wenn der Unterhaltspflichtige sich darauf beschränkt, orüber er Auskunft zu geben hat, leider teilen viele mehr mit, als sie müssen
Meine Erfahrung ist, dass viele UHP in ihrer ersten Auskunft zu wenig mitteilen.
Viele bereinigende Positionen sind in den Auskunftsformularen nicht enthalten, z.B. die Möglichkeit der sekundären Altersvorsorge, Besuchsfahrten zum Elternteil, usw.
dies ist kein Bescheid, wie sind hier nicht beim Finanzamt, betrachte die Zahlungsaufforderung als Bitte, mehr ist es nicht
Es ist zwar kein Bescheid im Sinne eines Verwaltungsakts, aber die Zahlungsaufforderung als Bitte zu bezeichnen halte ich für maßlos untertrieben. Ich vergleiche sie immer mit der Rechnung eines Handwerkers. Ist die Rechnung korrekt, dann bezahlt man sie. Enthält sie Positionen, die unrichtig sind, dann bezahlt man nur das, was man für richtig erachtet. Es liegt dann nur am Handwerker selbst, ob er dann den Rest vor Gericht einklagt.
die Frage, wann ein Anwalt einzuschalten wäre, kann ich auf Anhieb so nicht beantworten, hängt von den Einzelheiten ab
Einen Anwalt würde ich dann einschalten, wenn ich emotional hochgradig erregt oder hoffnungslos überfordert wäre.
Auskunft geben kann man ohne Anwalt, eine Forderung des SHT auf Richtigkeit überprüfen evtl. nicht mehr.
Einen Anwalt muss man zwingend einschalten, wenn ein Mahnbescheid oder eine Klageschrift im Briefkasten liegt.