Ist das Vorsorgevermögen des verrenteten Ehegatten Verteilmasse des SHT/SA?

  • Es bleibt das Prozessrisiko und da will ma schon gut überlegt vorgehen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft ......

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • ich halte es nicht für besonders zielführend, mit immer neuen "Argumenten" gegen eine eine Position anzurennen, spätestens nach dem dritten Anlauf sollte doch klar sein, wie vergeblich diese Vorgehensweise ist, sich ständig eine blutige Nase holen, wozu?


    ich würde mich daher mal mit Alternativen beschäftigen,

    eventuell könnte eine Kompromisslösung hilfreich sein,


    wenn ich keine Klage riskieren will

  • das Sozialamt geht hier nach dem Minimal-Prinzip vor,

    reduziert seine "Argumentation" ausschließlich auf ein Urteil

    kann man machen, ist jedoch nicht sehr klug


    auch die Antwort des Anwalts ist ein wenig schlicht, beschränkt seine Ausführungen auch auf das Urteil und interpretiert das Urteil als Gegenteil

    das ist ganz zu wenig, mich hats in keiner Weise überzeugt

    als SBG eines Sozialamts hätte ich ähnlich reagiert

    und sich auf ein Urteil des OLG Köln zu beziehen, ohne weitere Ausführungen, da fällt mir ehrlich gesagt nicht viel zu ein

  • Ich hänge hier mal Das Schreiben des SA ein (mit der Antwort bin ich noch nicht soweit)!

    Ich habe das vermutet und deshalb oben noch mal nachgefragt.


    Du solltest - außer Auskunft geben - nicht mit dem SHT kommunizieren.

    Du bist nicht direkt betroffen. Betroffen ist ausschließlich deine Frau.


    Warum der SHT dieses Spiel mit spielt und dich persönlich anschreibt, kann ich auch nicht nachvollziehen.

    Das könnte bereits ein Formfehler sein.

    Ansprechpartner ist ausschließlich deine Frau bzw. der RA, der sie/euch vertritt.

    Ich würde also den Rechtsanwalt antworten lassen.

    Der kann dein Schreiben ja entsprechend abändern.


    Zum Scheiben selbst melde ich mich noch mal per PN.

    Ich gehe davon aus, dass deine Email Adresse noch richtig ist.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Halloooo,

    das schreibt nicht der Anwalt, das ist der Entwurf meiner Antwort, die mit Eurer Unterstützung noch gern verbessern würde :S

  • :thumbup:


  • das schreibt nicht der Anwalt, das ist der Entwurf meiner Antwort, die mit Eurer Unterstützung noch gern verbessern würde :S


    Ich würde an deiner Stelle etwas weniger emotional und mit weniger Fragezeichen den Brief schreiben. Also nicht fragen warum der SHT das und das meint, sondern gleich deine Gegendarstellung bzw. einfach scheiben, dass du dich mit dieser und jener Position nicht einverstanden siehst. Aber letztendlich ist es egal.. natürlich davon mal abgesehen, dass es doch besser wäre, dass der Anwalt den Brief schreibt und absendet (scheint in deinem Fall wohl aus irgendwelchen (Kosten?)Gründen nicht gehen)


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Spezialisten,

    habe eine Stellungnahme einer exRichterin für das BGH-Verfahren gefunden, die den Anspruch des SA in Bezug auf die Verwertung des Vermögens des verrenteten Ehegatten bejaht :cursing:<X:


    Auszug Aufsatz RA Dr. Dagny Liceni-Kierstein (Riin OLG a.D.), Brandenburg
    Ergebnis im aktuellen Fall des BGH (29.4.15, XII ZB 236/14)


    Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen und zur Prüfung folgender Punkte aufgefordert:

    ·       Es erscheint möglich, dass die Antragsgegnerin (teilweise) aus ihren Einkünften zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist, weil sie aufgrund ihres nicht unerheblichen Vermögens, das unbestritten mit bereinigt 98.095 EUR anzusetzen ist, im hier relevanten Zeitraum über Zinseinnahmen verfügt hat bzw. hätte verfügen können.
    ·       Ihr eigener Bedarf kann ganz oder teilweise durch den von ihrem Ehemann aufzubringenden Familienunterhalt und ihrem noch im Einzelnen festzustellenden Wohnvorteil gesichert gewesen sein.

    ·       Bei der gebotenen Berechnung des Familieneinkommens ist vom OLG außerdem zu beachten, dass der Ehemann der Antragsgegnerin mit Erreichen der Regelaltersgrenze das von ihm zusätzlich gebildete Altersvorsorgevermögen als zusätzliches Einkommen einzusetzen hat. Dieses ist in eine an seiner statistischen Lebenserwartung orientierte Monatsrente umzurechnen (BGH 21.11.11, XII ZR 150/10, Abruf-Nr. 130014).
    ·       Im Übrigen muss das OLG die fehlenden Feststellungen nachholen, ob die Antragsgegnerin über ihren Ehemann für das Alter bereits hinreichend abgesichert ist oder ob und inwieweit sie ihr Vermögen benötigt, um die auf einem unzureichenden Altersvorsorgevermögen ihres Ehemannes beruhende Versorgungslücke aufzufüllen.


    Mir ist nicht klar, ob der Sachverhalt (rot) die Idee der Verfasserin ist, oder ob das vom BGH gefordert oder vorgegeben wurde?


    Ist das eine Einzelmeinung oder muss man annehmen, dass in einem Verfahren so klar wie o.a. auf Einbringen des Vermögens des Schwiegerkindes in das Familieneinkommen entschieden würde?

    Was mein Ihr?


    Link: https://www.iww.de/sr/elternun…auf-den-pruefstand-f86869
    BGH vom 21.11.2012 – Az. XII ZR 150/10: https://www.mahnerfolg.de/urte…amms-bei-elternunterhalt/

  • Mir ist nicht klar, ob der Sachverhalt (rot) die Idee der Verfasserin ist, oder ob das vom BGH gefordert oder vorgegeben wurde?


    Ist das eine Einzelmeinung oder muss man annehmen, dass in einem Verfahren so klar wie o.a. auf Einbringen des Vermögens des Schwiegerkindes in das Familieneinkommen entschieden würde?

    Was mein Ihr?

    was erwartest du vom Forum, wenn du ständig neue Beiträge hier einstellst, die aus irgendwelchen Quellen stammen?

    es wurde ja bereits mehrfach betont, das Sozialamt wird wohl falsch liegen

    und warum du meinst, du müsstest zusätzlich zum Anwalt der Unterhaltspflichtigen dem Sozialamt deine Meinung sagen, erschließt sich mir nicht, halte ich für kontraproduktiv

  • und warum du meinst, du müsstest zusätzlich zum Anwalt der Unterhaltspflichtigen dem Sozialamt deine Meinung sagen, erschließt sich mir nicht, halte ich für kontraproduktiv

    wenn es eines Tages zu einer Klage seitens des Sozialamts kommt, dann wird der Anwalt der Unterhaltspflichtigen entsprechend vortragen müssen, und nicht du

  • was erwartest du vom Forum, wenn du ständig neue Beiträge hier einstellst, die aus irgendwelchen Quellen stammen?

    es wurde ja bereits mehrfach betont, das Sozialamt wird wohl falsch liegen

    und warum du meinst, du müsstest zusätzlich zum Anwalt der Unterhaltspflichtigen dem Sozialamt deine Meinung sagen, erschließt sich mir nicht, halte ich für kontraproduktiv

    Hallo Unikat,

    bin der Meinung dass es zumindest interessehalber jeden interessieren könnte, der sich mit der Problematik befasst!
    Auch wenn es sich bei dem Aufsatz um eine abweichende Meinung handelt, muss man den Sachverhalt zur Kenntnis nehmen und eventuell dagegen argumentieren.

    Ich wollte niemanden damit auf den Schlips treten!

    Einen schönen Tag noch!

  • Mir ist nicht klar, ob der Sachverhalt (rot) die Idee der Verfasserin ist, oder ob das vom BGH gefordert oder vorgegeben wurde?


    Ist das eine Einzelmeinung oder muss man annehmen, dass in einem Verfahren so klar wie o.a. auf Einbringen des Vermögens des Schwiegerkindes in das Familieneinkommen entschieden würde?

    Was mein Ihr?

    Ich habe mal das BGH-Urteil überflogen und konnte dort nichts bezüglich des Einsatzes des Vermögens der Ehefrau finden. Im Gegenteil, dort steht ja ausdrücklich, dass die Hälfte des gemeinsamen Vermögens der Ehefrau zusteht und daher unangetastet bleibt.


    Vielleicht hat sich die Anwältin einfach geirrt.

  • Ich wollte niemanden damit auf den Schlips treten!

    keine Sorge, du trittst niemanden auf den Schlips

    es wurde ja bereits mehrfach betont, das Sozialamt wird wohl falsch liegen

    und warum du meinst, du müsstest zusätzlich zum Anwalt der Unterhaltspflichtigen dem Sozialamt deine Meinung sagen, erschließt sich mir nicht, halte ich für kontraproduktiv

    die endgültige Entscheidung darüber, wer richtig liegt, trifft ein Gericht


    und dann ist es entscheidend, welche Seite trägt mit welchen Argumenten vor


    und das Vortragen von irgendwelchen Beiträgen, ersetzt nicht die eigene schlüssige Argumentation,

    dies gilt vorgerichtlich und erst recht vor Gericht

    man kann sich zwar auf ein Urteil stützen, aus welcher Sicht auch immer, ist jedoch immer nur ein Indiz,

    so unter dem Gesichtspunkt "siehe auch Urteil des ..... "