Zugewinnermittlung bei Ausschluss von Grundstücken

  • Hallo Zusammen,


    bin neu im Forum und möchte hier in Hinblick auf meine väterliche Sorge um meine Tochter folgende Situation zur Vermögensuafstellung in Vorbereitung der Ermittlung des Zugewinns klären. Es geht natürlich um die Klärung von Vermögenswerten um ein Eigenheim.


    Situation:

    • Grundstück war vor der Ehe im Alleineigentum des Ehemanns
    • Es wurde ein Ehevertrag vor der Eheschließung notariell beurkundet, in dem der vollständige Zugewinn auf dem Grundstück ausgeschlossen wurde.
    • Ehefrau erhält ehebedingte notariell beglaubigte Zuwendung über einen Teil des Grundstücks und wird dadurch Miteigentümer des Grundstücks – Eintrag im Grundbuch erfolgte.
    • Das Grundstück wird während der Ehezeit mit einem Einfamilienhaus bebaut (erhebliche Wertsteigerung, obwohl das Grundstück im Ehevertrag vom Zugewinn ausgeschlossen ist
    • Zur Finanzierung laufen Immobilienkredite mit gesamtschuldnerischer Haftung

    Hier meine Fragen zur Erstellung der End- und Anfangsvermögen:

    • Wird das anteilige Immobilienvermögen im Endvermögen des jeweiligen Ehepartners berücksichtigt (Ausschluss vom Zugewinn!)
    • Darf das Grundstück im Anfangsvermögen des Ehemanns geführt werden? (Ausschluss vom Zugewinn!)
    • Muss die ehebedingte Zuwendung als Aktivposten bei der Ehefrau in das Endvermögen aufgenommen werden? Das Grundstück ist nach wie vor vom Zugewinn ausgeschlossen.
    • Dürfen die Passivposten für die Immobilienkredite entsprechend den Eigentumsanteilen in der Vermögensaufstellung berücksichtigt werden?

    Hat jemend Erfahrung mit einer derartigen Situation?


    Gruss

  • Das dürfte eine unglückliche Konstellation sein...


    Frage: Wie ist der Vertrag formuliert der den Zugwinn "auf dem Grundstück" ausschließt ???
    Frage: Warum wurde die Ehefrau als Miteigentümer eingetragen wenn sie vorher vom Zugewinn ausgeschlossen wurde ?




    lg Thomas

  • Hallo Thomas,


    Die Formulierung im Ehevertrag (verkürzt um auch Vertraulichkeit zu wahren):
    "Die Beteiligten vereinbaren dazu:
    - Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs wird vollständig ausgeschlossen
    - Grundstück xyz...
    ."


    Die Miteigentümerschaft ergibt sich aus einer ehebedingten Zuwendung vom Zugewinn ausgeschlossenen Grundstück xyz während der Bauzeit des Eigenheims.


    Aus meiner Sicht sollten alle Aktiv- und Passivposten zum Eigenheim und damit auch zum Grundstück xyz bei der Vermögensaufstellung unberücksichtigt bleiben.


    Haben Sie hierzu eine Meinung?


    Gruss

  • Hallo Papa,


    das Grundstück wurde vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen.


    m.E. gehört es dann nicht in das AV und ebenso nicht in das Endvermögen.



    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Ganz so einfach stelle ich mir das nicht vor...


    A hatte das Grundstück vor der Ehe, macht den Vertrag mit B.
    Während der Ehe erhält B die Hälfte des Grundstückes "geschenkt", vermutlich war es so dass die Finanzierung des Hauses nur gemeinsam durch A und B möglich war (?)
    Nach meiner Ansicht wird der "Wert" der Schenkung (nämlich das halbe Grundstück) dem Anfangsvermögen von B zugesprochen.


    Ich vermute dass diese Konstellation die Anwälte lange Zeit beschäftigen kann...


    lg Thomas

  • Hallo Thomas,


    das mit dem Hintergrund zur Finanzierung des Hauses kann ich mir gut vorstellen - auch wenn meine Tochter da nicht aufgeklärt war und "im Vertrauen auf Richtigkeit zunächst die Kreditverträge und die Eintragung einer Grundschuld mitunterschrieben hatte. Die Grundschuld ist dann auf das im Alleineigentum von A vorhandene Grundstük eingetragen worden. Etwa 6-7 Monate später kommt die "Schenkung" als ehebedingte Zuwendung mit einem Notarvertrag zustande mit dem bemerkenswerten Satz in der Urkunde des Notars "zur Herstellung geordneter finanzieller Verhältnisse....". Für mich hört sich das so an, als hat jemand wegen "sittenwirdrigen Handeln" kalte Füsse bekommen. Wir waren auch neulich bei der Bank, die die Immobilie finanziert. Diese hat von einem Ehevertrag nichts gewusst.


    Derzeit wird von A eine Vermögensabrechnung auf dem Tisch gelegt, der die "Schenkung" (ehebedingte Zuwendung) als Aktivposten im Endvermögen von B einträgt und natürlich zum Zugewinnausgleich zu Lasten von B führt. Wäre nach meinem naiven Verständnis und bisherigen Recherchen auch Ok, wenn die eheliche Zuwendung nicht in Beziehung zu einem vom Zugewinn ausgeschlossenen Grundstück handeln würde.


    Wir werden die Angelegenheit eh mit einem Anwalt weiterverfolgen, aber da läuft doch etwas "sehr komisch ab". Ich bin nochmals an einer Kommentierung interessiert, damit die Problematik beschrieben werden kann. Bei dem Studium diverser Paragraphen im BGB und der Kommentierung ist nichts von einer "ehelichen Zuwendung eines vom Zugewinn ausgeschlossenen Grundstücks" zu finden.


    Mit Gruss an alle und danke für die bisherigen Beiträge.

  • Hallo Papa....


    Das sollte ein Anwalt klären der sich auch mit Grundstücksangelegenheiten auskennt, erfahrungsgemäß sind Anwälte oft mit "komplizierteren" Konstellationen überfordert wenn der Sachverhalt nicht in ihr Spezialgebiet fällt...
    So ist ein normaler Familienrechtler oft nicht in der Lage Dinge zu beurteilen für die es einen Wirtschaftsprüfer oder einen Steuerberater benötigt.


    Übrigens sollte "die Schenkung" im Anfangsvermögen von B auftauchen, wenn A diese Posten im Vermögensausgleich geltend macht dann kann man davon ausgehen dass der Ehevertrag eh hinfällig ist.


    Dann wäre nämlich der Ausgleich für B vorteilhaft wenn z.b. die Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Schenkung bereits begonnen waren...


    Folgende Konstellation wäre möglich:


    Grundstück 100tsd€, Haus 400tsd €, Baukosten bis zur Schenkung 200tsd €
    A hat ein Anfangsvermögen von 100 tsd € (das Grundstück)
    B hat ein Anfangsvermögen durch die Schenkung von 150tsd € (50% vom Grundstück und 50% der Baukosten bis dahin)


    Das Haus ist 500tsd Wert, macht für A und B jeweils 250tsd, im Zugewinn müsste A an B die 50tsd ausgleichen...


    Das ist aber Fiktion weil keiner weiß wie das Gericht letztendlich eine solche Konstellation bewertet...
    Da spielen soviele Faktoren eine Rolle dass es ohne einen vernüftigen Anwalt nicht geht...


    lg Thomas

  • Hallo Thomas,


    vielen, vielen Dank für die Kommentierung. Da läuft etwas gegen das Interesse und zu Lasten von B total schief.
    Werde mich mit der anwaltlichen Betreuung von B in Verbindung setzen.


    Gruss und Danke.