elternunterhalt

  • Der BGH hat die vom Unterhaltspflichtigen für die geplante Anschaffung eines –angemessenen – Pkw regelmäßig gebildeten Rücklagen als Abzugspositionanerkannt. Die Summe der Rücklage rechnete der BGH nicht dem für die Altersvorsorgegedachten Vermögen zu.

    Man müsste das Urteil kennen. In den meisten Leitlinien stehen Sätze wie diese:


    Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.


    Begründung war, dass nicht gravierend in denLebensstandard des UP/Ehegatten eingegriffen werden darf.
    Muss suchen wo dasstand.

    Ich kenne kein einziges ähnliches Urteil. Dass nicht gravierend in den Lebensstandard eingegriffen werden darf wird in der Regel dadurch berücksichtigt, dass nur die Hälfte des bereinigten Einkommens oberhalb des Selbstbehalts gefordert wird.


    Der Umbau hat teils medizinische Gründe (Urinalund Washlet), teils wird das offene Wohnzimmer (bisher ohne Tür geblieben) durcheine Glasschiebetür vom restlichen Wohnbereich abgetrennt (Lärm, Wärme).

    Die Ausführung hat sich aus genannten Gründen bisheute verzögert, obwohl schon Anfangs letzten Jahres besprochen und imSeptember beauftragt (vor Abfrage SA)

    Das sind m.E. Wertverbesserungen und die werden sowieso nicht anerkannt. Anerkannt werden in der Regel nur Werterhaltungsmaßnahmen, also eine defekte Heizung, Ein undichtes Dach u.ä.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • GuMo Achim,


    ich war auch von der ersten Berechnung des SA überrascht und das sicher nicht positiv.

    Dann habe ich mit Hilfe von awi`s Hinweisen fehlende oder strittige Punkte aufgeführt und dem Amt geantwortet.

    Eine völlig neue Situation für mich, hätte ich das hier nicht gefunden, würde ich wohl schon lange zahlen.

    Es hat mich überrascht, das eine Antwort kahm. Wenn die Berechnung des Amtes so wasserdicht wäre, hätten die doch gleich klagen können.

    Jetzt läuft gerade der zweite Schriftwechsel und ich bin echt gespannt, was im Ergebnis rauskommt.

    Was mich bei der Sache irritiert, ist die Tatsache, dass hier jedes SA (Bundesland) so seine eigenen Regeln verfolgt.

    Auch die Tatsache, das es oft vor der gerichtlichen Entscheidung zu einem Vergleich kommt, zeigt mir, dass es eben nur "Richtlinien" zur EU-Berechnung gibt.

    Wenn deine Immobilie schon älter ist, würde ich versuchten alle Maßnahmen als notwendige Erhaltungsaufwendungen oder Reparaturen zu deklarieren.

    Sollte beim Bad kein Problem sein, wen hat es dabei zu interessieren welche sanitären Einrichtungen verbaut werden (mal von einer goldenen Schüssel abgesehn).


    LG frase

  • Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.

    Habe folgendes gefunden:


    • Der Unterhaltspflichtige, der seinen Lebensunterhalt mit der Aufnahme von Krediten bestreitet bzw. bestritten hat, ist bei der Berechnung des Elternunterhalts gegenüber demjenigen im Vorteil, der für die gleichen Zwecke Rücklagen bildet bzw. gebildet hat.
    • Eine Ungleichbehandlung von Unterhaltsschuldnern findet also statt, solange die Rücklagenbildung im Gegensatz zur Begründung von Krediten nicht anerkannt wird.

    Der BGH hat deshalb die Bildung von Rücklagen z. B. für die PKW-Anschaffung akzeptiert. Dies entschied der BGH für einen Unterhaltsschuldner, der Rücklagen für seinen 12 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 215.000 km gebildet hatte (vgl. BGH vom 30. August 2006, XII ZR 98/04, zu II. 3. b) aa), Rdnr. 36):

    [Rdnr. 36] Soweit das BerGer. einen Betrag in Höhe von 21.700 Euro für die Anschaffung eines neuen Pkw unberücksichtigt gelassen hat, wendet sich die Revision dagegen nicht. Insoweit ist die Entscheidung schon deswegen zutreffend, weil der Bekl. seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse auf eine Rücklage in dieser Höhe eingestellt hat. Sein Pkw war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. zwölf Jahre alt und wies eine Laufleistung von mehr als 215000 km aus. Damit erhöhen sich nach aller Erfahrung die Reparaturaufwendungen, was die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz sinnvoll erscheinen lässt. Wenn der Bekl. teurere Konsumgüter, wie zum Beispiel einen Pkw, statt durch Kreditaufnahme mit einem vorab angesparten Betrag finanziert, ist das wirtschaftlich sinnvoll. Von dem unterhaltsberechtigten Elternteil ist es dann hinzunehmen, dass der angesparte Betrag insoweit Kosten der allgemeinen Lebensführung abdeckt und deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht.

  • Der BGH hat deshalb die Bildung von Rücklagen z. B. für die PKW-Anschaffung akzeptiert. Dies entschied der BGH für einen Unterhaltsschuldner, der Rücklagen für seinen 12 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 215.000 km gebildet hatte (vgl. BGH vom 30. August 2006, XII ZR 98/04, zu II. 3. b) aa), Rdnr. 36):

    Das habe ich mir gedacht.


    Bei diesem Urteil geht es um den Zugriff auf angespartes Vermögen, nicht jedoch um die laufende Bereinigung von Einkommen durch Rücklagen für einen neuen Pkw.


    Lies mal, was ich hier über Schonvermögen geschrieben habe:


    siehe https://hilferundumsfamilienre…m-schonvermoegen-t90.html


    Das Schonvermögen des unterhaltspflichtigen Kindes setzt sich zusammen aus:

    Dem Altersvorsorgevermögen AVV

    Dem Notgroschen

    Dem Vermögen, das für genau definierte Zwecke im voraus angespart wurde, z.B. den Ersatz des in die Jahre gekommenen Kfz, notwendige Instandhaltungen für die selbst bewohnte Immobilie, das Studium der Kinder, usw..


    und hier gebe ich folgenden Tipp wie man Auskunft zum Vermögen erteilen sollte


    Es wurden in den vergangenen Jahren Rücklagen für folgende Zwecke gebildet:

    Ersatz des Pkw: xxx EUR

    Instandhaltung der Immobilie: yyy EUR

    Studium der Kinder: zzz EUR

    Altersvorsorge: xyx EUR

    u.ä.


    siehe hier: https://hilferundumsfamilienre…ilt-man-auskunft-t82.html

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Haben wir wie folgt angegeben:
    Rücklagen monatlich: 1.100,- (Summe UP+ich)
    Zweck: Ersatzbeschaffung PKW, Immobilienaufwendungen

    Bezieht sich Dein Tipp nur auf eine bereits angesparte Rücklage oder meinst Du damit auch die Rate die weiter geleistet wird?

  • Da es um Auskunft über Vermögen geht bezieht er sich nur um bereits vor der RWA angespartes Vermögen.


    Ziel einer solchen Auskunftserteilung soll sein, zusätzlich zum AVV weiteres Vermögen zum Schonvermögen zu machen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

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  • Hallo Pleitier

    Zum Thema Zahnarztkosten:

    Mir wurden diese Kosten für Zahnersatz von über 2500€ abgelehnt mit der Begründung, ich hätte ja hierfür einen Kredit aufnehmen können. Da ich aber die Rechnung auf einmal aus meinem Vermögen gezahlt habe wäre meine

    Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt.

    Worauf kann man sich in solch einem Fall berufen. Ich dachte jetzt an einen Anwalt.

    Gruß Päffche

  • Das wird sich, fürchte ich, nicht umgehen lassen.
    Ich würde dabei bleiben, dass die Kosten aus dem lfd. Einkommen bestritten wurden!