Rücklagenbildung und Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

  • Hallo,


    bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens hat das SA keine Rücklagenbildung für Haus und Auto anerkannt.
    Gibt es eine Urteil um gegen den EU-Bescheid dahingehend vorzugehen.
    Konkret wäre die Rücklagenbildung aktuell so hoch, wie die Forderung des SA.
    Der EU könnte also gezahlt werden, dann müssten aber für Instandhaltung und Renovierung oder ein "Folgefahrzeug" finanziert werden.
    Dies wird vom SA aber dann nicht mehr anerkannt.


    LG frase

  • Hallo frase,


    bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens hat das SA keine Rücklagenbildung für Haus und Auto anerkannt.


    Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung wären folgende Fakten:


    Wie alt ist das Auto?
    Wie alt ist das Haus?
    Wann kam die RWA?


    Welche Gründe für die Bildung von Rücklagen könnten genannt werden


    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi,


    Das Auto ist 24 Monate alt und wird noch finanziert (mit hoher Schlussrate) .
    Das Haus ist 20 Jahre alt und schuldenfrei.
    Die RWA ist von Febr. 2018 und über EU wird nun verhandelt.


    Die vorgetragene Rücklagenbildung wurde bisher nicht anerkannt.
    Kostenvoranschläge für Erneuerung der Heizung und Einfriedung lagen vor und Ansparleistung für Schlussrate auf Extrakonto läuft seit 2 Jahren, also auch vor der RWA vorhanden.


    LG frase

  • Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Vielen Dank, das sind sehr gute und nachvollziehbare Argumente.


    ich darf mal folgende Frage anschließen:


    Aus einer vollfinanzierten vermieteten Immobilie gehen auch Mieteinnahmen zum Einkommen dazu. Da innerhalb der Familie vermietet wird, natürlich zu 66% des ortsüblichen Mietzins.
    Der SHT hat das alles anerkannt und auch nicht an der Miethöhe gemäkelt. Nun zu meiner Frage:


    Kann auch für diese Immobilie eine Rücklage für die Werterhaltung gebildet werden?
    Welche Kosten könnten dort sofort zum Ansatz gebracht werden, die das zu berücksichtigende Einkommen mindern?
    Der SHT profitiert ja im Gegenzug von meiner deutlich höheren Steuererstattung.


    LG frase

  • Kann auch für diese Immobilie eine Rücklage für die Werterhaltung gebildet werden?
    Welche Kosten könnten dort sofort zum Ansatz gebracht werden, die das zu berücksichtigende Einkommen mindern?


    Ja, kannst Du. Es gibt wie bei Deiner selbst genutzten Immobilie den folgenden Ansatz:


    Als Berechnungsgrundlage kann beispielsweise folgende Rechtsgrundlage herangezogen werden;


    Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
    § 28 Instandhaltungskosten
    (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.
    (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:


    1.
    für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
    2.
    für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
    3.
    für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.