Automatischer Wegfall des Elternunterhalts bei erreichen des Regelrentenalters bei 100000€ Freibetrag?

  • Hallo Ihr Lieben,


    ich habe eine Frage. Nehmen wir man ist zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet für eine Person zu der man keinen Kontakt hat und haben will. Die Person bezieht gegenwärtig wegen Zwangsverrentung durch das Arbeitsamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie erreicht aber bald Ihr Regelrentenalter. Da die Kinder der Person alle unter 100000€ brutto verdienen, steht dieser Person Grundsicherung im Alter nicht nur zu, sondern Sie hat sogar eine Obliegenheitspflicht diese zu beantragen, da die Leistung vorrangig vor der Hilfe zum Lebensunterhalt ist. Da bei Grundsicherung im Alter ein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder erst ab einem Brutto von 100000€ erfolgt wäre der Wechsel für die Kinder extrem wichtig.
    Jetzt meine Frage:


    Da kein Kontakt besteht und der Person völlig egal ist ob Ihre Kinder zahlen, müssen die Kinder das Amt darauf hinweisen das der Person keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr zusteht, sondern sie verpflichtet ist in die Grundsicherung im Alter zu gehen? Oder findet ein Automatismus von Amtswegen statt der das erledigt? (Einkünfte der Kinder kennt das Amt ja aus der Antwort der letzten Rechtswahrungsanzeige und weiss das diese unter 100000€ brutto liegen).


    Da die Person sich nie gekümmert hat ist uns völlig egal ob Ihr fiktive Einkünfte angerechnet werden Sachen gesperrt werden oder sonst was uns kommt es nur darauf an ab ihrem Regelrentenalter nicht mehr zahlen zu müssen, wie es das Gesetz auch vorsieht.

  • müssen die Kinder das Amt darauf hinweisen das der Person keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr zusteht, sondern sie verpflichtet ist in die Grundsicherung im Alter zu gehen? Oder findet ein Automatismus von Amtswegen statt der das erledigt? (


    Auf einen Automatismus würde ich mich nicht verlassen. Ich würde die Behörde darauf hin weisen und darauf, dass ab dem gesetzlichen Rentenalter die Zahlung eingestellt wird.


    was uns kommt es nur darauf an ab ihrem Regelrentenalter nicht mehr zahlen zu müssen, wie es das Gesetz auch vorsieht.


    Sollte diese Person zum Pflegefall werden, dann könnte sich das schnell wieder ändern.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Wir bdmühen uns durch Aktivitàten unseren Anteil zu tun, um die Umsetzung hinzukriegen. Gerne bist du willkommen.


    In der Regel wandeln sie das von selbst um, ich meine das Sozialamt. Daran müßte der Vater interessiert sein. Ich verstehe eure Lage auch nicht so genau, denn ihr seid doch nicht verpflichtet zu zahlen.

  • Hallo Herzenskrieger, doch man muss zahlen.
    Was die wenigsten wissen, bis zum 01.01.2017, war es dem Arbeitsamt möglich Leute mit 63 Jahren zwangs zu verrenten, also auch gegen Ihren Willen in Rente zu schicken. Ist diese Rente nun zu niedrig fällt ein Alleinlebender in die "Hilfe zum Lebensunterhalt"(Sozialhilfe). Erst mit erreichen des Regelrentenalters (65-67 je nach Geburtsjahr) hat er Anspruch auf "Grundsicherung im Alter", welche im Gegensatz zur "Hilfe zum Lebensunterhalt" vor einem Unterhaltsrückgriff schützt, sofern das Kind weiniger als 100000€ Brutto verient.
    Sonst Gerät man in das ganz normale Berechnungsverfahren des Amts (Bereinigte Netto Ermittlung) und muß schon bei viel geringeren Einkommen zahlen. Bei 100000€ Brutto Freigrenze müsste man dagegen bis ca.4700€ Netto keinen Elternunterhalt zahlen zudem bleibt das Einkommnen des Partners und Vermögen außen vor, des weiteren gilt der ganze Freibetrag nur für das Kind.


    Seit dem 01.01.2017 wurde die Unbilligkeitsverordnung geändert. Seitdem ist es dem Arbeitsamt verboten Leute in die Zwangsrente mit 63 zu schicken, wenn 70% der Rentenhöhe Ihrer zu erwartenden Rente unter dem Hartz4 Regelsatz liegen.
    Wer allerdings vor 2017 so verrentet wurde bei dem haben die Kinder Pech gehabt und sollen lacken so wie wir.

  • Der Name sagt es schon, Unbilligkeit. Es war also unbillig die Leute Zwangszuverrenten. Der Gesetzgeber hat Bockmist gebaut und korrigiert diesen mehr oder weniger schnell durch besagte Verordnung.
    Dann ist m.E. aber der geforderte Unterhalt auch unbillig. Als UHP würde ich dann im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII eine Härte geltend machen. Mal sehen wie das Sozialamt sich dazu positionieren würde.

  • Hallo Herzenskrieger, doch man muss zahlen.
    Was die wenigsten wissen, bis zum 01.01.2017, war es dem Arbeitsamt möglich Leute mit 63 Jahren zwangs zu verrenten, also auch gegen Ihren Willen in Rente zu schicken. Ist diese Rente nun zu niedrig fällt ein Alleinlebender in die "Hilfe zum Lebensunterhalt"(Sozialhilfe). Erst mit erreichen des Regelrentenalters (65-67 je nach Geburtsjahr) hat er Anspruch auf "Grundsicherung im Alter", welche im Gegensatz zur "Hilfe zum Lebensunterhalt" vor einem Unterhaltsrückgriff schützt, sofern das Kind weiniger als 100000€ Brutto verient.
    Sonst Gerät man in das ganz normale Berechnungsverfahren des Amts (Bereinigte Netto Ermittlung) und muß schon bei viel geringeren Einkommen zahlen. Bei 100000€ Brutto Freigrenze müsste man dagegen bis ca.4700€ Netto keinen Elternunterhalt zahlen zudem bleibt das Einkommnen des Partners und Vermögen außen vor, des weiteren gilt der ganze Freibetrag nur für das Kind.


    Seit dem 01.01.2017 wurde die Unbilligkeitsverordnung geändert. Seitdem ist es dem Arbeitsamt verboten Leute in die Zwangsrente mit 63 zu schicken, wenn 70% der Rentenhöhe Ihrer zu erwartenden Rente unter dem Hartz4 Regelsatz liegen.
    Wer allerdings vor 2017 so verrentet wurde bei dem haben die Kinder Pech gehabt und sollen lacken so wie wir.


    Hallo, das wußte ich in der Tat nicht. Ich bedanke mich für die Information. Das ist ebenfalls skandalös.