Unterhalt Sohn bei Eltern eines Freundes

  • Mein Sohn 16 Jahre (noch in Schule) wohnt seit 2 Monaten bei den Eltern eines Freundes. Vor Gericht wurde abgeklärt, dass er vorerst weiterhin dort verweilt und nach 3 Monaten nochmal geschaut wird, wie die Situation sich entwickelt. Das Sorgerecht bleibt weiterhin bei mir und ich dulde sozusagen den Aufenthalt bei der Familie. Des Weiteren sollte ich mich mit der Familie Zwecks finanzieller Unterstützung unterhalten und eine Vereinbarung dazu treffen. Ich lebe mit meiner jetzigen Ehefrau im Haushalt und wir haben eine gemeinsame Tochter (3 Jahre). Mein Sohn stammt aus erster Ehe und ist nicht mit meiner jetzigen Lebensgefährtin verwandt.


    Eine Vereinbarung zum Unterhalt wurde jedoch abgelehnt. Stattdessen bekamen wir einen Brief vom Anwalt, der den offiziellen Unterhalt für meinen Sohn ausrechnen möchte.


    Meine Frage nun :


    Wie wird der Unterhalt für meinen Sohn in diesem speziellen Fall berechnet ? Wie wird meine Tochter berücksichtigt und wie das Kindergeld.


    Lg und danke für die Antworten ?

  • Sorry für die fehlenden Angaben


    Zur leiblichen Mutter meines Sohnes besteht seit dem er 4 Jahre alt ist, kein Kontakt mehr. Ich war zunächst alleinerziehend und bin anschließend inkl. meinem Sohn mit meiner neuen Lebensgefährtin zusammengezogen. Unterhalt habe ich für meinen Sohn bisher somit nie zahlen müssen. Erhalten habe ich ebenfalls nie etwas, da seine leibliche Mutter nie Arbeiten war und dieses wahrscheinlich auch in Zukunft nie tun wird (nach letzter Information bekommt sie Erwerbsminderungsrente).


    Einen Titel existiert somit ebenfalls nicht.


    Bei dem ganzen ist mir ebenfalls auch unklar, ob mein Sohn als außer Haus lebend gilt oder nicht. Diese spezielle Fallgestaltung findet man im Internet nicht und Unterhaltsrechner sind auch unbrauchbar...


    Sehr viele ??? ?


    PS: Danke für die Antwort

  • Hi,


    ich eire etwas rum. Gem. § 44 SGB VIII ist eine solche Unterbringung bei einem Zeitraum von über zwei Monaten eigentlich nur in einer autorisierten Pflegestelle möglich. Und wenn die Basis der Fremdunterbringung § 34 iVm §§ 93 ff SGB VIII ist, dann zahlt erst mal das Jugendamt die Kosten für die auswärtige Unterbringung, und hold sich diese dann von den Eltern anteilig zurück. Allerdings ist so eine Berechnung wesentlich günstiger für die Eltern als die familienrechtliche.


    Hast du denn schon die Entscheidung schriftlich vorliegen, so dass man da mal reinschauen kann?


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Lenzo,

    also die Mutter ist seit 12 Jahren außen vor, und das Gericht schaut wie sich die Situation entwickelt? Verstehe ich nicht gab es Probleme? Wurde das Jugendamt eingeschaltet? Und vom welchem Anwalt kam dann der Brief? Beschreibe doch genauer wo das Problem ist.


    EneMeneMu