Privates Darlehn : Schwiegerkind, Raten abzugsfähig vom Nettoeinkommen

  • Hallo,


    angenommen, das Schwiegerkind will ein Darlehn aufnehmen, bekommt jedoch keines bei den Banken.


    Es vereinbart nun einen Kredit mit einer privaten Person z.B. im Freundeskreis oder aus der Familie.


    Wären hier die Raten vom Nettoeinkommen des Schwiegerkindes abzugsfähig, wenn das Darlehn vor oder nach
    dem Eintritt der Unterhaltspflicht des Ehegatten (UVP) abgeschlossen wurde ?


    Vielen Dank und schöne Grüße,


    alf007

  • Es vereinbart nun einen Kredit mit einer privaten Person z.B. im Freundeskreis oder aus der Familie.


    Wären hier die Raten vom Nettoeinkommen des Schwiegerkindes abzugsfähig, wenn das Darlehn vor oder nach
    dem Eintritt der Unterhaltspflicht des Ehegatten (UVP) abgeschlossen wurde ?


    Hallo alf007,


    selbstverständlich kann man auch einen Kredit privat auf nehmen. Hierzu würde ich aber dringend einen schriftlichen Kreditvertrag empfehlen.


    Wenn der Vertrag vor der RWA abgeschlossen wurde sind die Kreditraten in voller Höhe abzuziehen, sowohl beim UHP selbst als auch beim Ehegatten. Hier würde es sich günstiger auswirken, wenn der UHP den Vertrag alleine abschließen würde.


    Beispiel 1
    ohne Kredit


    Bereinigtes Einkommen UHP: 3000 EUR
    Bereinigtes Einkommen Ehegatte: 3000 EUR
    Leistungsfähigkeit: 759 EUR



    Beispiel 2
    Bei UHP werden nun zusätzlich Kreditverpflichtungen in Höhe von 500 EUR monatlich anerkannt
    Leistungsfähigkeit: 565 EUR


    Beispiel 3
    Beim Ehegatten werden nun zusätzlich Kreditverpflichtungen in Höhe von 500 EUR monatlich anerkannt
    Leistungsfähigkeit: 678 EUR


    Kredite, die nach der RWA abgeschlossen wurden werden nur mit Einschränkungen anerkannt. Siehe dazu die ausführliche Diskussion im parallelen Thread.


    Gruß
    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi,


    vielen Dank für Deinen schnellen Beitrag.


    Siehe dazu die ausführliche Diskussion im parallelen Thread.


    Könntest Du mir bitte den Thread-Namen oder link nennen ?


    Ich bin noch nicht so geübt mit dieser Plattform, habe vieles und u.a. folgendes von Dir auf die Schnelle gefunden.


    Die SHT unterscheiden in ihren Beschränkungen selten zwischen UHP und Ehegatten, d.h. sie legen den Ehegatten die gleichen Einschränkungen bzgl. Altersvorsorge, Kreditaufnahme usw. auf wie den uhp Kindern.

    Das heißt also, dass das Schwiegerkind (SK) nach der RWA Kredite, die es erst danach aufnimmt, nicht uneingeschränkt zum
    Abzug bringen kann ?


    Vielen Dank und schönen Grüße,


    alf007

  • Könntest Du mir bitte den Thread-Namen oder link nennen ?

    Ich meine den Thread, den du gestartet hast. Da gibt es eine sehr ausführliche Diskussion mit verschiedenen Meinungen.


    Altersvorsorge : Schwiegerkind , Sparrate über 5% des sozialversicherungspflichtigen (sv) Brutto hinaus ?


    Es ist inzwischen höchstrichterlich akzeptiert, dass Schwiegerkinder nicht den gleichen Beschränkungen unterliegen wie die uhp Kinder, umstritten ist jedoch nach wie vor in welcher Höhe. 10% des Brutto sollten problemlos anerkannt werden und selbst darum wird man sich manchmal mit dem SHT streiten müssen. Gerichte sprechen von Angemessenheit. Das ist dehnbar und interpretationsbedürftig und dem Einzelfall geschuldet.

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  • aha, also bezieht sich die Angemessenheit nicht nur auf z.B. die Sparrate von ca. 10% des Bruttos für die Altersvorsorge,
    sondern auch auf eine angemessene Monatsrate für ein Darlehn, hier ebenfalls 10% des Bruttos ?
    Und dies auch bei Abschluss des Darlehns nach RWA ?

  • aha, also bezieht sich die Angemessenheit nicht nur auf z.B. die Sparrate von ca. 10% des Bruttos für die Altersvorsorge,
    sondern auch auf eine angemessene Monatsrate für ein Darlehn, hier ebenfalls 10% des Bruttos ?
    Und dies auch bei Abschluss des Darlehns nach RWA ?


    Lassen wir mal die 10% außen vor. Ein Gericht hat diese Zahl nicht vorgegeben. Aus einem Urteil kommt man durch Hochrechnen ungefähr auf diesen Wert. Gerichte sprechen von Angemessenheit usw.


    Klar ist inzwischen und durch viele Urteile bestätigt:


    Ein UHP kann für seine Altersvorsorge 5% seines Brutto einkommensbereinigend sparen. Er kann auch nach der RWA damit anfangen.


    Der Ehegatte kann mehr für seine Altersvorsorge sparen, wenn die Sparrate nicht unverhältnismäßig ist.


    Kredite, die vor der RWA aufgenommen wurden, sind in voller Höhe anzuerkennen.


    Kredite, die vom UHP nach der RWA aufgenommen werden, werden in der Regel nicht anerkannt. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn der UHP einen Notbedarf geltend machen kann.


    Für einen Kredit, den der Ehegatte nach der RWA auf nimmt, habe ich im parallelen Thread meine Sichtweise dargestellt. Ligu hatte dazu eine andere Meinung. Wie ein Gericht letztlich im konkreten Fall entscheiden würde ?? Keine Ahnung.


    Man sollte sich nicht wundern, wenn ein Gericht hier ähnlich urteilt wie bei der Sparrate für die Altersvorsorge.

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  • Vielen Dank awi für die ausführlichen Hinweise !!!


    Noch eine schöne Woche wünscht,


    alf007


    PS: das ist doch alles unfassbar, wie man dem ganzem ausgeliefert ist, incl. SK.


    Die "CUM-EX" Experten lachen sich doch tot, wenn die sehen mit welchen Beträgen wir uns beschäftigen und
    vom SHT/der Gesetzgebung ablenken lassen ...