Sozialamt raus nach Höherstufung der des Pflegegrades: Gilt die RWA noch?

  • Liebe Foristen,


    in unserem Fall hat sich eine neue Situation ergeben. Die Schwiegermutter die bisher Hilfe zur Pflege erhalten hat, da die Zahlungen der Pflegekasse nicht für die Pflege reichten. Nach erneuter Begutachtung wurde ihr ein höherer Pflegegrad (3) zugewiesen. Hierdurch reichen (derzeit) die Beiträge der Pflegekasse aus, die Pflege daheim zu finanzieren. Das Sozialamt hat per Brief mitgeteilt, dass sie keine Leistungen mehr nach SGB XII (wie Hilfe zur Pflege) erhält.


    Meine Fragen:


    Ist die RWA und die damit verbundenen regelmäßigen Prüfungen durch den SHT nun vorbei?


    Es ist ja denkbar, dass der SHT in Zukunft wieder einspringen muss. Müssen ab jetzt eingegangene Schuldverpflichtungen der UHP und des Schwiegerkindes wieder vom SHT anerkannt werden?


    Vielen Dank für Eure Hilfe!


    Gruß
    valdifra

  • Glückwunsch zur Höherstufung.
    Wer hat denn bei deiner Schwiegermutter überhaupt den Antrag auf Hilfe zur Plfege gestellt?
    Gibt es eine Vorsorgevollmacht oder macht das die Dame alles selber?


    Vermutlich wird das Amt bei erneuter Sozialleistung (z.B. im Heim) darauf hinweisen, dass diese Situation eine Vorhersehbare war.


    LG frase

  • Hi Frase, danke für die Antwort.


    Meine Schwiegermutter sitzt im Rollstuhl, ist sonst fit. Ich denke aber meine Frau oder Schwägerin wird ihr geholfen haben den Antrag auszufüllen. Vermutlich hast Du Recht mit deiner Aussage. Ob das juristisch einwandfrei ist, steht auf einem anderen Blatt.


    LG
    Valerio

  • Vermutlich wird das Amt bei erneuter Sozialleistung (z.B. im Heim) darauf hinweisen, dass diese Situation eine Vorhersehbare war


    Ich gebe frase Recht, dass der SHT versuchen wird, so zu argumentieren.


    Aber das vorhersehbar ist, dass Eltern pflegebedürftig werden und damit eventuell EU fällig wird, trifft fast auf alle zu, deren Eltern


    - bereits ein hohes Alter erreicht haben,
    - keinen Platz haben, um die Eltern im Ernstfall zu Hause zu pflegen,
    - Eltern nicht vermögend sind, um das Heim aus eigener Tasche zahlen zu können.


    Dann dürfte man auch in diesen Fällen bereits vor der RWA keinen Kredit mehr aufnehmen.


    Gruß
    Pensionaer

  • Ich würde das auch angreifen.


    Die RWA dient der Rechtssicherheit.


    Ein UHP soll sich nach Erhalt der RWA darauf einstellen können, dass er zeitnah zu Unterhaltszahlungen heran gezogen wird.
    Zeitnah heißt, wenn nicht innerhalb von 12 Monaten ein Bescheid kommt, ohne dass der UHP das verschuldet hat, dann verwirken alle Ansprüche, die länger als 12 Monate zurück liegen.
    Wenn ein Schreiben kommt, dass das SA keine Sozialleistungen erbringt, dann kann sich der UHP m.E. darauf verlassen, zunächst nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
    Die Argumentation von pensionaer ist stichhaltig.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

    Einmal editiert, zuletzt von awi ()

  • Wir spielen mit dem Gedanken den SHT anzuschreiben


    Meine Devise ist: "Gehe nie zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst."

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Ich möchte hier eine neue Strategie vorschlagen, wie in diesen Fällen (Höherstufung des Pflegegrades, Sozialamt muss nicht mehr zahlen) verhindert werden kann, dass sich der SHT auf die alte RWA berufen kann.


    Diese beruht auf der DSGVO.


    Jeder hat bezüglich seiner personenbezogenen Daten, welche in Behörden abgespeichert sind, gewisse Rechte:

    • Auskunft: Sie dürfen im Sinne der Informationsfreiheit auf Antrag erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind, wer sie einsehen darf und zu welchem Zweck sie erhoben wurden.
    • Richtigstellung: Stellen Sie fest, dass über Sie falsche Angaben gespeichert wurden, dürfen Sie im Zuge der Datenschutz-Richtlinien für Behörden verlangen, dass sie richtiggestellt werden.
    • Widerspruch: Sie haben das Recht, einen begründeten Widerspruch gegen die Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. Diese Option besteht nur, wenn eine greifbare Gefährdung Ihrer Grundrechte vorliegt und die Datenerhebung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
    • Löschung: Personenbezogene Informationen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben werden. Entfallen diese oder widersprechen Sie der Speicherung, müssen die Daten von den Behörden gelöscht werden.


    Also: Von seinem Recht Gebraucht machen. Der SHT muss einem sagen welche Daten zu welchem Zweck erhoben wurden und sie Löschen, wenn der Zweck (RWA) entfallen ist.


    Was haltet ihr davon?

  • Hallo valdifra,

    Ich würde Auskunft verlangen (Frist setzen) und dann eventuell die Löschung verlangen.

    Sollte der SHT nicht innerhalb von z. B. 4 Wochen geantwortet haben, direkt Beschwerde an den Datenschutzbeauftragten des Bundes schicken.

    Kann man per E-Mail machen.

    Gruß

    Pensionaer

  • Hallo,

    Meine Mutter wurde auch von der Pflegestufe 3 auf die Pflegestufe 5 hochgestuft.

    Nur gleichzeitig wurde der Heimplatz um fast die gleich Summe teurer ?

    Da fällt einem nichts mehr zu ein ...reine abzocke ....

    Sprich man darf brav weiter zahlen... ?

  • Hallo Isek, willkommen hier im Forum.


    Hast du einen Änderungsbescheid über die laufenden Leistungen nach SGB XII, Kapitel 7, Hilfe zur Pflege erhalten?

    Dort müssten die Gesamteinrichtungskosten erfasst sein.

    Wer hat den Heimvertrag unterschrieben?

    Es gibt eigentlich einen gleichbleibenden Eigenkostenanteil, unabhängig vom der Pflegestufe.

    Dieser Eigenanteil kann nach meiner Meinung nicht mal plötzlich um über 700€ steigen.


    LG frase

  • hallo Isek,

    wenn Deine Mutter von Pflegegrad 3 in Pflegegrad 5 gekommen ist, erhöht sich auch die Beteiligung der Pflegekasse (2.005,--E monatlich), so daß der Eigenanteil gleich bleibt. Bei der Umstelllung von Pflegestufen auf Pflegegrade wurde dies geändert.

    LG Giesela

  • Ja mein Betrag bleibt der gleiche....

    Muss nicht mehr bezahlen...

    Den Vertrag hat mein Vater unterschieben...

    Nur schon dreist eine Erhöhung zu verlangen ..und 3 Wochen später bekommt meine Mutter Pflegestufe 5...

    Schon seltsam wie schnell das dann auf einmal ging ...

  • Das ist leider der normale Weg, den die Heime gehen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Pflegeleistung nicht reicht.

    Dann muss man den Antrag auf Neubegutachtung stellen. Wenn es dann zu keiner höheren Einstufung kommt, darf auch kein höhrer Kostenansatz verlangt werden. Der Vergleich der unterschiedlichen Eigenanteile ist daher neben den Qualitätsmerkmalen des Heimes ein wichtiger Entscheidungsfaktor für den Betroffenen. Hier gibt es erhebliche Unterschiede in Dt.


    LG frase

  • Wir spielen mit dem Gedanken den SHT anzuschreiben, um zu Fragen, ob die RWA weiterhin Bestand hat. Eigentlich dürfte sie kein Bestand mehr haben und sie müssten eine neue versenden, wenn der SHT wieder einspringen müsste.

    Richtig ist, wenn das Sozialamt keine Leistungen mehr erbringt, dann ist zweifellos der Unterhaltsanspruch erloschen, die Mahnungswirkung der ursprünglichen Rechtswahrungsanzeige verliert damit ihre Wirkung. Wie in jedem Unterhaltsfall, egal ob Ehegatten-, Kindes- oder Elternunterhalt hat der Bedürftige seinen Anspruch wieder neu geltend zu machen, beim Sozialhilferegress durch eine Rechtswahrungsanzeige. Nachzulesen in jedem SGB XII-Handbuch zum § 94 SGB XII, denn das Sozialamt hat nachzuweisen, es erbringt Leistungen nach SGB XII, Voraussetzung für den gesetzlichen Übergang

  • Genau darauf habe ich gewartet. Nun heißt es: Vorsorge treffen und eventuell sinnvolle Darlehen aufzunehmen. So traurig das ist....

    Ich habe die rechtliche Situation dargestellt, ich möchte in diesem Zusammenhang warnen, Sozialämter pflegen sich nicht immer an Recht und Gesetz zu halten, ganz im Gegenteil


    Zitat aus dem Urteil des BGH vom 20.03.2013, Az.: XII ZB 81/11:


    "(1) Beruft sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat, kann ihm der Verpflichtete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (vgl. BGHZ 57, 108 = NJW 1971, 2226)"

    "Der Antragsgegner ist als Träger öffentlicher Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden"

    Dieses Urteil ist das Nachfolgeurteil des bisher einzigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts


    Aus den Beiträgen hier im Forum entnehme ich, Sozialämter pflegen einen "lockeren" Umgang mit Recht und Gesetz, obwohl sie es besser wissen.

    Viel Erfolg bei der Durchsetzung, wird nicht leicht