Ausweitung Prüfen der Einkuenfte der Folgejahre

  • Hi Liebe Mitstreiter,


    Ich streite mich immer noch ueber Forderungen alter Jahre.


    Letztes Anschreiben in 2017 mit der Bitte die Abrechnungen der letzten 12 Monate zusenden.


    Das ist erfolgt. Mitten im Verfahren wollen sie jetzt auch die Gehaltsabrechnung von 2018.


    Muss ich diese liefern?


    Meine Auffassung ist, die sollen erstmal das alte fertig berechnen.


    Kann wer helfen? Ich will diese Abrechnung nicht verschicken.

  • Wie war den bisher der zeitliche Ablauf von der ersten RWA bis jetzt?

    Wurde bereits eine Forderung gestellt?

    Wenn ja wann?


    Es könnte sein, dass die Behörde eine Verwirkung einer Forderung wegen Untätigkeit vermeiden möchte.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Es könnte sein, dass die Behörde eine Verwirkung einer Forderung wegen Untätigkeit vermeiden möchte.

    Das wäre ja ein feiner Grund, selber die alten Sachen nicht erledigen und durch neue Tatsachen so eine Verwirkung vermeiden.


    Bei mir läuft es z.Z. ja ähnlich. Noch keine akzeptable Berechnung für 2018 aber eine aktuelle Einkommensauskunft eingefordert.

    Da es ja den zeitlichen Zusammenhang zwischen eintreten der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeitsprüfung gibt, wurde das von mir angemahnt und natürlich keine neue Einkommensmitteilung erbracht. Seit 4 Monaten rührt sich nun nichts mehr.


    LG frase

  • Hi Awi,


    bei der ersten Pruefung kam raus, dass ich nicht zahlen muss.


    Die 2. Prüfung ist vom Herbst 2017. Seit dem wird hin und hergeschrieben.


    Mai 2018 hatte ich die letzte Anforderung.

    April 2019 einen Zwischen-Brief, das ich bald Post bekomme.

    Mai 2019 Abwehr meiner Anforderung plus Forderung der Gehaltsabrechnung 2018.


    1. Aus meiner Sicht zeitlich verwirkt.

    2. Muss ich die Daten von 2018 liefern?


    Die erste Berechnung war völlig falsch, eine weitere wollen sie mir noch nicht schicken. Erst wenn alles geliefert wurde.

  • Hi Frase,


    dann haben wir einen aehnlichen Sachverhalt. Das alte nicht abschliessen und was neues anfordern.

  • Hallo Hilflos,


    ich habe eine RWA von 2/18, erste Berechnung aus 12/18. Dann entspechend mit der Hilfe von awi, die Berechnung angegriffen.

    Antwort vom Amt aus 1/19, "um weitere Missverständnisse zu vermeiden, fordern wir einen aktuellen Einkommensnachweis".

    Antwort von mir, "es liegen ihnen alle notwendigen Unterlagen vor, um den EU für den Zeitpunkt der eingetretenen Bedürftigkeit zu berechnen".

    Bisher keine Reaktion darauf. Da es aber bei mir um ein nicht unerheblichen Betrag geht, erwarte ich natürlich noch eine Antwort.


    LG frase




  • Musst du normalerweise nicht

    Zitat

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 1605 Auskunftspflicht


    (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Ich will diese Abrechnung nicht verschicken.



    Hallo. Wenn du es wirklich nicht willst, dann muss du stark sein :) Du kannst dann so vorgehen:

    - dem SHT mitzuteilen, dass du nach §1605 BGB erst nach zwei Jahren zu einer erneuten Auskunft verpflichtet bist

    - falls der SHT dich auf §117 SGB XII verweist, schreibst du zurück, dass die "zwei Jahren Frist" auch auf §117 SGB XII anwendbar ist und zwar analog zu §1605 BGB

    - falls der SHT mit dieser Meinung nicht einverstanden ist, wirst du noch Zeit haben um zu entscheiden ob du die Auskunft erteilen wirst oder dich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen der Auskunftserteilung einlässt


    ob du solchen etwas komplizierten und unsicheren Weg gehen möchtest, weiß ich nicht, hängt vermutlich vom Inhalt der Gehaltsabrechnung 2018 ab


    Grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi Meg,


    richtig, es geht um den Inhalt fuer 2018.


    Ich möchte erst fuer 2017 eine Entscheidung haben.


    Frage ist ja, was passiert, wenn Ich es einfach nicht mache. Deswegen können die 2017 ja schlecht offen lassen. Können ja 2018 einklagen. Ich bringe die Daten dann direkt am ersten Verdahrenstag mit zum richtig und das war es dann.


    Danke fuer Deinen konstruktiven Input, Meg.

  • Frage ist ja, was passiert, wenn Ich es einfach nicht mache.

    wenn Auskunft gemäß § 117 SGB XII verlangt wurde und der Auskunftspflichtige innerhalb der gesetzten Frist nicht antwortet, das kann das Sozialamt ein Verwaltungsverfahren einleiten, mit der Folge, du zahlst eine Strafe, diese liegt in der Regel bei 200 €, kann beliebig oft wiederholt werden


    wenn dir das nicht passt, dann darfst du vor dem Sozialgericht dagegen klagen


    ich wünsche viel Erfolg:D

  • aus § 117 SGB XII

    (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


  • Ich habe schon mehrfach betont, wenn gemäß § 117 SGB XII Auskunft verlangt wird, dann ist dies ein Verwaltungsverfahren, dann gelten ausschließlich die Regeln des öffentlichen Rechts


    Ein wesentlicher Vorteil des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruches besteht für die Behörde darin, dass sie einen Verwaltungsakt erlassen kann und damit den Anspruch selbst im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen kann.


    Nur bei Negativevidenz scheidet ein Auskunftsanspruch gemäß § 117 SGB XII aus, das bedeutet,

    Eine „Negativ-Evidenz“ kann im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur vorliegen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht




    Ich möchte erst fuer 2017 eine Entscheidung haben.

    dann führe sie doch herbei, kannst ja eine Feststellungsklage einreichen bei Gericht

  • Hi Unikat,


    der SHT lässt sich 1 Jahr Zeit mit seiner Bearbeitung und ich soll zack, zack alles herbeischaffen?


    Gut, aber ich suche Loesungen.


    1. Argumentation wie Meg empfiehlt. Zeit: 4 Wochen


    2. Ein Bussgeldbescheid kassieren. Wenn es ein Bescheid ist, muss auch ein Widerspruch möglich sein. Zeit: Mind.

    8 Wochen


    So kann es sich ein paar Monate herausgezögert werden.


    Hast Du noch konkrete Ideen der Strategie?

  • warum soll das Thema um ein paar Monate hinausgezögert werden?


    Eventuell glaubst du, wenn erstmal die 100.000 Grenze eingeführt ist, dann wäre alles vorbei


    das wäre ein schwerer Irrttum, denn du befindest bereits in Verzug durchdie Rechtswahrungsanzeige

    alles was ein Sozialamt bereits in die Wege geleitet hat läuft weiter


    was eine Feststellungsklage anbelangt,

    " das Gericht möge feststellen, das kein Unterhaltsanspruch besteht, weil ....."


    war mehr ironisch gemeint, denn das möchtest du wahrscheinlich nicht


    sich mit einem Sozialamt anzulegen, bedeutet auf Seiten des Unterhaltspflichtigen neben guten Kenntnissen auch mentale Stärke, und dazu gehört die Eigenschaft Geduld

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    § 17 Höhe der Geldbuße

    (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
    (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
    (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
    (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

  • Hi Unikat,

    es geht nicht immer nur um Gesetz, manchmal ist auch Strategie im Spiel, aber das will ich hier nicht alles veröffentlichen, dass das Sozi mitliest.

    Ich habe verstanden, dass Sozi hat ein Rechtsanspruch auf 2018, OK

    Ich will aber 2017 abschliessen, also muss ich selbst Druck auf den Kessel legen.

    Übrigens, wenn das Sozi sieht, dass ich in 2018 500.000 € verdient habe, werden Sie sich sicherlich nicht für 2017 auf 200 Euro monatlicher Unterhalt einigen, oder? Ist zwar Unfug, aber wäre eine Möglichkeit, warum ich das nicht will.