Hilfe ... wie gehe ich vor ?

  • Du kannst durchaus so vor gehen.

    Wie der SHT reagieren wird, wird man sehen.


    Ich würde aber nach Fristgewährung dreigleisig vor gehen, nach diesem Beispiel:


    Ich würde dreigleisig vor gehen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • 4. Erst wenn vom SHT schlüssig dargelegt wurde, wie sich die Kosten zusammensetzen - Auskunft über Einkünfte und Vermögen erteilen

    dies würde ich lassen, eine schlechte Idee


    aus Urteil des Landessozialgerichts NRW, AZ: L 20 SO 32/12


    Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 117 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist.



    Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide keine detaillierten Darlegungen zu der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Hilfeleistung, der Art seiner Erkrankung sowie seiner finanziellen Bedürftigkeit enthalten, steht der Bestimmtheit des Auskunftsersuchens ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss der Adressat des Verwaltungsaktes (lediglich) in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen, um sein Verhalten daran ausrichten zu können


    Weitergehender Angaben, insbesondere des Bedarfs sowie der Einkünfte des Leistungsempfängers im Einzelnen und/oder der Art der Erkrankung (nebst medizinischer Unterlagen), bedarf es im Rahmen des § 33 SGB X hingegen nicht. Die Mitteilung derartig sensibler, personenbezogener Daten ist zur Konkretisierung des an die Klägerin gerichteten Handlungsgebotes (= Auskunftserteilung) nicht notwendig


    aa) Die Klägerin ist als (potentiell) Unterhaltspflichtige zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass dem Leistungsempfänger ihr gegenüber ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht.