Elternunterhalt Fragen zu Aufstellung finanzieller Verhältnisse

  • Danke Awi.

    Demnach werden also (wie vermutet) 10 % vom Resteinkommen berechnet.

    Was, wenn das Amt die 10 % vom Mindestselbstbehalt, also von den 1.800 Euro, berechnet (demnach reduziert sich also der Mindestselbstbehalt um 180 Euro), und nicht vom Resteinkommen? Ist das dann definitiv falsch?

    Soweit ich weiß existiert hier ein BGH-Urteil. Das ist doch dann verpflichtend anzuwenden?

  • Ich kenne nur ein Urteil in Bezug auf ein Ehepaar.

    Ich weiß aber aus anderen Fällen, dass SHTs oft gerne zu ihren Gunsten rechnen.


    Was macht man dann?

    Deshalb mein Motto: "Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • es wurde ein gemeinsamer Haushalt gemeldet, zudem konnte das Amt dies sowieso regulär ermitteln. Wobei es hierbei ncht um mich geht, sondern um einen mir bekannten anderen Fall, in dem eben diese Frage aufgetaucht ist.

  • Danke, das mit dem BGH-Urteil war das was ich auch vermutet habe. Also üblicherweise 10 % vom den Mindestselbstbehalt übersteigenden Betrag.


    Was erstaunt dich? Habe ich etwas missverständlich formuliert?

  • diese Aussage:


    es wurde ein gemeinsamer Haushalt gemeldet, zudem konnte das Amt dies sowieso regulär ermitteln.



    wer einem Sozialamt mehr Informationen als benötigt übermittelt, hat die negativen Folgen zu tragen

    im übrigen hat das Sozialamt kein Recht Informationen zu Lebensgefährten einzuholen, ist kein Unterhaltsverpflichteter, kein Leistungsbezieher


    es gilt immer der Grundsatz, Daten sind vom Betroffenen einzuholen,

    ein Lebensgefährter ist kein Betroffener, deshalb braucht der Lebensgefährte selbst keine Auskunft zu geben, und auch nicht der Unterhaltspflichtige zum Lebensgefährten

  • wer einem Sozialamt mehr Informationen als benötigt übermittelt, hat die negativen Folgen zu tragen

    im übrigen hat das Sozialamt kein Recht Informationen zu Lebensgefährten einzuholen, ist kein Unterhaltsverpflichteter, kein Leistungsbezieher

    Das ist zwar richtig, das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten ist m.E. mitzuteilen, denn es könnte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • dann sind wir uns ja alle einig, denn genauso ist es meines Wissens nach erfolgt und war von mir so gemeint: Es wurde das Zusammenleben mitgeteilt, jedoch wurde keine Auskunft über den Lebensgefährten selbst erteilt.

  • in einem Beratungsfall habe ich mal folgendes erlebt


    der Unterhaltspflichtige hat nach Aufforderung durch das Sozialamt Auskunft zur Lebensgefährtin erteilt,

    vom Sozialamt kam dann eine Berechnung, als wären die beiden verheiratet


    deswegen gilt es aufzupassen, man weiß nie was ein Sozialamt mit den Auskünften macht

  • Hallo Leute,


    leider sind wir uns hier immer noch nicht ganz einig. Das BGH Urteil und die OLG-Leitlinien sind nicht ganz deutlich darin, von welchem Selbstbehalt die Rede ist, wenn jemand nicht verheiratet zusammenlebt. Es wird immer vom Familienselbstbehalt geredet.


    Verstehe ich es richtig, dass bei unverheirateten Partnern dies 1:1 auf den Single- Selbstbehalt von 1.800 übertragbar ist und somit die 10 % ersparnis auch hier nur von dem bereinigten Netto abgezogen werden darf, welches über die 1.800 hinaus geht, und nicht von den 1.800 € selbst? Bzw. ist Punkt 25 des BGH-Urteils so zu verstehen?


    Sorry für mein wiederholtes Nachfragen.

  • der Selbstbehalt von 1800 bleibt selbstverständlich erhalten

    Im Ergebnis nicht, da eine Haushaltsersparnis von 10% angesetzt wird.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • und somit die 10 % ersparnis auch hier nur von dem bereinigten Netto abgezogen werden darf

    M.E. ja, auch bei einem verheirateten Paar geht man vom Resteinkommen aus und nicht 3240 EUR.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Im Ergebnis nicht, da eine Haushaltsersparnis von 10% angesetzt wird.

    das ist unterm Strich schon klar. es geht aber rein um die Berechnung. (immerhin ist es ein Unterschied, ob eine Erstparnis von 180 Euro angerechnet wird, oder von 50 Euro...

    Vielen Dank für die Bestätigung. Ich glaub, hier würde sich glaub das "Streiten" direkt lohnen, nur wer zahlt den Anwalt, wenn das Amt klagt und keine Rechtschutz vorliegt...

  • nur wer zahlt den Anwalt, wenn das Amt klagt und keine Rechtschutz vorliegt...

    Der, der die Klage verliert, zahlt die Gerichtskosten und den gegnerischen Anwalt.

    Wenn es nur um die Berechnung der Haushaltsersparnis geht, wird ein SHT nicht so schnell klagen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • der Selbstbehalt von 1800 bleibt selbstverständlich erhalten

    für mich sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien eindeutig


    s. OLG Köln

    beim Elternunterhaltmindestens monatlich 1.800 EUR(Sockelbetrag),wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45% zusätzlich anrechnungsfrei bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2010 XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535).Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 EURent-halten.


    Beispiele

    Single ohne Anhang bei bereinigten Nettoeinkommen 3000 €

    3000 abzgl. 1800 = 1200, davon die Hälfte = 600 € Leistungsfähigkeit

    dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 2400 €


    Single mit Anhang

    3000 abzgl. 1800 = 1200, davon können nur 45% abgezogen werden = 540

    1200 abzgl 540 = 660 € Leistungsfähigkeit

    dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 2340 €

  • Single mit Anhang

    3000 abzgl. 1800 = 1200, davon können nur 45% abgezogen werden = 540

    1200 abzgl 540 = 660 € Leistungsfähigkeit

    dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 2340 €

    Meine Berechnung kommt zu dem gleichen Ergebnis:


    Bereinigtes Einkommen des UHP: 3000 EUR

    ./. Mindestselbstbehalt: 1800 EUR

    -------------------------------------

    Resteinkommen 1200 EUR

    + 10 % Haushaltsersparnis 120 EUR

    ----------------------------------------------------

    Resteinkommen + Haushaltsersparnis 1320 EUR

    Davon kann die Hälfte gefordert werden = 660 EUR

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen