammen,


    leider ist das Thema Elternunterhalt bei mir auch seit Jahren aktuell.
    Bislang konnte ich aber immer wieder einer Zahlung aus dem Wege gehen.
    Aber mittlerweile wird die Luft immer dünner. Sogar einen Neuwagen haben wir gekauft und die Raten werden bald nicht mehr ausreichen um unter dem Selbstbehalt zu fallen.


    Mal angenommen eine fiktive Person ist der UHP und ist verheiratet. Das Schwiegerkind darf doch Kredite selber abschließen und müssen zu 100% anerkannt werden, richtig? Die finanziellen Spielräume des Schwiegerkind geben die Möglichkeit natürlich her. Es werden keine Kredite aufgenommen, die höher als das Einkommen sind. Also das Verhältnis zwischen Einkommen und Kredite ist vertretbar.


    Beim letzten Schreiben wollte der SHT einen solchen Kredit nicht anerkennen. Erst bei einem Widerspruch knickte der SHT erstmal ein.


    Muss das Schwiegerkind bei neuen Krediten darlegen für was es aufgenommen wurde?


    Vielen Dank vorab für eure Antworten.

  • Hallo imbe3m112,


    willkommen im Forum. :)




    Gruß
    awi

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  • Mal angenommen eine fiktive Person ist der UHP und ist verheiratet. Das Schwiegerkind darf doch Kredite selber abschließen und müssen zu 100% anerkannt werden, richtig?
    Um das auch nur ansatzweise beurteilen zu können, müsste man Fakten kennen, z.B. Familiensituation, Einkommen des Kindes, Einkommen des Schwiegerkindes, usw.



    Hallo awi,


    gerne können wir einen fiktiven Fall etwas konkretisieren.



    Durchschnittsnettolöhne:
    UHP: 2.310,00€
    Schwiegerkind: 1.950,00€
    Autokredit: 330,00€
    Altersvorsorge UHP: 177,00€
    Altersvorsorge Schwie.: 60,00€
    Fahrtkosten UHP (Arbeit): 143,00€
    Fahrtkosten Schwie. (Arbeit): 55,00€ (50% werden anerkannt, da die anderen 50% wegen dem Autokredit entfallen)
    private Zusatzvers. Gesamt: 50,00€
    Besuchskosten Heim: 14,00€


    Rest: 3.431,00€


    Es wäre also ein Betrag von 191,00€ über dem Selbstbehalt von 3.240,00.
    Theoretich kommen 250,00€ monatlich noch hinzu. Aufgrund eines Kinderwunsches haben UHP und Schwiegerkind die Steuerklassen gewechselt um später mehr Elterngeld zu erhalten. Ich gehe davon aus, dass der SHT die letzte Steuererklärung einfordern wird.


    Gehen wir davon aus, dass man insgesamt 441,00€ über dem Selbsbehalt liegt. Durch Erhöhung der Altersvorsorge kann man bei 5% Bruttolohn noch weitere 100,00€ geltens machen. Somit könnte man den Betrag auf 341,00€ reduzieren.



    Ein Urteil zu diesem Sachverhalt habe ich nicht parat, man könnte sich allerdings an dem Urteil des BGH bezüglich der Altersvorsorge des Schwiegerkindes orientieren. Hier erkennt der BGH an, dass ein Schwiegerkind nicht den gleichen Beschränkungen unterliegt wie das Kind selbst.


    Siehe openjur.de/u/596835.html


    Demnach könnte man den Beitrag für die Altersvorsorge des Schwiegerkindes deutlich erhöhen. Dies muss der SHT anerkennen, richtig?



    Muss das Schwiegerkind bei neuen Krediten darlegen für was es aufgenommen wurde?


    M.E. nein. Ein Schwiegerkind ist nicht verpflichtet, seinen Schwiegereltern Auskunft über einen aufgenommen Kredit zu geben und ein SHT hat nicht mehr Rechte als die Schwiegereltern selbst. Wie das allerdings ein SHT oder ein Gericht beurteilen würde? Keine Ahnung?


    Nach den nun vorliegenden Informationen kann das Schwiegerkind einen weiteren Kredit eigenständig bedienen.
    Das Schwiegerkind ist doch in der Verwendung seines Einkommens vollständig frei. Das bedeutet, dass dasSchwiegerkind auch noch in Anseheung der Unterhaltspflicht das eigene Einkommen ohne jede Einschränkung verwenden kann/darf.



    Frohe Festtage euch allen. :)

  • Hallo,


    Aufgrund eines Kinderwunsches haben UHP und Schwiegerkind die Steuerklassen gewechselt um später mehr Elterngeld zu erhalten. Ich gehe davon aus, dass der SHT die letzte Steuererklärung einfordern wird.



    Steuerrecht und Unterhaltsrecht sind nicht deckungsgleich. In der Regel wird unterhaltsrechtlich die Berechnung so vorgenommen, als ob beide Ehepartner die Steuerklasse IV hätten. Steuerlich ändert sich nichts.


    Demnach könnte man den Beitrag für die Altersvorsorge des Schwiegerkindes deutlich erhöhen. Dies muss der SHT anerkennen, richtig?



    So ist es. Bei einem Brutto von 3000 EUR gehe ich davon aus, dass für das Schwiegerkind 300 EUR (10%) anerkannt werden müssten, allerdings nur, wenn das Geld tatsächlich angelegt wird. Die Art der Anlage kann nicht vorgeschrieben werden. Mit der Altersvorsorge kann jederzeit angefangen werden. Man sollte von dem angelegten Geld auch nichts verbrauchen, zumindest, so lange EU aktuell ist.


    Nach den nun vorliegenden Informationen kann das Schwiegerkind einen weiteren Kredit eigenständig bedienen.

    Gerichte gehen davon aus, dass beide Ehepartner verpflichtet sind, zum Familieneinkommen beizutragen. Der nicht pflichtige Ehepartner kann sich dieser Verantwortung nicht einfach dadurch entziehen, indem er sein eigenes Einkommen nach eigenem Gutdünken für persönliche Ausgaben verwendet.


    Das Schwiegerkind ist doch in der Verwendung seines Einkommens vollständig frei. Das bedeutet, dass dasSchwiegerkind auch noch in Anseheung der Unterhaltspflicht das eigene Einkommen ohne jede Einschränkung verwenden kann/darf.



    Völlig frei ist nur teilweise richtig.
    Richtig ist, dass dem Schwiegerkind niemand vorschreiben darf, wie er sein Geld tatsächlich verwendet.


    Richtig ist aber auch, dass das Ganze ja lediglich für die Berechnung der Leistungsfähigkeit des UHP dient. Nicht jede Ausgabe wird jedoch akzeptiert, um das Einkommen zu bereinigen und darum geht es ja hier.


    Frohe Weihnachten
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen