Unterhaltsvorschuss Rückzahlung

  • Meine Ex hatte sich von mir getrennt. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht für unsere Tochter. Es gibt keinerlei Streitigkeiten über Umgang usw. zwischen uns.
    Als die Trennung stattfand, war ich ALG II-Bezieher und anerkannt nicht leistungsfähig; deswegen hat das Jugendamt (JA) einen Unterhaltsvorschuss an meine Ex geleistet. Inzwischen habe ich Arbeit (wie gut die bezahlt ist, zeigt mein Nick).
    Jetzt will das JA den gesamten Vorschuss zurückhaben und fordert die Offenlegung meiner "Vermögens"verhältnisse. Bin ich verpflichtet, den gesamten Betrag dem JA zu zahlen?
    Danke für konstruktive Antworten.


    P.S. Ja, ich habe alle 41 Seiten des Forums durchgesehen und keinen Thread gefunden, der dieses Problem behandelt. ;-)?(

  • Hallo Zeitarbeiter,


    mein Sohn war in einer ähnlichen Situation. Das Jugendamt wollte auch den Gesamtbetrag zurück.
    Wann hat dich das Jugendamt über die Zahlung in Kenntnis gesetzt und wurdest du über die Rückzahlungsverpflichtung belehrt?
    Weiterhin darf deine Lebenshaltung durch die Rückforderung nicht gefährdet werden. Ich glaube es müssen dir z.Z. 1080 € Netto zum Leben bleiben, wenn du in Arbeit bist.
    Alles was darüber liegt kann wohl für den Regress gefordert werden (war so in 2017).


    Alles Gute
    frase

  • Hi,
    die ganze Sache ist etwas komplexer. Die Unterhaltsvorschußkasse arbeitet mit ihren Forderungen im öffentlich-rechtlichen System. Für Nachforderungen ergehen deshalb Bescheide, gegen die man binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen muss. In diesem Rahmen wird dann geprüft, ob man das Darlehen zurückzahlen muss. Legt man keinen Widerspruch ein, dann wird der Rückforderungsbescheid bestandskräftig und man muss zurück zahlen, einerlei, ob man familienrechtlich zahlen müsste.


    WEnn man denn Widerspruch eingelegt hat, oder aber die Behörde noch im Prüfungsverfahren ist, da rutschen wir dann ins Familienrecht rein. Also materiell-rechtlich wird das Familienrecht herangezogen, die Umsetzung erfolgt jedoch öffentlich-rechtlich.


    Außerdem ist zu beachten, dass der laufende Unterhalt immer zuerst zu zahlen ist, dass für öffentlich-rechtliche Forderungen der von meinem Vorschreiber genannte zivilrechtliche Betrag nicht bindend ist. Es kann bei Pfändungen durchaus bis auf den ALG II Betrag heruntergagangen werden. Anders ausgedrückt: bei der zivilrechtlichen Berechnung des Unterhalts gibt es den genannten Selbstbehalt, im öffentlich-rechtlichem Bereich nicht unbedingt.


    Herzlichst
    TK

  • Hallo Zeitarbeiter,


    Die UVG-Kasse wird prüfen ob du deiner erhöhten Erwerbsobliegenheit nachgekommen bist.


    Es kann durchaus sein dass von dir mehr Bemühungen gefordert wurden.als es im Rahmen des ALGII üblich ist.


    Wurden von dir Bewerbungen durch das JA eingefordert usw?


    edy

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