Prämien für Lebensversicherung

  • UHP hat während ihres Arbeitslebens eine Lebensversicherung abgeschlossen, die mit Erreichen der Regelaltersrente ausbezahlt wird.
    Mit Pensionierung des Ehemanns hat UHP vor erreichen der Regelsaltersrente aufgehört zu arbeiten, die Prämien für die LV liefen aber weiter.
    Muss der SHT die Prämien unterhaltsmindern anerkennen (auch wenn diese vom Ehemann bezahlt werden) und gibt es ein Urteil dazu?


    Vielen Dank für die Antworten.

  • Da ich im Forum Elternunterhalt angefragt habe, muss es sich wohl um Elternunterhalt handeln.
    UHP = Unterhaltspflichtiger; dürfte wohl im Elternunterhaltsforum geläufig sein.
    LV = Lebensversicherung
    SHT = Sozialhilfeträger; dürfte im Forum Elternunterhalt hinreichend bekannt sein.
    Gruß
    Pensionaer

  • Hallo gobberblast,
    Es ist einfach unsinnig, wenn ich eine Frage im Elternunterhaltforum stelle zu fragen, um welchen Unterhalt es sich handelt.
    Da Du Dich ja anscheinend mit der Materie beschäftigst (wie die anderen Forenmitglieder auch) war es offensichtlich kein Problem für Dich, den Sachverhalt zu verstehen.
    Da diese Abkürzungen ja fast in jedem zweiten Beitrag verwendet werden, konnte ich davon ausgehen, dass diejenigen, die in der Lage sind einen konstruktiven Beitrag zu leisten, auch wissen, was die Abkürzungen bedeuten.
    Ich wüsste nicht, wieso ich überheblich gewesen wäre, denn ich habe mich nicht selbst überschätzt sondern habe nur auf eine absolut überflüssige Nachfrage des Moderators wunschgemäß geantwortet.
    Jetzt hast Du also Deine Belehrung doch noch bekommen, auch ohne etwas konstruktives zu dem Sachverhalt beigetragen zu haben.
    Gruß
    Pensionaer

  • Muss der SHT die Prämien unterhaltsmindern anerkennen (auch wenn diese vom Ehemann bezahlt werden) und gibt es ein Urteil dazu?


    Hallo pensionaer,


    Ein Urteil zu diesem Fall kenne ich nicht.
    Man sollte davon aus gehen, dass ein SHT die Anerkennung verweigert und man sich die Anerkennung vor Gericht erstreiten müsste.
    Dagegen spricht:
    Ein UHP kann 5% seines Brutto für seine Altersvorsorge sparen. Der SHT wird argumentieren: Kein Brutto - Keine Altersvorsorge. Siehe dazu das Urteil des BGH zur Hausfrau ohne Einkommen.


    Ich hätte folgende Fragen dazu:


    - Wird bereits EU gezahlt?
    - Wieso hörte sie vor der Regelaltersrente auf zu arbeiten? Wurde das denn vom SHT akzeptiert?
    - War die Erwerbsbiographie der UHP gestört, z.B. durch Kindererziehung, Krankheit, o.ä.?
    - Welche eigene Rente hat sie einmal zu erwarten?
    - Wie hoch war das Einkommen des Ehegatten vor dessen Pensionierung?
    - Wie hoch ist die Pension des Ehegatten?


    Wichtig könnte sein:
    War diese Konstellation schon lange vor der RWA zwischen den Eheleuten abgesprochen?


    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo timekeeper,


    wäre schön, wenn du vielleicht mal Klartext schreiben würdest, ohne Abkürzungen und um welchen Unterhalt es geht? Dann könnte man vielleicht auch antworten.


    Warum diese Frage jetzt zum x.ten Male noch einmal?
    Da du die Bedeutung der Abkürzungen jetzt kennen solltest, würde mich deine Meinung interessieren.


    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Da ich im Forum Elternunterhalt angefragt habe, muss es sich wohl um Elternunterhalt handeln.


    Da bin ich völlig deiner Meinung.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo Awi,
    danke für Deine Antworten. :thumbsup:


    - Wird bereits EU gezahlt?
    nein, UHP lehnt seit 2 Jahren Zahlung ab, da SHT die gewünschten Unterlagen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung nicht vorlegt.


    - Wieso hörte sie vor der Regelaltersrente auf zu arbeiten? Wurde das denn vom SHT akzeptiert?
    Ehemann wurde pensioniert und UHP hat gleichzeitig aufgehört zu arbeiten. Dies geschah vor der Rechtswahrungsanzeige.


    - War die Erwerbsbiographie der UHP gestört, z.B. durch Kindererziehung, Krankheit, o.ä.?
    nein, UHP hat von ihrem 16 Lebnsjahr an vierzig Jahre gearbeitet.


    - Welche eigene Rente hat sie einmal zu erwarten?
    ca. 1300 € abzüglich Steuer (Zusammenveranlagung mit Ehemann).


    - Wie hoch war das Einkommen des Ehegatten vor dessen Pensionierung?
    möchte ich im Netz ungerne beantworten, da mir noch nicht ersichtlich ist, wie das Einkommen des Ehegatten Einfluss auf die Anerkennung der Prämienzahlung haben könnte.


    - Wie hoch ist die Pension des Ehegatten?
    ca. 70% vom letzten Gehalt.


    Wichtig könnte sein:
    War diese Konstellation schon lange vor der RWA zwischen den Eheleuten abgesprochen?
    ja, dies war die Lebensplanung.



    Ich habe irgendwo gelesen, dass der UHP nicht gezwungen werden kann, sein LV zu kündigen.
    Sieht man von der Möglichkeit ab die LV ruhen zu lassen (was erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringt) bleibt ja nur die Fortsetzung des Vertrages und damit die Pränienzahlung.


    Gruß
    Pensionaer

  • möchte ich im Netz ungerne beantworten, da mir noch nicht ersichtlich ist, wie das Einkommen des Ehegatten Einfluss auf die Anerkennung der Prämienzahlung haben könnte.


    Der Zusammenhang ist relativ einfach.


    Beachte das Urteil des BGH vom 28.4.2015 (XII ZB 236/14)


    Demgegenüber besteht für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens. Für dessen Alter vorzusorgen, obliegt vielmehr dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 26). Dabei partizipiert der Unterhaltspflichtige nicht nur an der primären Altersversorgung, sondern auch - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts an der sekundären.

    (2) Ein Bedürfnis zur Bildung eigenen Altersvorsorgevermögens besteht für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen allerdings dann, wenn er über seinen Ehegatten für das Alter nach diesen Maßstäben nicht hinreichend abgesichert ist.

    Um das zu beurteilen zu können, müsste man die Einkommenssituation beider Eheleute im Rentenalter kennen.


    Die Gretchenfrage wäre dann: Ist der Unterhalt der UHP im Alter auf Dauer gesichert?


    Wenn die UHP eine eigene Rente von ca. 1300 EUR hätte, wäre sie als Alleinstehende im Alter nicht ausreichend abgesichert, da ihr 500 EUR bis zum Mindestselbstbehalt fehlten, zusammen mit einer hohen Pension ihres Ehegatten wäre sie es aber doch.


    Selbst wenn sich ihr Mann von ihr trennen sollte, würde sie wegen des Renten- und Vermögensausgleichs an der Pension ihres Gatten partizipieren und ihr Unterhalt wäre gesichert.


    Zu beachten wäre außerdem, dass ab dem gesetzlichen Rentenalter vorhandenes Vermögen verrentet werden kann und so das Einkommen fiktiv erhöht.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

    Einmal editiert, zuletzt von awi ()

  • Wichtig könnte sein:
    War diese Konstellation schon lange vor der RWA zwischen den Eheleuten abgesprochen?
    ja, dies war die Lebensplanung.


    Das könnte ein Ansatzpunkt sein, ob ein Gericht dieser Argumentationskette allerdings folgen würde steht in den Sternen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Frage: Bezieht die UHP zur Zeit bereits eine Rente?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo Awi,
    vielen Dank für Deine ausführliche Erklärungen.



    Zitat

    Die Gretchenfrage wäre dann: Ist der Unterhalt der UHP im Alter auf Dauer gesichert?


    ja ist er wegen der Pension des Ehegatten.


    Die LV wurde vom UHP im Rahmen eines Immobilienkaufs zu einem Zeitpunkt angeschlossen, als er noch nicht verheiratet war, nach Beendigung des Arbeitslebens die Prämien aber von Ehemann weiterbezahlt.


    Zur Zeit der RWA bezog UHP noch keine Rente, jetzt ja, spielt aber meiner Meinung nach keine Rolle mehr, da UHB zwischenzeitlich durch Lottogewinn nicht mehr bedürftig ist.


    Für mich stellt sich jetzt die Frage:
    Kann der SHT verlangen die LV ruhen zu lassen oder muss er die Prämien nicht wenigsten beim Ehegatten als Ausgabe anerkennen?

  • Kann der SHT verlangen die LV ruhen zu lassen oder muss er die Prämien nicht wenigsten beim Ehegatten als Ausgabe anerkennen?


    Nein, verlangen kann er das m.E. nicht aber warum sollte er das denn verlangen?
    Es genügt doch, wenn der die LV Prämien beim Ehegatten nicht als Ausgaben anerkennt.


    Warum zahlt eigentlich der Ehegatte die Prämien?
    Die UHP hat doch eine Rente. Sie könnte die Prämien für ihre LV doch selbst zahlen.


    Wieso gibt es überhaupt noch Probleme, wenn die UHB inzwischen nicht mehr bedürftig ist?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo Awi,
    die RWA stammt noch aus 2015.
    Seitdem geht der Schriftverkehr hin und her. Der SHT läßt sich aber in der Regel 11 Monate Zeit bevor er eine leicht korrigierte neue Forderung stellt.


    Zitat

    Warum zahlt eigentlich der Ehegatte die Prämien?


    Zwischen Beendigung des Arbeitslebens und 2015 lagen mehrere Jahre ohne Einkommen des UHP. Zum Zeitpunkt der RWA hatte der UHP zwar geringe Einkünfte, aber der Dauerauftrag wurde nie geändert. (vielleicht ein Fehler)


    Zitat

    Wieso gibt es überhaupt noch Probleme, wenn die UHB inzwischen nicht mehr bedürftig ist?


    Weil wir noch immer mit den Fakten von 2015 arbeiten. Es gibt zwar einen Bescheid des gleichen SHT, dass die Zahlungen seitens des SHT zum Jahresende 2017 eingestellt werden, aber der Bearbeiter tut so, als kenne er das Schreiben nicht und fordert nach wie vor auch noch für 2018 Unterhalt. (Erfüllt dies vielleicht den Tatbestand des versuchten Betruges?)


    Selbstredend haben wir bis heute keine einzige Berechnung des SHT anerkannt und auch noch keinen Pfennig gezahlt.
    Da immer mit Gericht gedroht wird, möchte ich in allen strittigen Punkten fit sein, sollte es soweit kommen und da wäre es sehr hilfreich, wenn es bereits entsprechende Urteile gäbe.


    Gruß
    Pensionaer