Elternunterhalt Fragen zu Aufstellung finanzieller Verhältnisse

  • danke für die geduldigen Antworten hier immer wieder. Ich stelle gerade immer auch einige Fragen in den Raum, die in der nächsten Zeit eben auftauchen können. So heute wieder eine neue:


    Wenn ich das vorhandene Vermögen (Tagesgeld) angebe, das nicht sehr hoch ist und für notwendige Renovierungen gilt. (AV wird separat angespart).


    ....und ich dann von meinem Selbstbehalt monatlich etwas zur Seite lege, und dadurch das Vermögen (ob Schonvermögen oder Notgroschen) anwächst (Für Renovierungen, Notwendige Anschaffungen, oder auch mal einen Urlaub...)


    ...und dann z.B. in zwei Jahren neu Auskunft erteilen müsste, während in dieser Zeit das vom Selbstbehalt angesparte Vermögen natürlich gewachsen ist, wenn davon noch nichts ausgegeben wurde:


    Ist dann u.U. von diesem Geld (den Notgroschen bzw. Schonvermögen übersteigende Vermögen) EU zu zahlen?? Das wäre ja relativ ungerecht, wenn man sich etwas anspart vom Selbstbehalt, dass dann später doch geholt wird.

  • noch eine Frage ist aufgetaucht.

    RWA war im Oktober 2018. Keine Zahlungspflicht, da Wohnung abbezahlt wird.

    Wenn Abzahlung in den nächsten drei Monaten beendet ist, soll neu berechnet werden.


    Wird dann ab Abzahlung der Wohnung neu berechnet, oder für die Zeit ab Oktober? Also wenn gezahlt werden muss, erst ab Abzahlung oder rückwirkend?


    Liebe Grüße von mir :)

  • Wird dann ab Abzahlung der Wohnung neu berechnet, oder für die Zeit ab Oktober? Also wenn gezahlt werden muss, erst ab Abzahlung oder rückwirkend?

    Leistungsfähigkeit des UHP und Bedürftigkeit des UHB müssen gleichzeitig vor liegen.


    Wenn Abzahlung in den nächsten drei Monaten beendet ist, soll neu berechnet werden.

    Wurde das bereits so angekündigt?

    sind ihnen alle Daten bekannt?

    Wenn ja, dann ab dem Zeitpunkt, wenn kein Kredit mehr zu bedienen ist.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • sorry dass ich mich erst heute wieder melde. Ich kam allerdings die letzten Tage nicht mehr rein, keine Ahnung weshalb.

    Wurde das bereits so angekündigt?

    sind ihnen alle Daten bekannt?

    Wenn ja, dann ab dem Zeitpunkt, wenn kein Kredit mehr zu bedienen ist.

    ja

    ja

    Danke für die Info, so habe ich es auch schon fast vermutet.


    ...und ich dann von meinem Selbstbehalt monatlich etwas zur Seite lege, und dadurch das Vermögen (ob Schonvermögen oder Notgroschen) anwächst (Für Renovierungen, Notwendige Anschaffungen, oder auch mal einen Urlaub...)


    ...und dann z.B. in zwei Jahren neu Auskunft erteilen müsste, während in dieser Zeit das vom Selbstbehalt angesparte Vermögen natürlich gewachsen ist, wenn davon noch nichts ausgegeben wurde:


    Ist dann u.U. von diesem Geld (den Notgroschen bzw. Schonvermögen übersteigende Vermögen) EU zu zahlen?? Das wäre ja relativ ungerecht, wenn man sich etwas anspart vom Selbstbehalt, dass dann später doch geholt wird.

    weiß hierzu jemand noch etwas? (Mein vorangegangener Post). Ich vermute mal, ich muss einfach sehen dass nicht zuviel angespart wird? Wobei das ja Blödsinn ist. Ich spare für Renovierungen, um keinen Kredit zu benötigen. Möchte allerdings mich heute nicht festlegen, was genau renoviert werden soll, bzw. was in zwei drei Jahren vielleicht akut nötig ist. Muss ich wirklich alles, für was ich sparen möchte, schon deklarieren?

  • - das angesparte Vermögen das aus dem Sparen für die Altersvorsorge gemäß der 5% stammt, also ab Rechtswahrungsanzeige, ist bis zur Errreichung der Altersrente absolut geschützt

    - das angesammelte Vermögen vor Rechtswahrungsanzeige für die Altersvorsorge ist in gewissen Grenzen geschützt, einzelfallbezogen

    - das angesammelte Vermögen ohne Bezug zur Altersvorsorge kann geschützt sein, sofern es einen unterhaltsrechtlichen anerkannten Zweck dient

    - angesammeltes Vermögen nach Rechtswahrungsanzeige kann geschützt sein, wenn es einen unterhaltsrechtlich anerkannten Zweck dient, in diesem Zusammenhang ist es auch möglich, das eine mtl. Sparrate anerkannt wird,

    Beispiel Rücklage für PKW, Instandhaltungen Wohnungseigentum

    - wird nur so gespart, also ohne einen unterhaltsrechtlich anerkannten Zweck, dann könnte ein Sozialamt durchaus auf "dumme" Gedanken kommen

  • Hallo ihr Lieben,


    meine Berechnung ist nun da und wird am Wochenende genau auf die einzelnen Posten überprüft (ist tatsächlich etwas weniger als ich selbst errechnet habe). Vorneweg jedoch schon eine Frage: Mir wurde nun der monatliche Betrag bis 31.12.2019 sowie ab 01.01.20 mitgeteilt.


    Da ich ausdrücklich für 2020 den Beitrag mitgeteilt bekommen habe: Ist es notwendig, im Hinblick auf das mögliche Entlastungsgesetz bzgl. der Forderung für 2020 jetzt schon zu Informieren, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes keine Zahlungen mehr geleistet werden? Oder reicht diese Mitteilung, wenn das Gesetz durch ist?


    Ich hatte es erst im Dezember vor, wenn das Gesetz durch ist. Bin jetzt unsicher ob ich nach dieser Berechnugnsformulierung gleich den SHT informieren soll, so in etwa: Sollte das Gesetz in Kraft trreten werde ich für 2020 keine Beiträge mehr leisten, da mein Einkommen unter der Grenze undsoweiter...


    Noch ist das Gesetz nicht durch, deshalb: kann ein jetzt fehlender Einwand für die Berechnung für 2020 bei der Zahlungseinstellung zu Problemen führen, wenn die Forderung/Berechnung für 2019 akzeptiert wird?

  • Halli hallo!


    Das finde ich spannend! Ich habe noch nie in einer Abrechnung, die sich auf die von mir zuletzt gemeldete Gehaltssituation bezieht, unterschiedliche Beträge bzw. Zeiträume vorgegeben bekommen! Soll der Betrag in 2020 anders sein? Das würde ich wohl hinterfragen. Und damit sozusagen jetzt schon 2020 widersprechen, aber nicht aufgrund der gesetzlichen Veränderungen.


    Ansonsten würde ich derzeit keine Meldung machen, dass sich in 2020 etwas ändert, sondern so agieren, dass Du 2019 prüfst und 2020 hinterfragst als ob es keine Änderung gäbe.


    Viele Grüße

    Jennifer

  • Ich hatte es erst im Dezember vor, wenn das Gesetz durch ist. Bin jetzt unsicher ob ich nach dieser Berechnugnsformulierung gleich den SHT informieren soll, so in etwa: Sollte das Gesetz in Kraft trreten werde ich für 2020 keine Beiträge mehr leisten, da mein Einkommen unter der Grenze undsoweiter...

    im Dezember sollte definitiv klar sein, das Gesetz wird am 01.01.2020 in Kraft treten, dann würde ich dem Sozialamt mitteilen, das wegen der Grenze, sofern sie beim Unterhaltspflichtigen zutrifft, kein Unterhaltsanspruch mehr besteht


    Achtung, die Prüfung ob unter oder über der Grenze erfolgt nach diesen Kriterien:


    in der Prüfungsstufe wird gesprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligigen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht



    dies kann der Unterhaltspflichtige selber überprüfen

  • Das finde ich spannend! Ich habe noch nie in einer Abrechnung, die sich auf die von mir zuletzt gemeldete Gehaltssituation bezieht, unterschiedliche Beträge bzw. Zeiträume vorgegeben bekommen! Soll der Betrag in 2020 anders sein? Das würde ich wohl hinterfragen. Und damit sozusagen jetzt schon 2020 widersprechen, aber nicht aufgrund der gesetzlichen Veränderungen.

    das ist wie so oft eine bewußte Verwirrungstaktik eines Sozialamts, sozusagen vorbeugend, auf die Dummheit der Unterhaltspflichtigen hoffend

  • dass Du 2019 prüfst und 2020 hinterfragst aIs

    2020 ist etwas günstiger als 2019 da eine geringere Steuerertattung vermutet (und auch realistisch) ist. Ist auf den ersten Blick aus der Berechnung erkennbar. Da erübrigt sich demnach die Nachfrage vermutlich.


    Achtung, die Prüfung ob unter oder über der Grenze erfolgt nach diesen Kriterien:

    Das ist bei mir auch ziemlich eindeutig, ich liege nähmlich schon ohne Abzug von Werbungskosten etc. weit darunter.


    Als Taktik sehe ich das auch an. Allerdings verunsicherte mich hier eine Frage, ob das Gesetz für "freiwillige Zahler" gilt. Hier ist mich nicht klar, wer als "freiwilliger Zahler gesehen wird, denn auch wenn ich die Berechnung akzeptiere, bin ich ja zur Unterhaltszahlung generell kraft Gesetz (aktuell) verpflichtet und zahle somit nicht freiwillig. In diesem Zusammenhang hat mich die separate Berechnung für 2020 verunsichert.


    Ich werde also wie geplant im Dezember den SHT informieren (oder im November, mal sehn wie schnell das jetzt geht).

  • Als Taktik sehe ich das auch an. Allerdings verunsicherte mich hier eine Frage, ob das Gesetz für "freiwillige Zahler" gilt. Hier ist mich nicht klar, wer als "freiwilliger Zahler gesehen wird, denn auch wenn ich die Berechnung akzeptiere, bin ich ja zur Unterhaltszahlung generell kraft Gesetz (aktuell) verpflichtet und zahle somit nicht freiwillig. In diesem Zusammenhang hat mich die separate Berechnung für 2020 verunsichert.

    eine Zahlung die ohne Urteil ergeht, ist immer freiwillig


    wenn gezahlt wird, würde ich dies immer mit folgenden Zusatz versehen


    "Zahlung erfolgt unter Vorbehalt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"

  • eine Zahlung die ohne Urteil ergeht, ist immer freiwillig

    Ist wohl Ansichtssache: Das BGB verpflichtet ja zu Unterhalt. Freiwillig bedeutet für mich: ohne verpflichtung. ("Zahlst du freiwillig oder muss ich dich verklagen", schränkt die Freiwilligkeit ja auch schon ein...).


    Und trotzdem: Zahle ich ab 2020 nicht mehr freiwillig (also so gesehen ohne Urteil), müssste ich ab diesem Zeitpunkt verpflichtet werden, dann hätte sich das wohl auch erledigt.

  • Ich bin auch so ein "freiwilliger" Zahler! Sehe es ähnlich wie Du: bin nur in sofern freiwillig als dass ich ohne gerichtliches Urteil nach der Berechnung meines verfügbaren Einkommens den ermittelten Betrag überweise. Ansonsten unterliegt meine Zahlung natürlich den aktuellen Gesetzen. Und die ändern sich ja hoffentlich bald.


    Dann bin ich ein freiwilliger Nichtzahler! :-D

  • Die Gesetze sind ja auch notwendig, um unser Zusammenleben zu regeln. So gesehen, ist sicher vieles, was wir tun (müssen) nicht freiwillig, aber durchaus sinnvoll und notwendig.


    Mich ärgert auch weniger der Unterhaltsgedanke an sich, als vielmehr das ganze Pflegesystem bzw. unnötig hohe Kosten (bzw. Einsparungen an falscher Stelle, oft nur bei Kleinigkeiten wie ordentlicher Verpflegung).

    Ich müsste z.B. ca. 12 Monate lang 200 Euro zur Seite legen, um einen! Monat in einem Pflegeheim in meiner Nähe zu bezahlen - reicht noch nicht ganz, aber zzgl. Rente und Pflegstufe vielleicht knapp (wieviel wird nochmal für eigene Altersvorsorge angerechnet ...).

    Aber das nur offtopic.

    Die Diskussionen sind ja allgemein bekannt. Bin gespannt was sich da in nächster Zeit noch so tut und ob sich da wirklich mal noch was verbessert.

  • Die Diskussionen sind ja allgemein bekannt. Bin gespannt was sich da in nächster Zeit noch so tut und ob sich da wirklich mal noch was verbessert.

    was sich tun wird, die Heimkosten werden weiterhin steigen, denn es sollen der Pflegeschlüssel verbessert werden, also mehr Personal, und die Pflegekräfte sollen besser bezahlt werden


    ob damit auch die Qualität steigt ..... ?