Sozialamt raus nach Höherstufung der des Pflegegrades: Gilt die RWA noch?

  • Ich sehe das auch eher kritisch. Denn es kann auch eine andere Auslegung geben, wenn von Amt argumentiert wird, dass der neu eingetretende Sozialfall vorhersahbar war und das Verhalten des UHP genau auf die Entziehung der Untehaltspflicht ausgerichtet war/ist.

    Hier gibt es bestimmt Spielräume aber ich würde es nicht übertreiben, kann dann sehr bitter werden, wenn du es aus dem Selbstbehalt zahlen musst.


    LG frase

  • Die entscheidende Frage ist doch hier, ob der UHP mit Elternunterhaltsansprüchen zu rechnen braucht.


    Ich sehe aus der Beschreibung, dass die Lage "stabil" ist, die UHB (Schwiegermutter) ist versorgt und braucht keine zusätzliche finanzielle Unterstützung.

    Also, kann der ehemalige UHP davon ausgehen, dass kein Elternunterhalt absehbar ist. Ein Kredit in einer solchen Situation aufzunehmen wäre überlegenswert, falls der UHP ihn braucht.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen




  • Hat es geklappt? Das Amt angeschrieben?

    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Nach erneuter Begutachtung wurde ihr ein höherer Pflegegrad (3) zugewiesen. Hierdurch reichen (derzeit) die Beiträge der Pflegekasse aus, die Pflege daheim zu finanzieren.



    ich gehe davon aus, dass die Familie davon ausgeht, dass sie in der Lage sein wird auch in der Zukunft diese "Pflege daheim" zu gewährleisten

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • meine Vermutung wäre, dass das Amt sich gegen die Löschung der UHP-Daten mit dem Verweis auf §17 (3) (b) wehrt und behauptet, die Daten sind weiterhin notwendig, falls die Unterhaltspflicht wieder kommt ?

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • meine Vermutung wäre, dass das Amt sich gegen die Löschung der UHP-Daten mit dem Verweis auf §17 (3) (b) wehrt und behauptet, die Daten sind weiterhin notwendig, falls die Unterhaltspflicht wieder kommt ?

    Dann müsste aber neu geprüft werden. Das eine Situation eintreten könnte ist reine "Vermutung". Oder beschäftigen die jetzt auch Wahrsager mit Kristallkugel?

  • Zitat

    §17 (3) (b) dsgvo Recht auf Löschung


    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist ...


    zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;


    Nun, nehmen wir an, das Amt argumentiert, dass die Daten des UHP weiterhin gespeichert werden dürfen, weil es eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass das Elternteil wieder Unterhalt braucht und es im öffentlichen Interesse liege die Daten des UHP noch nicht zu löschen.


    Angenommen, der Fall kommt vor Gericht. Wird der Richter ein öffentliches Interesse sehen oder nicht?

    Ich weiß es nicht, ich kann mir vorstellen, dass das Amt darauf ankommen läßt.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Ich denke das mal zu Ende:


    Wenn es so wäre, wie Du es beschreibst, könnte Dich der SHT beim erneuten Eintreten eines Falles auf Grundlage der alten Daten ohne erneute Prüfung direkt zur Zahlung verdonnern. Ist das so vorgesehen? Oder *muss* prinzipiell neu geprüft werden? Dann gibt es keinen Grund die alten Daten länger zu speichern.

  • auf Grundlage der alten Daten ohne erneute Prüfung direkt zur Zahlung verdonnern. Ist das so vorgesehen? Oder *muss* prinzipiell neu geprüft werden? Dann gibt es keinen Grund die alten Daten länger zu speichern.



    >> auf Grundlage der alten Daten ohne erneute Prüfung direkt zur Zahlung verdonnern. Ist das so vorgesehen?


    Nein, ist es nicht



    >> Oder *muss* prinzipiell neu geprüft werden?


    Ja, in diesem beschrieben Fall schon, nach der heutigen Rechtslage. Ich weiß nicht wie die Rechtslage ab dem 1.1.2020 sein wird




    >> Dann gibt es keinen Grund die alten Daten länger zu speichern


    Das kann das Amt anders sehen, wie oben beschrieben. Beispiel:

    - das letzte bekannte Butto UHP-Einkommen liegt bei ca. 90000 Euro oder mehr

    oder

    - der UHP verdient 75000 und arbeitet temporär teilzeit

    oder

    - der UHP gehört zu einer Berufsgruppe die statistisch gesehen mehr als 100T pro Jahr verdient

    und/oder

    - dem Amt ist bekannt, dass Gesundheitszustand bzw. Pflegebedürftigkeit des UHB sich bald und mit einer hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern kann (was im hier beschriebenen Fall nicht ist)



    Ja, ich bin der Meinung, dass der UHP auch in solchen Fällen Chancen hat seine Daten löschen zu lassen. Es kommt mal wieder auf den Einzelfall an

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Frage des Trolls, welche Bedeutung hat denn "die Schließung der Akte" ...?


    und in diesem Zusammenhang die Frage nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen .... ?

    zu dieser Fragestellung siehe auch


    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
    § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch

  • vielleicht kommt ja mal was Neues .............

    Wie in meinem Eingangspost erwähnt, leistet das Sozialamt nach einer Erhöhung des Pflegegrades keinen Beitrag mehr. Der Gedanke war, die Löschung aller personenbezogenen Daten zu verlangen. Hintergrund: Bevor der Leistungsfall erneut eintreten sollte und das Sozialamt wieder die Leistungsfähigkeit prüft, könnte man mit geschickt aufgenommenen Darlehen etwaigen Zahlungsverpflichtungen entgehen.