Vater Pflegeheim, Mutter Grundsicherung?

  • Mit dem Ergebnis bin ich einverstanden.

    Das war auch meine Überlegung.


    Ich war allerdings überzeugt, dass der eigene tatsächliche Bedarf nicht in die Halbteilung ein geht.


    Wie sollte die UHP vor gehen?

    Nicht direkt an den Vater zahlen, sondern erst mal erst mal abwarten, wie das SA reagiert, wenn die Stiefmutter den Antrag auf Grundsicherung bzw. Sozialhilfe gestellt hat.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Wie sollte die UHP vor gehen?

    Nicht direkt an den Vater zahlen, sondern erst mal erst mal abwarten, wie das SA reagiert, wenn die Stiefmutter den Antrag auf Grundsicherung bzw. Sozialhilfe gestellt hat.

    Nicht an Vater und auch nicht an Heim zahlen!

    Wird ein Antrag auf Grundsicherung für die Stiefmutter gestellt, so wird dieser abgelehnt, da § 92a SGB XII anzuwenden ist

    mir ist bekannt, viele Sachbearbeiter eines Sozialamts haben Schwierigkeiten mit diesem Paragrafen umzugehen bzw. wollen ihn nicht einsetzen, da dies für das Sozialamt Mehrkosten bedeutet, es ist halt einfacher, die Unterhaltspflichtigen zur Kasse zu bitten

    und viele fallen darauf rein, weil sie sich um den zuhause verblieben Elternteil Sorgen machen, kann die Person den Lebensunterhalt bestreiten. Was dem zuhause weiterhin verbleibt liegt höher als die Grundsicherung, ist eine an den Grundsätzen des Sozialhilferechts orientiertes Einkommen. Da viele Sozialämter dies individuell berechnen (Ermessen) ist eine Vorhersage nur schwer möglich.

    Dürfte zwischen 600 und 700 € liegen plus sozialhilferechtliche Miete, liegt so zwischen 400 bis 500 €, hängt auch vom Wohnort ab

    Diese Beträge werden aus dem Gesamteinkommen beider Elternteile finanziert, daher keine Sozialhilfe

  • Was dem zuhause weiterhin verbleibt liegt höher als die Grundsicherung, ist eine an den Grundsätzen des Sozialhilferechts orientiertes Einkommen. Da viele Sozialämter dies individuell berechnen (Ermessen) ist eine Vorhersage nur schwer möglich.

    aus Urteil des

    SG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2009 - S 4 SO 6021/07


    "Welche Beteiligung an den Kosten der Heimunterbringung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Neben der Dauer der erforderlichen Aufwendungen sind die besonderen Belastungen des Leistungsberechtigten und nach Abs. 3 der Vorschrift auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen (Ehe-)Partners sowie der im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder zu berücksichtigen; insoweit handelt es sich um eine Spezialnorm, etwa auch im Verhältnis zu § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII. Welcher Selbstbehalt dem im Haushalt verbliebenen (Ehe-)Partner zu belassen ist, richtet sich ebenfalls nach den Gegebenheiten des Einzelfalles, wobei dem Betroffenen nach dem Willen des Gesetzgebers (a. a. O.) ein angemessener Betrag deutlich oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts verbleiben soll. Bei der Prüfung der Frage des Selbstbehalts des im Haushalt verbliebenen (Ehe-)Partners ist dem Sozialhilfeträger vom Gesetzgeber - wie bereits wiederholt ausgeführt - weiterhin Ermessen eingeräumt worden, was die Träger der Sozialhilfe in die Lage versetzen soll, die frühere Praxis nach dem BSHG fortzuführen"


    Ich hoffe, dies macht es etwas deutlicher