Kindesunterhalt Mutter will nicht an Kind zahlen

  • Hallo,
    Und zwar geht es um folgendes, meine Freundin (18 Auszubilden als Friseurin netto Einkommen 430€) und ich 21 Jahre alt seit Januar Ausgelernt netto Einkommen ca 1600-1800€ sind im August 17 zusammen gezogen und kommen soweit ganz gut klar.


    Der Grund des auszuges war der immer wieder aufflammende Streit mit dem Partner der Mutter (Mutter geschieden).


    Meine Freundin hatte sie vorsichtig gefragt ob sie einen monatlichen Betrag 100-200€ also " Unterhalt" zahlen würde. Sie würde direkt sauer und behauptete damals das sie kein Anrecht auf Unterhalt hätte. Heute hieß es dann beim erneuten nachfragen das ihr nichts zustehen würde da wir in einer Eheähnlichen Gemeinschaft leben würden und ich für sie sorgen müsste.



    Jetzt frage ich mich ist da was dran?
    Muss sie trotzdem Unterhalt zahlen?



    Danke sehr

  • Hallo,


    seit ihr miteinander verheiratet? Klingt eher nicht so.


    Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich bis zum Abschluss der Erstausbildung. Die scheint deine Freundin ja noch nicht abgeschlossen zu haben.
    Wenn ihr nicht miteinander verheiratet seit besteht zwischen euch beiden auch keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung.


    Es kommt vielmehr auf die Einkommensverhältnisse der Eltern deiner Freundin und auf das Einkommen deiner Freundin an ob die Mutter und/oder Vater noch Unterhalt zahlen muss.


    Ich hoffe ich konnte deine Fragen beantworten.


    Chrischi


    Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass Unterhaltsfälle immer Einzelfälle sind.
    Die Antwort kann nicht als rechtsverbindlich angesehen werden.

  • meine Freundin (18 Auszubilden als Friseurin netto Einkommen 430€)


    Sie kann sich hinsichtlich möglicher Unterhaltsansprüche kostenlos im Jugendamt beraten lassen.


    Max. Anspruch (ganz grob):


    + 735 Bedarf (siehe Leitlinien zuständiges OLG)
    - 194 Kindergeld
    - 430 Ausbildungsvergütung (evtl. müsste das noch bereinigt werden)
    + 100 ausbildungsbedingter Mehrbedarf (siehe Leitlinien zuständiges OLG)
    = 211 Restbedarf


    Für den Restbedarf haften die Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit (Quotenhaftung).


    Ob das Zusammenleben der Azubine mit mit einem Partner eine Rolle spielt, ist mir nicht bekannt.


    Theoretisch könnte die Mutter vom Bestimmungsrecht Gebrauch machen. Wenn sie das erfolgreich durchsetzt, gibt es gar keinen Barunterhalt.