Wie holt sich SHT meine Daten ?

  • Heute hat mich ein Vorfall auf der Arbeit nachdenklich gemacht.

    Wir haben Parkkarten auf der Arbeit auf denen sich neben dem Kennzeichen auch der Name des Mitarbeiters befindet.

    Nun hat sich ein Mitarbeiter an den Datenschutzbeauftragten gewandt mit dem Ergbnis, dass die Namen von den Parkkarten zu entfernen sind, weil sie gegen den Datenschutz verstoßen.


    Deshalb habe ich mich gefragt, wie das denn mit dem SHT ist. Wenn ich nicht in der Gemeinde / Stadt lebe, wo sich der SHT des Bedürftigen befindet, wo holt er sich meine Daten ?

    Habe ich einen Anspruch zu erfahren woher er meine Daten hat ? Hat der SHT ggfs. gegen den Datenschutz verstoßen indem er sich meine Daten beim Bundesamt für Steuer oder sonst wo geholt hat? Hat die Institution / Behörde die meine Daten weitergegeben hat ggfs. gegen den Datenschutz verstoßen ? Ist die Herausgabe meiner Daten überhaupt zulässig ?

    Mag jetzt eine blöde Frage sein, aber da ja in unserem Land der Datenschutz über allem steht würde mich das mal interessieren.

  • Ich gehe davon aus, das das über die Melderegister nachgeforscht wird., was gemäß Bundesmeldegesetz zulässig ist. Zudem besteht ja eine Rechtsgrundlage zu dieser Datenerhebung.




  • Mag jetzt eine blöde Frage sein, aber da ja in unserem Land der Datenschutz über allem steht würde mich das mal interessieren.

    ist keine blöde Frage, sondern eine sehr berechtigte beim Umgang mit Sozialämter

    Sozialämter besorgen sich auch illegal Daten von anderen Behörden, weil auch die sog. Amtshilfe datenschutzrechtliche Grenzen kennt

    wenn Sozialämter diese Daten in einem Verfahren verwendet, so kann sich der Unterhaltspflichtige dagegen wehren, das diese illegal erworbene Informationen verwendet werden

  • Das Sozialamt hat die Möglichkeit von anderen Behörden Daten zur eigenen Aufgabenerfüllung übermitteln zu lassen. Das schließt nicht immer alles ein, aber sehr viel und dafür gibt es entsprechende Ermächtigungsgrundlagen und interne Anweisungen bei Versicherungen/Banken/Finanzämtern wie rechtlich damit umzugehen ist.

    Natürlich geht da vermutlich auch Einiges über den "kurzen Dienstweg".


    Wenn ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wird, werden da bereits die Antragsteller nach den Daten der Kinder gefragt und diese ggf. im Melderegister ermittelt.

  • Wenn ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wird, werden da bereits die Antragsteller nach den Daten der Kinder gefragt

    Die Erhebung von Sozialdaten ist nur dann zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist.


    wenn beispielsweise nach dem Beruf der Kinder gefragt wird, so ist dies illegal

    ich habe schon Anträge gesehen, da wurde nach dem Einkommen der Kinder abgefragt, illegal

  • Die Erhebung von Sozialdaten ist nur dann zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist.


    wenn beispielsweise nach dem Beruf der Kinder gefragt wird, so ist dies illegal

    ich habe schon Anträge gesehen, da wurde nach dem Einkommen der Kinder abgefragt, illegal

    Sorry, aber das stimmt so einfach nicht. Der Antragsteller hat eine gewisse Mitwirkungspflicht, um die Sozialhilfe als nachrangige Leistung quasi zu vermeiden. Und dazu gehören auch jene Informationen, die z. B im Sozialhilferegress relevant sind, wie die (vermutete) Leistungsfähigkeit von Unterhaltsverpflichteten. Grundsicherung wird nur gewährt, wenn klar ist, dass die Kinder unter 100.000 Brutto liegen. Es ist völlig legitim den Bedürftigen nach Einkommenssituation und pers. Verhältnissen der Kinder zu fragen, um zu ermitteln ob eine Inanspruchnahme der Kinder realistisch ist.

    Auch wenn später bei der HilfezurPflege, das Sozialamt anstelle des Bedürftigen den Auskunfts- und UNterhaltsanspruch gegenüber den Kindern geltend macht, kann der Sozialhilfeempfänger natürlich befragt werden.

  • Mit deiner Aussage rechtfertigst du jegliche Sammelwut eines Sozialamts, unter dem Gesichtspunkt, der Zweck heiligt die Mittel

    damit wird der Datenschutz komplett ausgehebelt, das wäre ein Freibrief


    da frage ich mich, warum wir den Datenschutz haben, und warum es die DSVGO gibt


    aus § 67a SGB X

    (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben.


    aus Urteil des Bundessozialgericht vom 25.01.2012, AZ:B 14 AS 65/11 R


    "[24] Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen und eine Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen als Ausnahme (vgl "nur" in Satz 2). Hintergrund für die Regelung ist das sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergebende Prinzip, dass der Betroffene "Herr seiner Daten" bleiben soll und entsprechend dem Grundsatz der Transparenz in der Regel keine Datenerhebung und -übermittlung hinter seinem Rücken erfolgen soll"


    es gilt immer der Grundsatz, Daten sind beim Betroffenen zu erheben, dieses Recht hat er, siehe Auskunft gemäß § 117 SGB XII oder § 1605 BGB

    und darum ist die Auskunftseinholung bei Dritten in diesem Fall nicht zulässig


  • Neben § 67 SGBX gibt es noch weitere Ermächtigungsgrundlagen Daten zu ermitteln.

    Für die von Dir angesprochenen Daten ist dieser § auch gar nicht einschlägig. "Sozialdaten" sind die Daten, die den Antragsteller und die damit verbundene Leistungsbearbeitung direkt betreffen.

  • Das schließt nicht immer alles ein, aber sehr viel und dafür gibt es entsprechende Ermächtigungsgrundlagen und interne Anweisungen bei Versicherungen/Banken

    die Einholung von Auskünften bei Banken, etc. ist nur bei Beziehern von Leistungen der Sozialhilfe erlaubt, nicht bei Unterhaltspflichtigen, s. § 117 SGB XII


    (3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist




  • Ich habe auch nichts Gegenteiliges behauptet. Meine Aussage war allgemein und nicht spezifisch auf die unterhaltsrechtliche Konstellation bezogen. Selbst bei Leistungsgewährung lassen sich die Sozialämter den 117er nochmal schriftlich und zur Niederschrift vergolden, weil die Banken da wirklich sehr penibel drauf achten, dass hier alles wasserfest ist. Das Finanzamt ist nach meiner Erfahrung da auch sehr gut aufgestellt, was den Datenschutz angeht, wenn es um Elternunterhalt geht.

  • Habe ich einen Anspruch zu erfahren woher er meine Daten hat ? Hat der SHT ggfs. gegen den Datenschutz verstoßen indem er sich meine Daten beim Bundesamt für Steuer oder sonst wo geholt hat? Hat die Institution / Behörde die meine Daten weitergegeben hat ggfs. gegen den Datenschutz verstoßen ? Ist die Herausgabe meiner Daten überhaupt zulässig ?

    das war die Ausgangsfrage, und darum dreht sich die Diskussion


    Sozialämter die Auskunft einholen bzw. der Auskunftsgeber verstoßen durchaus gegen den Datenschutz

    bei einem Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe besteht ein umfangreicheres Auskunftsrecht des Sozialamts als bei einem Unterhaltsverpflichteten, dies wird sehr oft verwechselt, dann kann es schnell zu Verstößen gegen Datenschutz kommen

  • dem Sozialamt sind beim Thema Auskunft klare gesetzliche Grenzen gesetzt,

    (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben.


    wenn dies nicht möglich ist, aus welchem Grund auch immer, dann darf das Sozialamt in sehr eng gesteckten Grenzen auch weitere Auskünfte einholen


    das Gericht darf mehr

    siehe dazu § 235 FamFG und 236 FamFG

    § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter

    (1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei

    1.Arbeitgebern,
    2.Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,
    3.sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen,
    4.Versicherungsunternehmen oder
    5.Finanzämtern.

  • der Paragraf 235 FamFG ist auch interessant, wenn das Sozialamt Auskünfte verweigert, dann kann der Unterhaltspflichtige einen Antrag beim Gericht einreichen, dies gilt auch vorgerichtlich


    (2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.


  • Sozialämter besorgen sich auch illegal Daten von anderen Behörden, weil auch die sog. Amtshilfe datenschutzrechtliche Grenzen kennt

    wenn Sozialämter diese Daten in einem Verfahren verwendet, so kann sich der Unterhaltspflichtige dagegen wehren, das diese illegal erworbene Informationen verwendet werden

    werden illegal erworbene Informationen (Beweiserhebung) in einem Gerichtsverfahren von seiten des Sozialamts im Prozess vorgelegt, so hat das Gericht auf Antrag zu prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt