Elternunterhalt - Verkauf von vermieteter Eigentumswohnung

  • Guten Morgen liebe Forengemeinde zum Thema Elternunterhalt,


    auf meiner Suche nach einer Austauschplattform zum Thema Elternunterhalt bin ich auf dieses Forum gestoßen und hoffe, hier zumindest Ansatzpunkte zu finden, die mir bei meiner Fragestellung helfen können. Allen womöglich Antwortenden danke ich bereits jetzt für die Unterstützung. :)


    Folgender Sachverhalt:


    Zugang Rechtswahrungsanzeige / erste Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit: Oktober 2015 -> erste Unterhaltsforderung konnte nach langem Ringen mit dem Sozialamt abgewendet werden
    Unterhaltspflichtige Person: Mutter
    persönliche Lebensumstände: verheiratet, 1 Kind, Mitte 30
    selbstbewohntes Doppelhaus (verschuldet) -> 50%/50% Eigentum von Mann und Frau
    vermietete 1-Zimmer-Eigenumtswohnung (schuldenfrei) -> Eigentum des unterhaltspflichtigen Sohnes


    Zugang zweite Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit: Juli 2018 -> wir gehen aufgrund der nicht wesentlich geänderten Lebensumstände weiterhin vom Freibleiben der Unterhaltspflicht aus


    Nun meine eigentliche Frage:


    Ich als unterhaltspflichtiger Sohn besitze eine (wie oben beschrieben) schuldenfreie 1-Zimmer Wohnung, welche vermietet ist. Hier stehen nun größere Reparaturen an, welche in den hohen 4-stelligen Bereich gehen könnten. Ich trage mich daher mit dem Gedanken die Immobilie zu verkaufen und mit dem Erlös einen Teil der Schuld des selbstgenutzten Eigentums (Doppelhaushälfte) zu entschulden. Meine Sorge ist jedoch, dass der generierte Erlös vom Sozialamt als unterhaltspflichtiger Betrag herangezogen wird und somit der eigentlich verfolgte Plan nach hinten los geht. Gibt es hierzu Regelungen, welche meine Sorge entkräften könnten oder muss ich vielmehr eben jenes Szenario der Verwertung des Erlöses für den Elternunterhalt fürchten?


    Grundsätzlich läge mir sehr am Verkauf der Eigentumswohnung, da 1. keine wirkliche Rücklage vorhanden ist für die zur Diskussion stehende Sanierung und ich 2. das Risiko des Vermieterdaseins gerne ablegen würde.


    Darüber hinaus wäre die Umschuldung der selbstgenutzten Immobilie meine eigentliche Priorität.


    Wäre klasse, wenn ich hier Anhaltspunkte zur Rechtslage finden würde.


    Bei weiteren Fragen zur Konkretisierung bitte einfach fragen.


    Euch allen besten Dank und viele Grüße


    dhjens

  • Hallo dhjens,


    willkommen im Forum. :)


    Meine Sorge ist jedoch, dass der generierte Erlös vom Sozialamt als unterhaltspflichtiger Betrag herangezogen wird und somit der eigentlich verfolgte Plan nach hinten los geht. Gibt es hierzu Regelungen, welche meine Sorge entkräften könnten oder muss ich vielmehr eben jenes Szenario der Verwertung des Erlöses für den Elternunterhalt fürchten?


    Da bisher kein Unterhalt aus Vermögen gefordert wurde, kann ich nicht erkennen, dass durch den Verkauf der ETW Unterhalt aus Vermögen fällig werden sollte. Es handelt sich ja lediglich um eine Umschichtung von Vermögen. Scheinbar liegt dein Gesamtvermögen unterhalb des Schonvermögens.


    Mit welchem Verkaufserlös rechnest du?
    Welches sonstige Vermögen (nur dein Vermögen) hast du bei Auskunftserteilung angegeben?


    Darüber hinaus wäre die Umschuldung der selbstgenutzten Immobilie meine eigentliche Priorität.


    Aufpassen! Je weniger Schulden auf der selbstbewohnten Immobilie lasten, desto höher könnte ein Wohnvorteil zu Buche schlagen. Schulden sind in der Regel die beste Garantie keinen Unterhalt zahlen zu müssen.


    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi,


    vielen Dank für deine erste Einschätzung und vielen Dank für's Willkommen heißen hier im Forum.


    Zitat

    Welches sonstige Vermögen (nur dein Vermögen) hast du bei Auskunftserteilung angegeben?


    1. Die Hälfte der o.g. selbstgenutzten Doppelhaushälfte
    2. Die besagte 1-Zimmer Eigentumswohnung mit Schätzwert 25.000 €
    3. Ein ruhendes Bausparguthaben von ca. 8.000 €
    4. Ein Spargutehaben von ca. 20.000 €


    Dies jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch unter dem Aspekt / Hinweis an den SHT dass das selbst genutzte Haus noch nicht vollständig fertig gebaut wurde.


    Zitat

    Mit welchem Verkaufserlös rechnest du?


    Das fällt mir momentan noch schwer einzuschätzen, aber ich rechne nach wie vor mit einem Erlös zwischen 25.000 - 35.000 €.


    Zitat

    Aufpassen! Je weniger Schulden auf der selbstbewohnten Immobilie lasten, desto höher könnte ein Wohnvorteil zu Buche schlagen. Schulden sind in der Regel die beste Garantie keinen Unterhalt zahlen zu müssen.


    Da das Darlehen auf das Haus noch 17 Jahre sollzinsgebunden ist, wäre eine "Sondertilgung" in der Höhe des Verkaufserlöses der Wohnung kein darlehensmindernder Effekt. Lediglich Zins- und Tilgungsquote würden sich verschieben.


    Viele Grüße und abermals herzlichen Dank!
    dhjens



  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Eine selbst bewohnte Immobilie ist Kein verwertbares Vermögen.


    Das ist schon mal gut zu wissen und beruhigt mich insofern. :)



    M.E. kein Zugriff auf Vermögen möglich.
    Das sieht der SHT ja genau so, sonst hätte er EU aus Vermögen gefordert.
    Wenn Vermögen umgeschichtet wird, wird es ja nicht mehr Vermögen.


    Ich danke auf jeden Fall für ein Einschätzung die mich ja grundsätzlich dazu tendieren lässt über einen Verkauf nachzudenken um das Kapitel abzuschließen.


    Zur Thematik Schonvermögen noch 1-2 Fragen:


    1. Dieses errechnet sich bekanntermaßen aus dem Bruttojahreseinkommen. Wie verhält es sich wenn dieses von Jahr zu Jahr schwankt? In meinem Beispiel lag mein höchstes Bruttojahreseinkommen 2 Jahre zurück bei ca. 48.000 €/a. Nach Berechnungsformel ergäbe dies bei 5% p.a. ab dem 18 Lebensjahr +4% Aufzinsung ca. 48.000 €.


    Hingegen hatte ich im letzten Jahr aufgrund Elternzeit lediglich ein Bruttojahreseinkommen von ca. 41.000 €/a. Wären nach obiger Formel "nur" noch ca. 41.000 € Schonvermögen.


    Gibt es hier Regelungen nach welchem Maßstab hier bemessen wird?


    2. Zählen Altersvorsorgebeträge (z.b. betriebliche Altersvorsorge) auch zum Schonvermögen?


    Ich würde ungerne in die Falle tappen und nach Verkauf der Wohnung eine Rechnung des SHT aufgemacht bekommen, wonach ich zur Verwertung eines Teils des Verkaufserlöses herangezogen werde.


    Für die Einschätzung nochmals herzlichen Dank.


    Viele Grüße
    dhjens

  • 1. Dieses errechnet sich bekanntermaßen aus dem Bruttojahreseinkommen. Wie verhält es sich wenn dieses von Jahr zu Jahr schwankt? In meinem Beispiel lag mein höchstes Bruttojahreseinkommen 2 Jahre zurück bei ca. 48.000 €/a. Nach Berechnungsformel ergäbe dies bei 5% p.a. ab dem 18 Lebensjahr +4% Aufzinsung ca. 48.000 €.


    Bei 48.000 EUR ergibt sich nach meiner Rechnung ein AVV von ca. 170.000 EUR.
    Zusätzlich wäre ein Notgroschen zu belassen.


    Hingegen hatte ich im letzten Jahr aufgrund Elternzeit lediglich ein Bruttojahreseinkommen von ca. 41.000 €/a. Wären nach obiger Formel "nur" noch ca. 41.000 € Schonvermögen.


    Bei 41.000 EUR ergibt sich nach meiner Rechnung ein AVV von ca. 150.000 EUR.
    Zusätzlich wäre ein Notgroschen zu belassen.


    Ich habe allerdings mit 35 Jahren gerechnet. Das ist zulässig, da ein jüngerer UHP nicht davon ausgehen kann, dass er seinen Job und sein Einkommen bis zum Rentenalter behält und nicht zwischenzeitlich krank oder arbeitslos wird.


    2. Zählen Altersvorsorgebeträge (z.b. betriebliche Altersvorsorge) auch zum Schonvermögen?


    M.E. nein. Wenn das so sein sollte, dann müsste ja auch die Rente zum Schonvermögen gehören.


    Schau dir mal diesen Thread an.
    Elternunterhalt - vermietete Eigentumswohnung


    Das ist eine ähnliche Thematik.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Bei 41.000 EUR ergibt sich nach meiner Rechnung ein AVV von ca. 150.000 EUR.
    Zusätzlich wäre ein Notgroschen zu belassen.


    Ich habe allerdings mit 35 Jahren gerechnet. Das ist zulässig, da ein jüngerer UHP nicht davon ausgehen kann, dass er seinen Job und sein Einkommen bis zum Rentenalter behält und nicht zwischenzeitlich krank oder arbeitslos wird.


    Ich bin noch etwas irritiert über die gravierende Differenz zu meiner Berechnung. Ich ging davon aus, dass mir zum jetzigen Zeitpunkt (davon ausgehend das ich 33 Jahre alt bin) nur 33 Jahre (aktuelles Alter) - 18 Jahre (Erwerbsjahre ab dem 18. Lebensjahr), also 15 Jahre x 5% des letzten Bruttojahreseinkommens x 4% Aufzinsung zustehen und sich dieser Betrag von Jahr zu Jahr erhöht (kummuliert)?


    Wäre für mein Verständnis die nachfolgende Berechnung:
    Bruttojahreseinkommen 41.000 € x 5% = 2.050 €/a x 15 (Erwerbsjahre nach dem 18. Lebensjahr) x 4% Aufzinsung p.a. über 15 Jahre = 41.048.35 €



    Schau dir mal diesen Thread an.
    Elternunterhalt - vermietete Eigentumswohnung
    Das ist eine ähnliche Thematik.


    Danke für den Verweis auf obigen Thread, den ich schon parallel mitverfolge. :)

  • Bruttojahreseinkommen 41.000 € x 5% = 2.050 €/a x 15 (Erwerbsjahre nach dem 18. Lebensjahr) x 4% Aufzinsung p.a. über 15 Jahre = 41.048.35 €


    Wenn du mit 15 Jahren rechnest, dann ist deine Rechnung richtig.
    Du musst aber nicht mit 15 Jahren rechnen.
    Sollte ein SHT mit 15 Jahren rechnen, dann würde ich das angreifen.
    Die Begründung habe ich oben genannt.


    Im übrigen kenne ich kein einziges Urteil, in dem ein noch berufstätiger UHP zu EU aus Vermögen verurteilt wurde.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Wenn du mit 15 Jahren rechnest, dann ist deine Rechnung richtig.
    Du musst aber nicht mit 15 Jahren rechnen.
    Sollte ein SHT mit 15 Jahren rechnen, dann würde ich das angreifen.
    Die Begründung habe ich oben genannt.


    Im übrigen kenne ich kein einziges Urteil, in dem ein noch berufstätiger UHP zu EU aus Vermögen verurteilt wurde.


    Entschuldigung für die Rückfrage. Ich glaube jetzt bin ich auf der gleichen Wellenlänge und verstehe die umgekehrte Argumentation und Berechnungssystematik.


    Damit wäre folglich auch bei einem höheren Verkaufserlös der Wohnung jenseits der 35.000 € noch lange keine Gefahr, dass der Erlös über das Schonvermögen steigt.


    Für mich als relativ "junger" UHP ist dieses Thema doch sehr sensibel und befremdlich zugleich muss ich sagen. Die Einschätzung hat mir aber sehr weitergeholfen und mir meine Sorgen genommen.


    Vielen Dank an dieser Stelle für die reichlichen Antworten. :)


    Viele Grüße
    dhjens

  • Guten Tag liebe Forengemeinde,


    ich würde gerne den damals geschilderten Fall nochmals aufgreifen, da nun tatsächlich "Nägel mit Köpfen" gemacht werden und die besagte Eigentumswohnung verkauft wird.


    Der Erlös der Wohnung wird allerdings deutlich über dem damals angenommenen Schätzwert von 25.000 EUR liegen.


    Konkret sprechen wir nun von einem Erlös von 83.000 EUR.


    Frage nun auch wenn wir das Thema Elternunterhalt aus Vermögen bereits diskutiert haben: Muss ich hier fürchten herangezogen zu werden insbesondere dann, wenn ich planen einen Teil des Erlöses für private Zwecke, also nicht mit dem Ziel der Umschuldung zu nutzen?


    Über jedwede Rückmeldung bedanke ich mich bereits jetzt. :)


    Sollten sich Fragen auftun, dann gebe ich natürlich gerne Auskunft wenn es dazu dient den Fall besser zu beurteilen.


    Viele Grüße

    dhjens

  • mein höchstes Bruttojahreseinkommen 2 Jahre zurück bei ca. 48.000 €/a. Nach Berechnungsformel ergäbe dies bei 5% p.a. ab dem 18 Lebensjahr +4% Aufzinsung ca. 48.000 €.


    Hingegen hatte ich im letzten Jahr aufgrund Elternzeit lediglich ein Bruttojahreseinkommen von ca. 41.000 €/a

    sprechen wir nun von einem Erlös von 83.000 EUR.



    Mit welchem zu versteuernden Einkommen rechnest du im Jahr des Wohnungsverkaufs? Evtl. mit dem Steuerberater darüber sprechen.

    Kann man davon ausgehen, dass du unter 100.000 Euro bleibst?


    Ein paar mehr Hinweise findest du unter Elternunterhalt und Krypto + Gold


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Aktuell gehe ich davon aus dass mein Bruttojahres Einkommen sich bei etwa 55.000 € einpendeln sollte…Muss ich also davon ausgehen dass der Verkaufserlös meinem diesjährigen Bruttoeinkommen zugerechnet wird und ich dadurch über die 100.000 € Grenze,, oder sind die beiden Themen losgelöst voneinander zu bewerten?

  • Hallo dhjens,


    wie Meg es schon bemerkte, kommt es auf dein zu versteuerndes Einkommen an.

    Hier sehe ich aber eine Vermögensumwandlung, die eigentlich nicht als Einkommen zählen sollte.

    Beachte aber auch, das du im Falle des Verkaufes unter der Sperrfrist von 10 Jahren auch Spekulationssteuer zahlen müsstest.


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    Meine Beträge beruhen auf meiner Meinung und sind nicht rechtsverbindlich;)

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  • Ein Punkt ist höchstens das ich den Wert der Wohnung zum Zeitpunkt der RWA deutlich niedriger beziffert habe. Grund des Verkaufs ist hauptursächlich die Tatsache, dass der Mieter gekündigt hat und sich daher der Zeitpunkt angeboten hatte.