Unterhaltsänderung

  • Hallo, liebe Forenmitglieder,


    wir haben hier folgendes Problem:


    Nachdem der unterhaltspflichtige KV zu seiner Freundin aufs Land hinausgezogen ist, will er das Wegegeld von/zur Arbeit bei Unterhaltsrechnung mindernd einbringen, immerhin ca. 260 Euro im Monat. Hingegen akzeptiert er nicht, dass sein Selbstbehalt nunmehr 890 und nicht 1080 Euro beträgt. Hat er damit recht? Ich hoffe und nehme mal an: nein.


    Zudem hat er zwischenzeitlich den Job gewechselt und nunmehr weit weniger Einkommen, so dass die alten Titel ohnehin praktisch nicht mehr vollstreckbar sind, ohne ihn in den Ruin zu treiben und wir am Ende gar keinen Unterhalt mehr bekommen. Er ist nicht grundsätzlich zahlungsunwillig und wir sind sicher auch nicht gierig, aber das was er bereit ist zu zahlen ist eben weit zu wenig, und mit der o.g. Argumentation meiner Meinung nach auch nicht vertretbar.


    Was meint Ihr dazu? Habt Ihr einen Tipp, wie wir mit der Situation am besten umgehen können?


    Herzlichen Dank im Voraus!

  • Hi Thorsten,


    auf welchen Betrag ist denn der Titel ausgestellt?


    wie alt ist das Kind ?


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Guten Morgen,


    hat jemand Zugriff hierauf: KG FamFR 2013,463 und kann mir sagen, mit welcher Begründung die Anrechnung der Fahrtkosten in dem Fall zurückwiesen worden ist? Vielleicht kann ich daraus ableiten, ob der Fall auch bei uns passt.


    Danke im Voraus!

  • Hi Thorsten,


    schön, dass es dich noch gibt.


    Es handelt sich bei der Veröffentlichung, die du suchst, wohl um eine des Kammergerichts in Berlin, welche nur über Spezialregistrierung und dann auch in der Regel nur gegen Geld zu haben ist. Meine Empfehlung in so Fällen ist immer, in den Entscheidungen des eigenen OLGs zu stöbern. Da kann es nämlich durchaus Unterschiede geben.


    Allerdings bitte ich zu bedenken, dass ein Abweichen von der Regel immer etwas sehr Spezielles ist, was nicht blind auf andere Fälle übertragbar ist.


    Was zahlt er denn im Augenblick? Wieviel weniger als austituliert? Warum hat er den Job gewechselt?


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Timekeeper,


    ich freue mich über Deine Antwort und Dein Interesse!


    Okay, das wusste ich soweit erstmal nicht. Hätte mich interessiert, was in dem Dokument steht, um vergleichen zu können. Aber Du hast natürlich recht: in solchen Fällen muss jeder Richter individuell entscheiden. Wobei ich hoffe, einen Prozess vermeiden zu können. Nur, als Argumentationshilfe wäre der Inhalt allenfalls möglicherweise nicht schlecht gewesen. Aber egal.


    Der Kindsvater zahlt aktuell 57% des austitulierten Betrags. Er wurde arbeitslos und hat in seiner Branche keinen Job gefunden (obwohl wenn ich in dieser Branche und unserer Gegend nach Jobs googele oder die Jobdatenbanken befrage, finde ich da durchaus welche -- die Lage am Arbeitsmarkt ist ja aktuell nicht schlecht. Weiss der Fuchs, warum er nichts findet). Jetzt ist er Quereinsteiger mit einer "Schnellausbildung" in einem völlig fremden Bereich.


    Genügt das? Ich möchte nicht zu sehr ins Detail gehen, man weiß ja nie ...

  • Hi,


    ganz abstrakte Ausführungen, man weiss ja nie .....


    Im Prinzip muss sich der Kindsvater um die Abänderung des Titels bemühen. Einfach die Zahlungen reduzieren, das geht ja gar nicht. Auf der anderen Seite ist der Titel für euch natürlich von Vorteil, weil ihr in "besseren Zeiten" dann durchaus vollstrecken könnt. Das mit den Jobs ist trotz guter Arbeitsmarktlage so eine Sache. Ist häufig trotzdem nicht so einfach, weil Betriebe dann häufig auf geringfügig Beschäftigte umstellen, auf freie Mitarbeit, was weiss ich. Ich sehe diese sehr unschöne Entwicklung in meinem Bereich durchaus nicht mit Begeisterung.


    Es dürfte also schwer werden, ihm nachzuweisen, dass er einen besser bezahlten Job hätte bekommen können.


    Weiter. Wenn er unter dem Mindestsatz nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt, dann ist es jedenfalls gerechtfertigt, den Selbstbehalt herab zu setzen. So dass der Mindestsatz geleistet wird. Hinsichtlich der Fahrtkosten, das wird durchaus unterschiedlich betrachtet. Die Gerichte gehen da von der Überlegung aus, dass grundsätzlich der Bereinigung des Einkommens um die Fahrtkosten dann Grenzen gesetzt sind, wenn es einmal nicht für den Mindestunterhalt langt, auf der anderen Seite aber auch die Entfernung quasi mutwillig gesetzt ist. Aaaaber, da haben wir ja bei euch die Herabsetzung des Selbstbehalts einfach wegen der neuen Lebenspartnerschaft.


    Was ich machen würde: versucht euch auf den Mindestsatz zu einigen. Allerdings nicht unter Verzicht auf Vollstreckung aus dem Titel. Und es sollte klar sein, dass diese Einigung jederzeit widerrufen werden kann, eben dann, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt wird. Und diese Einigung sollte auch zeitlich begrenzt sein, etwa bis zum Ende der Probezeit. Kann ja sein, dass es dann zu einer Gehaltserhöhung kommt.


    Herzlichst


    TK

  • Danke, Borussia! Da liegt der Fall dann doch noch etwas anders als bei uns. Da ist anscheinend der KV während der Scheidung von sich aus zu seiner Freundin gezogen und wollte dann den erhöhten Fahraufwand auch noch den Kindern anlasten. Das geht natürlich nicht, aber das war bei uns nicht so. Scheidet also aus. Da bleibt bei uns allenfalls noch die Verhältnismäßigkeit der Fahrtkosten zum Nettoeinkommen.


    Danke, Timekeeper! Das ist der Spagat zwischen dem wir uns bewegen. Wenn Du mit Mindestunterhalt die DDT 100% meinst, dann ist das wohl illusorisch. Ich wäre schon froh, wenn er Netto minus 5% minus 890 Eigenbehalt zahlt. Wenn wir jetzt noch die Hälfte Fahrtkosten ansetzt, dann kommen wir ungefähr auf den Betrag, den er zahlt. Die Zahlungsverpflichtung aus dem Titel bleibt jedoch, bis er einen neuen beibringt. Wir haben es bisher so gemacht, dass ich aufgeschrieben habe, wieviel jeden Monat fehlt, und er hat es dann später wieder nachgezahlt. Vielleicht gehen wir weiter so vor.


    Ich habe mal spaßeshalber ausgerechnet (oder Excel rechnen lassen), wieviel man ungefähr verdienen muss, um den Mindestunterhalt überhaupt leisten zu können (ausgehend von 2 Kindern 12-18 Jahre, KV Steuerklasse 1). Ich hänge es hier an.

  • Hallo,


    eine Frage noch: gesetzt den Fall, man würde in die Vollstreckung der vorliegenden Titel gehen, was wären da die Konsequenzen für den KV? Vollsteckungskosten, Schufa-Eintrag, Gehaltspfändung (bis zu welcher Höhe)? Ich kenne mich mit sowas überhaupt nicht aus ...


    Danke nochmals für Eure Unterstützung und Informationen!

  • Hallo, guten Morgen und danke für die Antwort!


    Ich gehe davon aus, dass das dann das Minimalgehalt wäre, aber noch hat er ja anscheinend Probezeit. Laut seiner Aussage kommen dann im Laufe der Zeit dann aber noch Überstunden und Schicht- und Wochenendzulagen dazu.


    Vermutlich wäre der neue Titel dann entweder über Gehalt minus Eigenbehalt von 890 Euro minus 5% arbeitsbedingte Kosten bzw. Wegegeld. Das ist natürlich weniger als die Titel über 105%, die wir haben. Aber, wie gesagt, was nützen die, wenn sie sowieso nicht vollstreckbar sind, weil da nichts zu holen ist. Deswegen meine Frage: wieviel würde da denn da im Zweifelsfall herauskommen, wenn man in die Vollstreckung ginge und was wären die weiteren Konsequenzen?


    Danke vorab für Eure Mühe!