Zahlung des Mindestunterhalts durch studierenden Kindsvater

  • Hallo zusammen,


    folgende Situation:
    Ich, Mutter eines 7-jährigen Kindes - getrenntlebend, nicht verheiratet mit dem Kindsvater.
    Geteiltes Sorgerecht - Tochter hauptsächlich bei mir lebend ("nur" alle zwei Wochenenden Fr-So beim Vater).
    Vater ist Student ohne Einkommen (bzw. mit z.Zt. unbekanntem Einkommen ggf. durch Nebenjob).


    Wenn ich richtig informiert bin, steht mir ein Mindestunterhalt von 399€ minus 1/2-Kindergeld = 302€ zu.


    Der Kindsvater kann (möchte) diesen Unterhalt jedoch nicht zahlen.
    Durch den Unterhaltsvorschuss kann ich nun 399€ minus Kindergeld = 205€ beantragen/erhalten.


    Ist dies von mir oben angegebene so korrekt?
    Und wenn ja, wie kann ich den Differenzbetrag von Mindestunterhalt (302€) zu Unterhaltsvorschuss (205€) von 97€ beantragen?


    Vielen lieben Dank für eure Unterstützung, Hilfe und Rückmeldungen!

  • Hallo,


    wenn der Vater nicht leistungfähig ist, ist oft nichts zu holen.


    Dann kann UVG beantragt werden.


    Es stellt sich aber die Frage wann er mit dem Studium angefangen hat?


    Was hat er vorher an Unterhalt gezahlt?


    Fordere ihn auf sein Einkommen offenzulegen.


    Das JA kann dir dabei kostenlos helfen.


    edy

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    z.B. "Hallo"
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  • Vielen Dank für die Rückmeldung!


    Das UVG greift zur Zeit - d.h. ich erhalte z.Zt. 205€ aus UVG + 194€ Kindergeld => 399€
    ABER - wenn ich es richtig interpretiere, wo ich mir im Moment nicht sicher bin - müssten mir "theoretisch" der MINDESTunterhalt iHV 302€ + 194€ Kindergeld = 496€ zustehen!?!
    Somit ergäbe sich eine Differenz von 97€ (496-399€) zu meinen ungunsten, oder?

  • Vielleicht interpretiere ich die Begrifflichkeiten etwas falsch, aber:


    Kann man denn nicht "salopp" sagen, dass ich MINDESTENS in der Summe auf den Mindestunterhalt kommen müsste, oder ist der Name "Mindest"-Unterhalt nicht gleichbedeutend mit dem mindestens zu erwartenden Unterhalt?
    Alles was "über" dem Mindestunterhalt liegt, würde ich dann vom Jugendamt festlegen lassen - zunächst interesiert mich jedoch "nur", ob und wie ich auf den Mindestunterhalt kommen und bestehen kann - und, ob ich dies auch rückwirkwend für die letzten x-Jahren, in denen ich unter dem Mindestunterhalt war, nachfordern kann.


    Er hat nur dieses eine Kind - somit komme ich durch Interpratation folgender Quelle auf einen Mindestunterhalt von 399€:



    Es sei denn ich interpretiere irgendetwas falsch...
    Von daher bin ich über AUfklärung sehr dankbar!

  • Hi,


    ich habe den Link gelöscht, wir haben das hier nicht so gerne, zumal es kein Link aus einem Ministerium oder so war.


    Nun zu deiner Interpretation. "Mindestunterhalt" bedeutet nicht, dass dieses Geld im Minimum zu zahlen ist. Es bedeutet lediglich, dass unter diesem Betrag nicht mehr unbedingt gehaltsabhängig gerechnet wird. Auch nicht, wenn nur ein Kind da ist. Da wird dann lediglich noch geprüft, ob jemand zahlungsfähig ist oder seine Zahlungsunfähigkeit zu vertreten hat. So, und jetzt kommen wir zu dem Punkt, an welchem der Mindestunterhalt interessant wird. Immer dann, wenn mit einem fiktiven Einkommen gerechnet werden muss.


    Und bitte eines nicht vergessen. Auch das Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ja auch zum finanziellen Unterhalt des Kindes verpflichtet, nur eben halt subsidiär. Das Kind, nicht du hat die Ansprüche, und zwar gegen beide Elternteile.


    Herzlichst


    TK

  • Sorry, dass mit dem Link war mir so nicht bewusst.


    D.h. ich muss prüfen lassen, ob er seine Zahlungsfähigkeit in Höhe des Mindestunterhalts zu vertreten hat - und wenn er dies nicht ist (Student), muss das Kind auf den Differenzbetrag verzichten?
    Oder kann auch geprüft werden, ob er "nur" den Differnezbetrag zahlen kann?

  • Hallo,


    Ich schrieb weiter oben von " Leistungsfähigkeit" .


    Er hat einen Selbstbehalt von 1080€ bereinigtes Einkommen. Nur den Betrag der über 1080€ hinaus


    geht,muss er für den Unterhalt einsetzen.


    Mindestunterhalt könnte man auch mit "Mindestbedarf des Kindes " interpretieren.


    Wann hat er denn mit dem studieren angefangen? (wie alt war das KInd zu diesem Zeitpunkt?)


    edy

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  • Duese,
    das Aufstockunsprinzip gilt nur im ALG II Bereich. Bei dir ist es so, dass jeder Cent, den er zahlt, auch auf die Steuergelder, die du für das Kind erhältst, angerechnet werden. Ob das Studium allein ausreicht, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu reduzieren, das können wir hier nicht abschätzen.


    Herzlichst
    TK