Volljähriges Kind will ausziehen

  • Hallo


    rein interessehalber: die DDT hat eine Spalte für unterhaltsberechtigte Kinder ab 18, die bei einem Elternteil leben. Das Kind hat mit Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf einkommensabhängigen Barunterhalt von beiden Elternteilen und natürlich auch das Recht auszuziehen. Bei Auszug jedoch gibt es dann jedoch einen einheitlichen, vom Einkommen der Eltern unabhängigen Satz von aktuell 735 Euro, was bedeutend mehr ist als der Satz laut DDT. Nun kommt das Kind auf die Idee, das elterliche Nest verlassen zu wollen (soll heißen: es besteht ansonsten kein Grund auszuziehen, das Verhältnis zum Elternteil, beidem es lebt, ist gut, und Ausbildungsstätte ist am Wohnort).


    Kann das Kind nun einfach ausziehen und von den Eltern den festen Satz als Basis für den Unterhalt verlangen oder können sich die Eltern darauf berufen, dass sie ein Wahlrecht über die Art der Unterhaltserbringung haben?


    Danke im Voraus!

  • Hi Thorsten,


    du lebst ja auch noch?


    So einfach ausziehen geht nicht, die Eltern können dem Kind anbieten


    weiterhin bei einem Elternteil zu wohnen.


    Und: die 735€ Pauschale bekommt das Kind nur wenn die Eltern auch leistungsfähig sind.


    Und lt. Leitlinien: jeder hat nur den Anteil zu zahlen, den er auch alleine zahlen müsste.


    Das KG wird voll auf den Bedarf angerechnet.


    edy

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  • Hallo edy,


    nett, dass Du Dich an mich erinnerst ... :-)


    Natürlich möchte der Elternteil des bei ihm lebenden Kindes, dass das so bleibt, und auf rein faktischer Ebene spricht ja auch nichts dagegen. Im Gegenteil: auf jeden Fall spart man ja mal die Miete für eine Wohnung für das Kind. Aber das Kind möchte halt ausziehen und sich verselbständigen, und nachdem es volljährig ist, kann es das ja auch, die Eltern können es nicht festhalten. Frage ist halt: müssen die Eltern das dann durch den höheren Unterhaltssatz finanzieren oder können sie sich darauf berufen, dass das Kind ja zu Hause wohnen kann und genügt es dann, den dafür gültigen niedrigeren Satz laut DDT zahlen?


    Deiner Antwort entnehme ich, das das Letztere zutrifft, richtig?


    Danke und Gruß!

  • Hallo Thorsten,


    Für einen Auszug würde sprechen:


    Wenn das Kind zur Schule/Ausbildungstätte täglich gesamt mehr als 3 Stunden Fahrtzeit hätte.


    Wenn die Elterwohnung nicht zumutbar wäre. ( kein extra Zimmer usw.)


    Und dann spielt natürlich das EK der Eltern eine Rolle.


    edy

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  • Hey edy,


    das Kind ist m.W. im 3. Lehrjahr, also ging es schon über 2 Jahre gut. Ausbildungsstätte ist am Wohnort, eine Kleinstadt, die ein ungeübter Radfahrer in einer Dreiviertelstunde durchqueren kann. Sie wohnen gemeinsam in einem Haus, das Kind hat darin mindestens(!) ein Zimmer für sich. Das Einkommen des Vaters schätze ich auf Kategorie 2 gemäß DDT. Die Mutter ist nicht leistungsfähig.


    Kurzum: rein sachlich ist ein Auszug nicht geboten.


    Was aber, wenn das Kind trotzdem auszieht? Kann es ja machen, ist ja volljährig. Aber was ist dann der anzusetzende Bedarf, auf den sich das Kind bei einer Unterhaltsforderung berufen kann? Der feste Satz von 735€ , gemäß DDT (Einkommenskategorie 2 plus 1 weil nur 1 unterhaltsberechtigtes Kind, also 580€) oder gar nix mehr?


    Außen vor lasse ich mal, dass das Einkommen des Kindes (Ausbildungsvergütung) natürlich dann noch von dem besagten Unterhalt abzuziehen wäre.

  • Hallo Torsten,


    Bedarf 735€


    abzüglich Azubi-Lohn


    abzüglich volles KG


    Bei Kind mit eigener Wohnung ist der Bedarf 735€ (DT findet hier gar keine Beachtung)


    Bei der DT entsteht der Bedarf durch das addierte EK beider Eltern.


    edy


    edy

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  • Hallo!


    DAS wird aber jetzt widersprüchlich.
    Ich sehe in dem beschriebenen Fall keinen zwingenden Grund warum das Kind ausziehen müsste.
    Entsprechend dürfen die Eltern den UH weiterhin als Naturalunterhalt anbieten.
    Wenn das Kind diesen nicht annimmt, dann ist es sein Problem.

  • Hallo edy,


    daraus schließe ich nunmehr: es sind die Beweggründe unerheblich,

    • warum das Kind einen eigenen Hausstand hat,
    • ob der eigene Hausstand notwendig ist oder nicht,
    • ob es mit oder ohne Einverständnis der Eltern ausgezogen ist,
    • ob es die Möglichkeit hat, im elterlichen Haushalt zu leben.


    Andersrum gesagt: das Kind kann ausziehen und bei den Eltern den Bedarf von 735 € anmelden, ob es den Eltern gefällt oder nicht.


    Das steht allerdings im Widerspruch zu Deiner ersten Aussage:

    Zitat

    So einfach ausziehen geht nicht, die Eltern können dem Kind anbieten


    weiterhin bei einem Elternteil zu wohnen.


    Tschuldi, aber was stimmt denn nun?

  • Hi

    Für einen Auszug würde sprechen:


    Wenn das Kind zur Schule/Ausbildungstätte täglich gesamt mehr als 3 Stunden Fahrtzeit hätte.


    Wenn die Elterwohnung nicht zumutbar wäre. ( kein extra Zimmer usw.)


    edy

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  • Hallo gobberblast und danke auch Dir!


    Aus Deiner Antwort würde ich schließen: entweder Naturalunterhalt (das Kind lebt im elterlichen Haushalt) oder gar nichts.


    edy,
    wie gesagt: alles nicht gegeben. Das Kind will ausziehen, obwohl es nicht aufgrund gegebener Umstände notwendig wäre.

  • Hi,


    edy,
    wie gesagt: alles nicht gegeben. Das Kind will ausziehen, obwohl es nicht aufgrund gegebener Umstände notwendig wäre.


    dann trägt es bei einer Klage ein hohes Prozessrisiko.
    edy

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  • Hy Thorsten,


    schön, dich wieder zu lesen. Vielleicht nochmal etwas ausführlicher. Der Unterhalt ist im Grundsatz eine Geldrente, also gbündeltes Bares ist angesagt. Wenn das Kind noch bei einem Elternteil lebt, dann ist es bei minderjährigen Kindern klar. Ein Neugeborenes kann mit Geldscheinen nicht so furchtbar viel anfangen. Da ist es für uns selbstverständlich, dass das Elternteil, bei dem das Kind lebt, eben die Geldscheine umsetzt, eben das Kind versorgt.


    Im neuen Lebensabschnitt ab Volljährigkeit sieht das vom Ansatz etwas anders aus. Das Kind ist erwachsen, es muss für sich selbst sorgen. Das ist die Regel. Die Ausnahme ist, wenn das Kind es finanziell nicht kann, weil es eben noch zur Schule geht, in der Ausbildung/im Studium ist. Wenn die Ausbildung den Bedarf des Kindes nicht deckt, dann müssen die Eltern wieder einspringen. In welchem Umfang, das kommt eben auf den Einzelfall an.


    1. Schritt: es ist wieder zu rechnen. Ganz wichtig ist, dass das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, grundsätzlich nicht mehr zahlen muss, als er vorher gezahlt hat. Außerdem fällt das gesamte Kindergeld in die Berechnung, nicht nur die Häfte, und beide Elternteile sind gleichermaßen verpflichtet.


    2. Schritt: wenn der Betrag feststeht, das Kind noch weiterhin bei einem Elternteil lebt, dann kann dieses Elternteil entscheiden, wie es seinen Verpflichtungen nachkommt. Entweder eben durch Naturalien oder aber es zahlt. Einen Mehrbedarf, weil das Kind sich selbst verwirklichen will, den gibt es nicht. Wenn ein Bedarf einer auswärtigen Unterbringung da ist, dann greift, wie Edy bereits ausgeführt hat, die Deckelung nach oben, die derzeit bei 735 € liegt.


    In deinem Fall sehe ich keinen Bedarf.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo timekeeper,


    auch Dir herzlichen Dank!!


    Meines Erachtens ist der Knackpunkt genau das: der "Bedarf einer auswärtigen Unterbringung". Den sehe ich da ebenfalls nicht.


    Zu Schritt 1: wie geschrieben, der andere Elternteil ist nicht leistungsfähig.


    Zu Schritt 2: grundsätzlich hat das volljährige Kind ja Anspruch auf Barunterhalt. Die Frage ist nun nach der Höhe, wenn es durch seine persönlichen Bedürfnisse (was kein sachlich bedingter Bedarf ist) Mehrkosten verursacht, weil noch die Miete für eine Wohnung anfällt.


    Ich würde dem Vater empfehlen, dem Kind anzubieten, entweder den Naturalunterhalt weiterhin anzunehmen (also in der elterlichen Wohnung zu bleiben, bis die Ausbildung abgeschlossen ist und es sein eigenes Geld verdient) oder sich selbst irgendwie durchzuschlagen. Als Kompromiss könnte man anbieten, sich auf freiwilliger Basis mit der Bar-Entsprechung gemäß DDT zu begnügen.

  • Hallo Thorsten,


    machen wir doch mal das Spielchen:


    Netto-EK des Vaters?


    Netto-EK des Kindes?


    edy

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  • Ich würde dem Vater empfehlen, dem Kind anzubieten, entweder den Naturalunterhalt weiterhin anzunehmen (also in der elterlichen Wohnung zu bleiben, bis die Ausbildung abgeschlossen ist und es sein eigenes Geld verdient) oder sich selbst irgendwie durchzuschlagen.


    Genau so!


    https://www.haufe.de/recht/fam…t-waehlen_220_209274.html


    https://www.haufe.de/recht/fam…unterhalt_220_221930.html


    https://www.haufe.de/recht/deu…sk_PI17574_HI2062606.html

  • Hallo und guten Morgen an alle!


    Vielen, vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten und Eure Mühe!


    Ich habe es an den betreffenden Vater weitergeleitet, aber er geantwortet, dass dort im Moment Ruhe ist, das Kind ist wohl von selbst drauf gekommen, dass das Ansinnen so nicht durchführbar ist. Und wenn wieder Frieden einkehrt, ist es doch das Beste, was passieren kann.


    Was mich persönlich rein spaßeshalber interessieren würde: geht es denn auch anders herum? Können Eltern ein Kind vor die Tür setzen und einfach den Barunterhalt zahlen? Also, bei minderjährigen Kindern ja wohl auf keinen Fall, oder? Weiß jemand, wie da die Rechtslage ist?

  • Hallo,


    Ja die Eltern können einfach vom Kind den Auszug verlangen.


    und noch was: wohnt das KInd weiterhin bei den Eltern, kann der Elternteil einen angemessenen Betrag


    für enstehende Kosten ( Miete, NK,Versicherungen usw.) vom Kind verlangen.


    edy

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  • Hallo,


    Hallo und danke, edy!


    Aber nicht, wenn das Kind minderjährig ist, oder?


    Es gibt Fälle dass das Kind nicht mit den Eltern zusammen wohnen kann,dann käme das Kind


    z.B. in die Obhut des JA (betreutes Wohnen,Heim usw.) oder in eine Pflegefamilie.


    Da müssten die Eltern dann, wenn leistungsfähig zahlen.


    edy

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