Muss meine Frau Unterhalt zahlen

  • Hallo Zusammen,
    ich hoffe hier kann uns jemand helfen :-).
    Mein Schiegermutter muss leider in ein Pflegeheim. Für uns stellt sich die Frage ob und in welcher Höhe meine Frau (UHP) Unterhalt zahlen muss.


    Netto: UHP 0 / Gatte 800€ Rente
    Brutto: UHP 0€ / Gatte 2100€


    UHP bekommt erst in 5 Jahren Rente
    Selbstbewohntes Eigentum, welches wir verkaufen wollen um unsere rente aufzubessern
    Darlehen Eigentumswohnung 540€
    Nach Verkauf bleiben ca. 150 000€ über



    Wie wird das Schonvermögen berechnet ? Muss meine Frau aus unserem Vermögen zahlen ? (die Gelder laufen auf unser beiden Namen) Wie hoch liegt das Schonvermögen für meine Frau (UHP) und für uns insgesamt ?


    Ist jemand so erfahren, grob zu überschlagen ob wir aus unseren Monatseinkommen Unterhalt zahlen müssen ?


    Vielen dank für Eure Hilfe im voraus

  • Hallo her1953,


    willkommen im Forum. :)




    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi,
    richtig meine Frau hat kein Einkommen
    ich selbst bekomme eine Rente von Brutto 2100€ bin seit März 2017 Rentner
    Eigentumswohnung gehört uns beiden wären allso 150 000€ bei Verkauf
    das letzte Einkommen meiner Frau war bis 2009 450€ im Monat sie bekommt ab 2024 650€ Rente Vermögen hat sie nicht außer wenn die Wohnung verkauft wird
    halt die Hälfte ca. 75 000€

  • Was ich nicht verstehe: Bruttorente 2100 EUR.
    Wieso kommst du auf eine Nettorente von 800 EUR?


    Spielt aber zunächst keine Rolle.


    Zu deiner Frau:


    Bei einem letzten Bruttoeinkommen von 450 EUR wäre das AVV nur ca. 20.000 EUR, wenn man mit 35 Jahren rechnet, also relativ gering und großzügig gerechnet.
    Rechnet man einen Notgroschen von 10.000 EUR hinzu, dann wäre das Schonvermögen ca. 30.000 EUR.
    Das ist aber zur Zeit kein Problem, da deine Frau kein Barvermögen hat.
    Die ETW ist geschützt und muss nicht verwertet werden.
    EU aus Vermögen kann also nicht gefordert werden.


    EU aus Einkommen kann auch nicht gefordert werden, da deine Frau zur Zeit kein Einkommen hat.
    EU aus Taschengeldanspruch sehe ich auch nicht.


    Was passiert, wenn ihr die ETW verkauft?
    Dann hat sie plötzlich 75.000 EUR Vermögen.
    Und dann könnte EU aus Vermögen fällig werden.

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    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • habe alles abgerechnet was wir an Ausgaben haben


    So kann man normalerweise nicht rechnen, da nicht alle Ausgaben das Einkommen bereinigen.


    In diesem Fall ist es aber egal.


    Der Familienselbstbehalt ist zur Zeit 3240 EUR.
    Diese Einkommen wird nicht erreicht, selbst wenn man einen Wohnvorteil ins Spiel bringen wird.
    Der wird aber durch die Darlehensbelastung minimiert und ist vielleicht sogar 0.


    Ich würde die ETW nicht verkaufen, zumindest so lange der EU relevant ist.

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  • OK das habe ich verstanden
    Was ich nicht so richtig verstehe ist das mit den 450€, das hat meine Frau 10 Jahre lang bezogen und davor Vollzeiz gearbeitet mit ca 2000 DM brutto bleibt das dann bei den 30000€ oder wird dann anders gerechnet?

  • Die 30.000 EUR darfst Du nicht als feste Größe betrachten.


    Die Berechnung des AVV ist eine Sache für sich. Da spielen viele Faktoren eine Rolle.


    Der BGH hat in einem ganz bestimmten verhandelten Fall eine Formel vorgegeben: 5% des Bruttoeinkommens kann gespart werden, verzinst mit 4%


    Nun sind aber nicht alle Fälle und alle Erwerbsbiographien gleich und diese Formel bildet nicht alle Fälle gleichermaßen ab.


    Der eigentlich wichtige Passus dieses Urteils steht jedoch im Leitsatz


    a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht.


    Im Prinzip müsste der/die UHP im Falle des Falles nachweisen, dass seine eigene Altersvorsorge gefährdet wäre, wenn er EU aus Vermögen zahlen müsste. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn er im Alter nicht mindestens den Mindestselbstbehalt zum Leben hat. Ein SA könnte versuchen, den Gegenbeweis zu bringen. Ein Richter müsste dann entscheiden.


    Es sind viele Aufsätze zu diesem Thema geschrieben worden, aber ich will das aber gar nicht weiter ausführen, denn in vorliegendem Fall gibt es ja gar kein Vermögen, aus dem EU generiert werden könnte.


    Im übrigen ist mir kein Fall bekannt, in dem ein UHP, der sich noch nicht im gesetzlichen Rentenalter (65++) befindet, EU aus Vermögen bezahlen muss.

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