Unterhalt Nachzahlen?

  • Hallo ihr lieben,


    ich habe eine bzw. zwei fragen an euch.


    ich habe eine Tochter, die nicht in meinem Haushalt lebt.
    sie ist mittlerweile 13 und ich war NICHT verheiratet mit der Kindesmutter.


    habe seit 2012 eine neue Partnerin und wir wollen heiraten.


    jetzt zu meiner Frage, ich bin in der Insolvenz und habe seit 8 Jahren einen festen Job.


    kann aber nicht für den Unterhalt aufkommen, da ich zu wenig verdiene.
    jetzt zu meinen Fragen, wird wenn ich verheiratet bin der Lohn meiner Frau mit hinzugezogen? ?
    Möchte sie damit nicht belasten.
    wir haben getrennte Konten, und meine Frau hat ein Haus wo sie/wir Antrag zahlen.


    Und, verlangt das Jugendamt möglicherweise in ein paar Jahren auf einen Schlag das Kindergeld was ich nicht zahlen konnte zurück?


    ich bitte euch um Hilfe, das macht mich wirklich fertig.


    mfg
    Andre :/:/

  • Hallo Andre,


    nein das Geld deiner zukünftigen wird i.d.R nicht für den Unterhalt


    herangezogen.


    Zahlt die Kasse Unterhaltvorschuss ist es möglich dass sie diesen zurückfordert.


    Es kommt auf deine Bemühungen an , den Unterhalt zu zahlen.


    Nach dem Motto: "wir haben ja dann genug Geld zum leben, brauche mich also nicht


    bemühen" , wird nicht durchgehen.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Hallo Andre


    Es kommt auch darauf an ob und inwieweit für den Zeitraum eine Leistungsfähigkeit festgestellt wurde.


    Wenn du die Benachrichtigung und Belehrung vom JA zugestellt bekommst und deiner Auskunftspflicht nachgekommen bist sollte das JA deine "Leistungsfähigkeit" bzw "Unfähigkeit" festgestellt haben.
    Falls dies nicht der Fall war solltest du das Jugendamt für den Zeitraum für den du die Unterlagen eingereicht hast kurz um Stellungnahme bitten.


    Wurde festgestellt dass du NICHT Leistungsfähig warst dann musst du den Unterhalt für diesen Zeitraum auch nicht nachzahlen.


    Problematisch ist es wenn man nachweislich keine Bemühungen unternimmt Unterhalt zu leisten, deswegen sollte man in solch einem Fall immer mal wieder das Jugendamt aufsuchen und Mitteilung machen was man unternimmt um "mehr Geld zu verdienen" und auch immer wieder Unterlagen einreichen und schriftlich nachfragen ob sich an der Leistungsfähigkeit etwas geändert hat.


    Es kann nämlich durchaus vorkommen dass nach einigen Jahren ein anderer Sachbearbeiter den Fall übernimmt und etwas energischer vorgeht. Kannst du nicht nachweisen dass z.b. das Jugendamt für den Zeitraum X die "Leistungsunfähigkeit" festgestellt hatte dann wird er u.U. nachfordern...


    lg Thomas

  • Hi,


    das stimmt so nicht ganz. Es ist doch so, dass wir einmal den "Leistungsstrang" Unterhaltsvorschußkasse haben. Da entsteht ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsnapruch immer dann, wenn ein Bescheid ergangen ist, gegen welchen kein Widerspruch eingelegt worden ist.


    Dann haben wir noch den zivilrechtlichen Anspruch des Kindes. Der wird entweder von der Mutter/einem madatierten Anwalt/vom Jugendamt im Rahmen einer eingerichteten Beistandsschaft geltend gemacht. Ganz andere Kiste, ist auch ganz anders vorzugehen. Hier ist wie immer die erste Frage, ob ein Titel existiert. Wenn dem so ist, dann ist es völlig einerlei, ob der Betroffene zahlungsfähig ist oder nicht. Der Titel ist zu bedienen oder abzuändern.


    Existiert kein Titel, so kann ein Zahlungsanspruch ab Inverzugsetzung bestehen. Das Einkommen eines Lebens/Ehepartners hat indirekt immer Einfluß, weil durch das Zusammenziehen das Leben ja preiswerter wird. Nur einmal Miete, GEZ, Stromgrundkosten u.s.w. Der Selbstbehalt kann also herabgesetzt werden. Wenn man denn verheiratet ist, dann kommt zusätzlich noch die Steuerersparnis zum tragen. Und, man muss sich auch fragen lassen, warum man denn so wenig verdient. Möglicherweise wird da mit einem fiktiven Einkommen gerechnet.


    Herzlichst


    TK