Schwiegerkind Job wechseln bzw. Stundenreduzierung möglich?

  • Hallo WOB,
    willkommen im Forum. :)


    Das Schwiegerkind ist seinen Schwiegereltern zu nichts verpflichtet und ist in seiner Entscheidungsfreiheit nicht in gleichem Maße beschränkt wie das uhp Kind.

    Wird bereits EU gezahlt?
    Wenn ja, auf Grund einer außergerichtlichen Einigung oder auf Grund eines Titels?


    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • oder müsste dies vorher schon beantragt werden beim AG?


    Ich habe angenommen du meinst mit AG das "Amtsgericht". Deshalb hatte ich gefragt ob bereits ein Titel vor liegt.
    Selbst wenn ein gerichtlicher Titel vor läge, könnte das Schwiegerkind jederzeit in eine Teilzeitstelle wechseln oder ganz aufhören zu arbeiten. In dem Falle müsste allerdings eine Neufestlegung des EU beantragt werden.


    Da hier noch keine Auskunft gegeben wurde, sehe ich kein Problem.


    Ein Schwiegerkind ist nicht verpflichtet ein höheres Einkommen zu erzielen, um dadurch den Ehepartner leistungsfähiger zu machen.


    Da demnächst Auskunft zu erteilen ist, schau dir mal diese Seite an:


    https://hilferundumsfamilienre…ilt-man-auskunft-t82.html

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • nein ich meinte Arbeitgeber


    Ach so. Wie man das mit dem Arbeitgeber regelt, hängt ja wahrscheinlich eher davon ab, wie der Arbeitgeber das normalerweise handhabt.


    Müssen auch Steuerrückerstattungen angeben werden?
    Private Krankenversicherung hat einen Selbstbehalt von 1500 €, wie muss man das angeben?


    Ja, Steuererstattungen sind anzugeben. Wenn man in Zukunft mit weniger rechnet, dann sollte man das dem SHT mitteilen.
    Der Selbstbehalt spielt eigentlich zunächst keine Rolle.
    Es zählt das was man tatsächlich gezahlt hat.
    Man gibt die Versicherungsbeiträge an und die Rechnungen, die man aus eigener Tasche bezahlt hat.
    Dabei kann man den Selbstbehalt erwähnen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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