Erhöhte Warmmiete / Unterschiedliche OLG Leitlinien

  • Liebes Team,


    bisher bin ich um die Zahlung des Unterhaltes immer, aus unterschiedlichen Gründen, drum herum gekommen.


    Neuer Job, neues Gehalt und eine Scheidung setzen nun die Spielregeln neu. Ich habe eine erneute Prüfung.


    Frage:


    In manchen OLG-Leitlinien steht, dass wenn die Warmmiete grösser als ca. 480 Euro beträgt, dieser Betrag nicht aus dem Selbstgehalt zu tragen ist. Mein Frau ist ausgezogen und nun habe ich 1.000 Euro alleine zu tragen.


    Das SZ ist der Auffassung, das lt. den Leitlinien OLG Celle dieser Betrag aus dem Selbsthalt bezahlt werden muss. Das finde ich irritierend.


    Könnt Ihr mir helfen? In manchen Leitlinien ist es explizit geregelt, aber in Celle wird es nicht genannt. Muss ich den Betrag wirklich aus dem Selbstgehalt tragen? Dann könnte ich die Wohnung wohl nicht halten und muss ausziehen.


    Lieben Dank für einen Tip :-)

  • Hallo Hilflos,

    In manchen OLG-Leitlinien steht, dass wenn die Warmmiete grösser als ca. 480 Euro beträgt, dieser Betrag nicht aus dem Selbstgehalt zu tragen ist. Mein Frau ist ausgezogen und nun habe ich 1.000 Euro alleine zu tragen.


    Das SZ ist der Auffassung, das lt. den Leitlinien OLG Celle dieser Betrag aus dem Selbsthalt bezahlt werden muss. Das finde ich irritierend.


    Für die angegebene Warmiete kann in verschiedenen Städten Deutschlands keine Wohnung gefunden werden.


    Dann kommt ein erhöhter Mietanteil zum tragen.


    Wie teuer sind bei euch die angemessenen Wohnungen?


    Hast du schon mal über einen Wohnungswechsel nachgedacht?


    edy

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  • Neuer Job, neues Gehalt und eine Scheidung setzen nun die Spielregeln neu. Ich habe eine erneute Prüfung.


    Geht es um Elternunterhalt?


    Wenn ja, dann vermindert der die 480 EUR überschießende Betrag das Einkommen.
    Beim Elternunterhalt ist der UHP nicht verpflichtet, sich eine preisgünstigere Wohnung zu suchen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Guten Morgen,


    die Wohnung wechseln, in der ich seit 15 Jahre lebe, halte ich für schwierig.


    Lieber Avi, so habe ich auch gerechnet und die Leitlinie vom OLG Hamm zitiert.


    Ich lebe jedoch im Bezirk OLG Celle und dort steht dies nicht drin (aber auch keine Verneinung).


    Bin mir unsicher, wie das OLG Celle entscheidet. Erkennt es die erhöhten Mietkosten an? Habe da nicht 1 Urteil gefunden.


    Ich glaube, das Sozi pokert, leider gut ;-)

  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

    2 Mal editiert, zuletzt von awi ()

  • Moin,


    Das SZ ist der Auffassung, das lt. den Leitlinien OLG Celle dieser Betrag aus dem Selbsthalt bezahlt werden muss.


    Wie äußert sich diese Auffassung?
    Haben sie dir das mitgeteilt?
    Liegt eine Forderung vor?


    Jetzt kann ich nur noch offen, das die nicht an mein Vermögen für die Rente ran wollen.


    Wie alt bist du?
    Wie hoch ist das Vermögen?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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  • Hallo Avi,


    das die erhöhte Warmmiete nicht anerkannt wird, hat mir die Sachbearbeiterin am Telefon mitgeteilt. Begründung: In den Leitlinien von Celle steht nicht drin, dass diese anerkannt werden. In den Leitlinien der anderen OLG ist das ja immer explizit enthalten.


    Vermögen ist schwierig. Ich bin 53 Jahre alt und war 10 Jahre selbstständig. Daher ist das Vermögen auch etwas grösser, es wurde als Altersvorsorge angelegt. Sind gut 400 T€. Hört sich viel an, ist es aber nicht, da ich in der Zeit keine Entgeltpunkte angesammelt habe.


    Auffassung vom Sozialamt. Die Rechnung nur mit der Standardformel. 35 Jahre, 5 % vom jetzigen Brutto-Einkommen, weil ich ja jetzt nicht mehr selbständig bin, sondern Angestellter. Ich vertrete die Auffassung, dass wenigstens für die 10 Jahre der Selbständigkeit der erhöhte Prozentsatz gelten muss.


    Hat die Sachbearbeiterin jetzt an die internen Juristen gegeben. Vielleicht hat sie ja auch einfach keine Ahnung.


    Kann ja nicht sein, dass das Vermögen auf einmal angreifbar ist, nur weil ich wieder in eine Festanstellung gegangen bin und wenig verdiene.


    Was sagt die Sachbearbeitern..."dann muss ich halt Klagen, aber auf hoher See...".


  • Ist denn deine Scheidung schon durch, vor allem bezüglich des Versorgungs- und Vermögensausgleichs?
    Welche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kannst du erwarten?
    Du hast ja auf Grund der Selbständigkeit eine Rentenlücke in der gesetzlichen RV.
    Auch das spielt eine Rolle bei der Bemessung des AVV.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Ja, die Scheidung ist durch und es sind viele Entgeltpunkte rübergegangen. Auch dafür benötige ich die Altersvorsorge.


    Den Fehler habe ich eingesehen, ich darf halt nicht mit dem Sozi telefonieren.


    Haben mir wirklich gesagt, dass ICH klagen müsste, was mir auch komisch vorkam.


    Ich bin gespannt, wie es ausgeht. Danke für Deinen Input!


  • Haben mir wirklich gesagt, dass ICH klagen müsste, was mir auch komisch vorkam.


    Falls das Amt Geld von dir will und du die Forderung nicht bereit zu zahlen bist: dann kann/muss das Amt klagen.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen