Einkommensteuererklärung und Mangelfallberechnung

  • Hallo!


    Ich habe mal ne Frage.


    Mein Mann zahlt für seine beiden Kinder (14/17) aufgrund einer Mangelfallberechnung 590, - p.M. Es gibt keinen Titel. (Er hat bisher den Termin zum unterschreiben nicht wahrgenommen) Nur die Berechnung des Ja liegt vor.
    Ihm bleiben pro Monat diese 1080,- Selbstbehalt.



    Wir haben nun letzten Donnerstag unseren Steuerbescheid erhalten, in dem eine positive Nachzahlung für uns steht.
    Aber mit dem Hinweis, dass das Guthaben erst ausgezahlt wird, wenn eine etwaige Verrechnung mit Gegenansprüchen erfolgt ist.
    Laut Aussage des FA, konnte man mir sagen, dass das Jugendamt evtl. Ansprüche geltend macht.
    Kann es sein, dass das JA nun die Nachzahlung haben will, weil der Unterhalt sich ja positiv verändern würde?
    Und somit das Geld an das Jugendamt und dann an die Mutter geht?


    Oder sehe ich das zu schwarz?
    Unterhalt wurde im Mai 2017 neu berechnet.


    LG Anja

  • Hallo!

    Hi,


    du hast die öffentlich-rechtliche Seite außer Betracht gelassen. Da kann dann die Zahlungsaufforderung in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen, gegen den man dann Widerspruch einlegen muss.


    Herzlichst TK


    Es kann ja überhaupt keine Ansprüche des JA geben. Der KV zahlt aktuell mehr als es UHV geben würde.
    Ehrlich gesagt ist mir die Aussage des FA auch nicht klar. Es wäre mir neu, wenn das FA VOR Auszahlung eines Steuerguthabens zunächst mal abwarten - oder gar prüfen - würde ob seitens irgend einer Behörde noch Ansprüche bestehen.

  • Gobbi,


    es geht um 2 Kinder, nicht um eines. Und das FA prüft halt, ob da Rückstände bestehen bzw. Forderungen der öffentlichen Hand aus der Vergangenheit. Es geht also nicht darum, dass die Mutter etwas zugeschustert bekommt. Es geht nur um die öffentl. Hand.


    Die öffentlich-rechtliche Seite ist die, wenn irgendwo der Steuerzahler in Vorlage gegangen ist. Z.B. durch die Unterhaltsvorschußkasse. Und das wird jetzt überprüft, weil die Kasse oder sonst jemand beim FA Anssprüche angemeldet hat.


    Herzlichst


    TK

  • Er zahlt wie gesagt, 590,- für beide Kids. Pro Kind wären es ja "nur" 274,- UHV. Da liegt er ja pro Kind drüber.. Es waren im letzten Jahr mal 75,- von einer früheren UHV-Zahlung offen. Die hatte das FA aber im letzten Jahr direkt vor Auszahlung an JA abgezweigt. Deshalb wundert es mich, warum schon wieder das JA da dran hängen sollte. Is mir ein Rätsel. Leider kann mir das FA keine weiteren Details geben, weil sie selbst nicht mehr wissen.
    Und vom JA oder sonstwem, haben wir bisher keinen Bescheid darüber.


    Wer gehört denn alles zur öffentlichen Hand??


    LG Anja

  • Hi, es kann ja ein Rückstand sein, der vor Jahren entstanden ist. Es kann ein Verwaltungsakt existieren, dass er zahlen müsse, auf den er nicht reagiert hat. Der Unterhaltsschuldner sollte eigentlich alle Unterlagen da haben. Also Zahlungsaufforderungen, Bescheide u.s.w. Zumindest deinem Mann sollte das Ganze kein Rätsel sein.


    Herzlichst


    TK

  • Ich danke euch für eure Antworten. Wir werden wohl abwarten müssen. Wie gesagt, es wurde bereits im letzten Jahr ein Rückstand von 75,- einbehalten. Von dem wussten wir auch.
    Aber nun ist es ja wohl wieder das JA, welches evtl. Ansprüche stellt.
    Ob es möglich ist, dass der Vermerk "bezahlt" nicht eingetragen wurde? Wenn es Schulden aus einer noch früheren Zeit gewesen wäre, würde es ja sicher schon im letzten Jahr ans Licht gekommen. Nehme ich mal stark an.


    Wenn ich mehr weiß, gebe ich mal Bescheid. Bin gespannt.


    LG Anja

  • Hi,


    doch, das dürfen die und tun es auch täglich. Wer sollte sonst dafür zuständig sein?Das läuft zwar unter dem Briefkopf des Oberbürgermeisters, des Landrats, was weiss ich. Aber das spielt keine Rolle. Verantwortlich ist die Fachabteilung, wie man z.B. auch dem SGB VIII unschwer erkennen kann.


    Herzlichst


    TK

  • Sorry, aber das ist dann doch zu dünn.


    Nicht alles was "Amt" heißt kann auch beliebige Beschlüsse erlassen.
    Auch das JugendAMT kann keine UH-Pflicht und Höhe verbindlich festlegen.


    Ganz im Gegenteil steht im UHV-Gesetz das die Behörde die UH-Pflicht GERICHTLICH feststellen lassen kann. Das widerspricht jetzt direkt der Behauptung die UHV-Behörde könne UH-Beträge nach Gutdünken per Verwaltungsakt festsetzen.

  • Ganz im Gegenteil steht im UHV-Gesetz das die Behörde die UH-Pflicht GERICHTLICH feststellen lassen kann. Das widerspricht jetzt direkt der Behauptung die UHV-Behörde könne UH-Beträge nach Gutdünken per Verwaltungsakt festsetzen.


    In der Praxis macht sie es dann ja so, daß sie vor dem Unterhaltsschuldner eine Drohkulisse aufbauen, Pfändung bis auf die Grundmauern, Gerichtsverfahren, Strafanzeige wg. Unterhaltspflichtverletzung. Der eingeschüchterte Unterhaltspflichtige unterschreibt dann zügig das generöse, vorgelegte Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung und eine Raten-/ oder -Stundungsvereinbarung. Mit dem Schuldanerkenntnis kann das Jugendamt sofort vollstrecken, ohne den Umweg über das Gericht.
    Nicht wenige Schuldner haben später (gerne) vergessen, daß sie mal ein solches Anerkenntnis abgegeben haben und wundern sich über die Folgen.

  • Hi,


    Fresh-Debugged, natürlich kann das Jugendamt als eine Abteilung einer Behörde Verwaltungsakte erlassen, auf der öffentlich-rechtlichen Basis. Es kann aber auch familienrechtlich (also zivilrechtlich) vorgehen. Gerade das SGB VIII wimmelt doch nur so von Vorschriften, die die Behörde ermächtigen, Verwaltungsakte zu erlassen.


    Ganz ehrlich, wenn jemand ohne irgendeine Kenntnis irgendwas unterschreibt, ohne Überprüfung, dann hält sich mein Mitleid in Grenzen. Mein Gott, was wird alles überprüft, ehe man ein neues Auto kauft? Aber, du bringst hier auch zwei Sachen durcheinander. Wenn das Jugendamt im Rahmen einer Beistandsschaft tätig wird, dann eine Einigung hinsichtlich des Unterhaltes zustande kommt, dann entsteht ein zivilrechtlicher Titel. Entsteht der nicht, dann muss vor dem Familiengericht geklagt werden.


    Daneben gibt es aber eine Fülle von Vorschriften, aufgrund derer die Behörde hoheitlich tätig werden kann, also mit einem Verwaltungsakt. Das ist z.B. der Unterhaltsvorschuß, das sind Kindergartenbeiträge, um nur mal die häufgsten zu nennen. Gegen die kann sich der Betroffene dann auch wehren, klar. Ist aber eine ganz andere Rille.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Timekeeper.


    Mir war nicht klar, daß es hier nur um Verwaltungsakte des JA geht. Ich weiß schon, daß sich das JA die Titel für den gezahlten UV selber
    schreiben kann. Zur Durchsetzung einer Unterhaltsberechnung im Rahmen der Beistandschaft geht das nicht ohne gerichtliche Klärung, bzw. nicht, wenn kein
    Schuldanerkenntnis nach §781 BGB vorliegt. Hätte ja sein können, das der Mann der TO mal ein Anerkenntnis für einen Unterhaltsrückstand unterschrieben hat.
    Einige verwechseln ja anscheinend eine Stundungsvereinbarung ja auch mit einem Schuldenerlass. Ich habe schon viel von Männern gelesen, die dicke Krokodilstränen
    geweint haben, weil Ihnen nach vielen Jahren noch die Schlussrechnung präsentiert worden ist. Diese Arglosigkeit ist schon erstaunlich.
    Und Kindergartenbeiträge wurden in der Tat auch mal ohne gerichtliches Vorverfahren durch die Gemeinde von meinem Gehalt gepfändet, weil meine Ex die Kohle eben anderweitig durchgebracht hat.

  • Hi Du,


    das Jugendamt kann auch nicht unbedingt Titel selbst schreiben. Um dieses vereinfachte Verfahren durchzuführen muss der zur Zahlung Verpflichtete zustimmen, wenn man sich denn im zivilrechtlichen Bereich bewegt, Stichwort Beistandsschaft oder man sich mit dem Berechtigten einig ist. Die Unterhaltsvorschußkasse ist ein ganz anderer Bereich. Da bewegen wir uns im öffentlichen Recht. Da gibt es einen Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt werden kann, ganz direkt. Das sind ja auch im Jugendamt zwei völlig verschiedene "Unterabteilungen." Die haben schon deshalb in der Regel nichts miteinander zu tun, weil die Gelder der Unterhaltsvorschußkasse Landesmittel sind, während die Beistandsschaft letztlich aus kommunalen Mitteln bestritten wird. Und - im Zivilrecht ist der Unterhalt in der Höhe nach oben offen, der Verwaltungsakt des Vorschusses ist nach oben gedeckelt. Auch daran erkennt man die Verschiedenheit der Systeme.


    Herzlichst


    TK