Unterhaltszahlungen bei Volljährigkeit des Kindes

  • Hallo zusammen,


    mein Sohn, für den ich bisher regelmäßig Unterhalt an die Kindesmutter gezahlt habe, ist vor kurzem volljährig geworden. Laut Schreiben des JA ist mit der Volljährigkeit die Beistandschaft beendet.
    Er befindet sich seit über 1 Jahr in einer Berufsausbildung. Es gibt leider keinen direkten Kontakt zum Kind selbst, nur sporadischen Kontakt zur Kindesmutter, der sich auf das Thema Unterhalt beschränkt.
    Nun ergeben sich aus dieser Situation heraus folgende Fragen:


    1.) Muss ich den zukünftigen Unterhalt weiterhin an die Kindesmutter zahlen oder ist nun vielmehr mein Sohn der "Bezugsberechtigte"? Daraus ergibt sich die Frage, ob er nun mit Datum seiner Volljährigkeit selbst einen neuen Antrag auf Unterhalt stellen muss? Bisher liefen ja alle Zahlungen über seine Mutter, die aber nun nach meiner laienhaften Auffassung keinen Anspruch auf weitere Zahlungen von mir hat?!


    2.) Das JA hat die Beistandschaft für beendet erklärt! Ist das JA trotzdem noch mein Ansprechpartner, wenn ich aufgrund diverser Veränderungen meiner eigenen finanziellen Situation eine Neuberechnung des Unterhalts anstrebe?
    Mein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf knapp über 1000,- € - mit Volljährigkeit meines Sohnes sollte sich ja mein eigener Selbstbehalt auf 1300,- € erhöht haben (angemessener 'Selbstbehalt) erhöht haben. Sehe ich das richtig?


    3.) Aufgrund des fehlenden Kontaktes zum Kind habe ich leider keine genauen Informationen über den Stand seiner Ausbildung. Den Aussagen der Kindesmutter kann ich aus eigener Erfahrung leider keinen Glauben schenken. So wurde mir z.B. mitgeteilt, dass im 2. Lehrjahr keine höhere Ausbildungsvergütung vom Ausbildungsbetrieb gezahlt wird und sich folglich an meinem Unterhalt auch nichts ändert etc. ... wie kann ich (außer über Sohn und Mutter als direkte Ansprechpartner) im Bezug auf Ausbildungsvergütung und Stand der Ausbildung Auskunft erhalten? Evtl. trotz Volljährigkeit auch über das JA?


    Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir dazu ein paar Antworten hinterlassen könntet :-)
    Danke vorab...


    Grüße

  • Hallo TaigerWutz,


    Frage: besteht noch ein gültiger Titel/Jugendamtsurkunde über die Volljährigkeit hinaus?


    Unterhalt nicht mehr an die Mutter überweisen,es sei denn der Sohn fordert dies schriftlich.


    Wenn dein Nettolohn nur bei ca. 1000€ lag,hättest du evtl. gar keinen Unterhalt zahlen müssen.


    beantworte zu erst mal die Frage oben,


    edy

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  • Hi edy,


    auf der Urkunde ist keine "Befristung" zu ersehen. Es steht weder explizit drin, dass der Titel bei Volljährigkeit "erlischt", noch dass dieser auch über die Volljährigkeit hinaus wirksam ist.
    Ich gehe dann also richtig in der Annahme, dass er über die Volljährigkeit hinaus wirksam ist?!


    Grüße
    TW

  • Hallo TaigerWutz,


    Ein Titel kann vollstreckt werden,so lange er gültig ist.


    Du solltest um Herausgabe bitten, oder um eine Pfändungsverzichtserklärung,oder wenn beides nicht hilft auf Herausgabe klagen.


    Dann ist der Sohn am Zug:


    Er muss dir sein EK und das Einkommen der Mutter nachweisen.


    Dein SB liegt nun bei 1300€.


    Auf seinen Bedarf wird der Azubi-Lohn und das volle Kindergeld angerechnet.


    edy

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  • Hallo edy,


    vielen herzlichen Dank für Deine Hilfe!
    Dann leite ich das alles mal so in die Wege ;)


    Eine abschließende Frage kurz zum Thema Selbstbehalt: Sind die Zahlen eigentlich verbindlich oder werden diese regional unterschiedlich gehandhabt?
    Ich lese bei minderjährigen Kinder immer etwas von 1080,- € SB - bei mir z.B. wurde seitens des JA immer ein Urteil des OLG Dresden zitiert, nach welchem der SB des Unterhaltsverpflichteten lediglich bei 900 und noch mal was liegt ?( wird das also doch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt oder handelt es sich um "Dummfang" vom JA?


    Grüße
    TW

  • Hallo TaigerWutz,


    Beim SB von 1080€ handelt es sich um das bereits bereinigte Netto-EK.


    Dieser kann unterschritten werden z.B. durch zusammen wohnen mit einem neuen Partner ( Synergie-Effekt, Haushaltsersparnis.)


    Die Frage ist natürlich wie das Urteil mit den 900€ begründet wurde.


    edy

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