Neue Strasse - Anliegerkosten - Rücklage sowie Kredit neues Fahrzeug

  • Hallo an alle


    folgende Fragen:


    1.)

    Bei uns wird die Straße komplett saniert. So wie es aussieht kommt für mich als Hausbesitzer eine Summe von ca. 20 000 Euro auf mich zu. (alles überprüft, alles rechtmäßig). Allerdings noch keinen festen Termin für die Maßnahme. Kann 2020 oder sogar 2021 sein. Wenn der Bescheid der Stadtverwaltung kommt, hat man 1 Monat um den Betrag zu zahlen.

    Kann ich hierfür schon Rücklagen bilden um das ganze abzufangen und muss / sollte das SA dieses bei meinen Elternunterhalszahlungen berücksichtigen.

    Finde allerdings nirgendwo einen solchen Fall, welchen ich beim SA als Referenz vorlegen kann.

    2.)

    Meiner Ehegattin (nicht Unterhaltspflichtige) ist das Fahrzeug welches Sie beruflich nutzt , mit Motorschaden ausgefallen (Totalausfall). Wie zahlen seit 3 Jahren Elternunterhalt. Das Fahrzeug war 10 Jahre alt.

    Nun möchte wir einen Kredit aufnehmen um das gebrauchte Fahrzeug zu finanzieren. Geht das ohne Zustimmung des SA. Wir bekommen die Kilometer angerechnet (0,30 Euro). Sie fährt pro Tag 45 Kilometer und ist auf das Fahrzeug angewiesen.


    Vielen Dank für euere Hilfe:):thumbsup:

  • Hallo SL,


    willkommen im Forum. :)


    Kann ich hierfür schon Rücklagen bilden um das ganze abzufangen und muss /sollte das SA dieses bei meinen Elternunterhalszahlungen berücksichtigen.

    Muss m.E. berücksichtigt werden, da ein Ansparen wesentlich sinnvoller ist, als die Aufnahme eines Kredits.

    Woher stammt die genannte Summe? War das eine Ankündigung der Stadt?

    Wenn ja, dann eine Kopie des Schreibens vor legen und um eine Neuberechnung des EU bitten.

    Der monatliche Betrag ergibt sich dann aus der erwarteten Summe dividiert durch die Anzahl der Monate bis zur erwarteten Anforderung der Zahlung.


    Wie zahlen seit3 Jahren Elternunterhalt.

    Wurde die Forderung des SA denn schon einmal von einem Fachkundigen auf Richtigkeit überprüft?


    Nun möchte wir einen Kredit aufnehmen um das gebrauchte Fahrzeug zufinanzieren. Geht das ohne Zustimmung des SA. Wir bekommen die Kilometerangerechnet (0,30 Euro). Sie fährt pro Tag 45 Kilometer und ist auf das Fahrzeugangewiesen.

    Ich würde eine solche Entscheidung nie von der Zustimmung eines SA abhängig machen.

    Fakten schaffen und plausible Begründungen liefern.

    Ablehnen können sie das sowieso nicht, allenfalls Schwierigkeiten machen, indem sie die Finanzierung nicht anerkennen.


    Dies ist m.E. eindeutig ein Notbedarf.


    Wenn es möglich ist und ein Autohaus, Bank usw. mit zieht, sollte die nicht pflichtige Ehefrau den Kredit auf eigenem Namen aufnehmen.

    Sie unterliegt diesbezüglich keinen Beschränkungen und ist den Schwiegereltern keine Erklärung schuldig.


    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Finde allerdings nirgendwo einen solchen Fall, welchen ich beim SA alsReferenz vorlegen kann.

    vielleicht hilft dir folgende Aussage des BGH, 26.02.1992, Az.: XII ZR 93/91


    Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen, zu denen auch solche gerechnet werden dürfen, die sich nicht in einer konkreten Zahlungspflicht ausdrücken, sondern auf Vorsorge - etwa der angemessenen Bildung von Rücklagen - beruhen.


    Dieses relativ unbekannte (alte) Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach positiv erwähnt

  • vielleicht hilft dir folgende Aussage des BGH, 26.02.1992, Az.: XII ZR 93/91


    Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen, zu denen auch solche gerechnet werden dürfen, die sich nicht in einer konkreten Zahlungspflicht ausdrücken, sondern auf Vorsorge - etwa der angemessenen Bildung von Rücklagen - beruhen.


    Dieses relativ unbekannte (alte) Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach positiv erwähnt

    es ist zugleich das erste Urteil des BGH zum Elternunterhalt, ich betrachte dieses Urteil als "eine Art von Grundsatzurteil", auch der BGH hat sich in den letzten Jahren öfter auf dieses Urteil bezogen

  • Hallo an alle


    Wurde die Forderung des SA denn schon einmal von einem Fachkundigen auf Richtigkeit überprüft?

    Ja wurde und mit der Hilfestellung dieses Forums und nach vielem Hin und Her, nun durch SA korrekt berechnet.

    Aber wie im Fussball nach der Berechnung des SA ist vor der Berechnung des SA ( nach 2 Jahren)||;(




    vielleicht hilft dir folgende Aussage des BGH, 26.02.1992, Az.: XII ZR 93/91


    Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen, zu denen auch solche gerechnet werden dürfen, die sich nicht in einer konkreten Zahlungspflicht ausdrücken, sondern auf Vorsorge - etwa der angemessenen Bildung von Rücklagen - beruhen.


    Dieses relativ unbekannte (alte) Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach positiv erwähnt

    Supi werde ich nutzen, ich bin sicher dass das SA wieder versucht, mir vorzuschreiben, dass ich das ganze, aus den Rentenrücklagen nehmen könnte.

    Welche bei weitem nicht über den Satz liegt, welchen wir zurücklegen dürften.


    DANKE :):thumbsup:

  • Hi,


    vielleicht mal ein anderer Ansatzpunkt. Bei Selbstständigen ist es durchgängig anerkannt, dass Rückstellungen bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen berücksichtigt werden müssen. Nicht alle Rückstellungen, da wird geguckt, aber eben doch sehr viele. Das ist doch hier eine vergleichbare Situation. Wenn es einen Beschluß des kommunalen Parlements gibt, die Angelegenheit also hinreichend konkretisiert ist, sogar die Kosten schon feststehen, dann ist dieser Betrag auch zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich m.E. lediglich dann, wenn ohne Zeitplanung davon auszugehen ist, dass irgendwann die Straßendecke erneuert werden muss, wegen ihres Zustandes, aber keinerlei konkrete Planungen da sind.


    Herzlichst


    TK

  • ich bin sicher dass das SA wieder versucht, mir vorzuschreiben, dass ich das ganze, aus den Rentenrücklagen nehmen könnte.

    ich interpretiere mal diese Aussage:

    1. das Sozialamt hat sich offentsichtlich nicht direkt gegen die Abzugsfähigkeit gewandt, im Umkehrschluss hat es indirekt ja gesagt, sondern nehme es aus aus dem Schonvermögen für Altersvorsorge

    2. das Sozialamt hat das Vermögen selber als Schonvermögen für die Altersvorsorge deklariert, und damit als schützenswert erachtet, der unterhaltsrechtliche Zweck ist ja, den Unterhaltspflichtigen vor Altersarmut zu bewahren

    Verbindlichkeiten, also auch die Bildung von Rücklagen, sind dann anzuerkennen, wenn sie einen unterhaltsrechlich anzuerkennenden Zweck dienen, dies ist aus meiner Sicht hier der Fall


    es gilt somit klar zu unterscheiden, beide Arten von Rücklagen dienen unterschiedlichen Zwecken, die unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind


    Sozialämter sehen das halt oft anders

  • Verbindlichkeiten, also auch die Bildung von Rücklagen, sind dann anzuerkennen, wenn sie einen unterhaltsrechlich anzuerkennenden Zweck dienen, dies ist aus meiner Sicht hier der Fall

    dies gilt auch für Kredite


    der BGH dazu



    Ob vom Unterhaltsverpflichteten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände ankommt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Berücksichtigungswürdigkeit ergeben sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Unterhaltsschuldner, da er hierbei die Minderung seiner Leistungsfähigkeit geltend macht

    mit dieser Fragestellung sollte sich jeder Unterhaltspflichtige beschäftigen und diese Frage für sich beantworten

    spätenstens vor Gericht hat der Unterhaltspflichtige darauf eine Antwort zu geben, denn ein Gericht wägt die gegenseitigen Argumente ab


    nur darauf zu pochen, das Sozialamt hat doch, muss ......

    das ist zu wenig

  • Diesbezüglich eine Frage ... wir sind auch zur Einkommens- und Vermögensauskunft aufgefordert worden .. auch bei uns steht eine komplette Straßensanierung an, die voraussichtlich 2021 durchgeführt wird. Eine entsprechene Mitteilung darüber liegt uns von der Stadtverwaltung bereits vor.


    Die Frage, die wir uns jetzt stellen ist, ob wir bereits bei der Einkommens- und Vermögensaufstellung mit angeben sollen/müssen das wir bereits einen Teil dafür angespart haben bzw. monatlich ansparen oder dies erst erwähnen sollen, wenn die Berechnung vom SHT kommt? Und angenommen, wir hätten bislang noch nichts angespart, könnte ich dann die voraussichtlichen Kosten von ca. 20000,- € monatlich als Rücklagebetrag versuchen anzusetzen wenn ich das dann auch wirklich so beiseite lege?

  • Diesbezüglich eine Frage ... wir sind auch zur Einkommens- und Vermögensauskunft aufgefordert worden ..

    Auskunft erteilen ja, Einkommen und eine Auflistung der unterhaltsmindernden Positionen, inkl. der Belege


    1. bilde ich eine monatliche Rücklage, das sollte der Fall sein,

    diese Position voerst ohne weitere Erklärungen aufführen


    Betrag xyz, mtl. Rücklage für Strassensanierung



    2. Vermögensaufstellung,

    die bisherige Rücklage sollte am besten auf einem auf einem separat angelegten Konto liegen,

    macht es einfacher und übersichtlicher, weniger Diskussion mit dem Sozialamt


    Betrag XYZ, Zweck ist Rücklage Strassensanierung


    dies zum Thema Auskunftserteilung, mehr würde ich vorerst nicht mitteilen


    dann auf Reaktion des Sozialaamts warten

  • Einen Dauerauftrag haben wir bislang nicht laufen, wir haben bislang das was monatlich übrig bleibt beiseite gelegt und wollten die Kosten für die Straße dann daraus bestreiten.

    Ich habe seit 26 Jahren keinen Kontakt zur UHB und konnte den möglichen Unterhaltsanspruch nicht voraussehen. Dass man für jede einzelne Rücklage (Straßensanierung, Reparaturen Haus, neues Auto, etc.) ein eigenes Konto oder auch einen eigenen Dauerauftrag anlegt, entspricht wohl auch eher selten der allgemeinen Lebensführung.

    Macht es Sinn, nun nach der RWA noch die entsprechenden Daueraufträge einzurichten?

  • Einen Dauerauftrag haben wir bislang nicht laufen, wir haben bislang das was monatlich übrig bleibt beiseite gelegt und wollten die Kosten für die Straße dann daraus bestreiten.

    das ist üblich, ist mir bewußt, deswegen ist unbedingt die alte Vorgehensweise zu ändern, fester Betrag monatlich, Höhe ist von einigen Faktoren abhängig

  • jeder Vermögenszweck sollte unbedingt ein eigenes Konto haben, der Nachweis wird benötigt, wenn es um das Thema Schonvermögen geht, Schonvermögen kann unterschiedlichen Zwecken dienen

    jeder Dauerauftrag sollte genau dem jeweiligen Vermögenskonto zugeordnet werden, dient als Nachweis, das tatsächlich Rücklagen, auch für die Altersvorge gebildet werden


    es besteht sonst die Gefahr, das Sozialamt bezweifelt die Rechtmässigkeit der Rücklagenbildung und könnte die Anerkennung als unterhaltsmindernde Position verweigern

  • Höhe ist von einigen Faktoren abhängig

    ich nenne mal so einige Faktoren


    - die Höhe des Betrages um den es geht

    - wie hoch ist die bereits gebildete Rücklage für den Zweck

    - über welchen Zeitraum soll die mtl. Rücklage laufen


    die mtl. Rücklage sollte sich in einem gewissen Rahmen bewegen, dies sollte der Unterhaltspflichtige argumentativ und überzeugend darlegen,am besten in Form eines Zeitplans

  • - die Höhe des Betrages um den es geht

    - wie hoch ist die bereits gebildete Rücklage für den Zweck

    - über welchen Zeitraum soll die mtl. Rücklage laufen


    die mtl. Rücklage sollte sich in einem gewissen Rahmen bewegen,


    Beispiel Rücklagenbildung PKW


    das bisherige Fahrzeug würde bei Neuanschaffung 25.000 € kosten, also die Klasse

    die bisher gebildete Rücklage beträgt 10.000 €


    dann würde ich 1 % des Neuwerts als mtl. Rücklage ansetzen = 250 €


    die mtl. Rücklage würde also sich über eine Laufzeit von 5 Jahren erstrecken, dann ist das Ziel von 25.000 € erreicht

  • vergleiche Urteil des BGH vom 30.08.2006, AZ: XII ZR 98/04


    aa) Soweit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von 21.700 € für die Anschaffung eines neuen Pkw unberücksichtigt gelassen hat, wendet sich die Revision dagegen nicht. Insoweit ist die Entscheidung schon deswegen zutreffend, weil der Beklagte seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse auf eine Rücklage in dieser Höhe eingestellt hat. Sein Pkw war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 Jahre alt und wies eine Laufleistung von mehr als 215.000 km aus. Damit erhöhen sich nach aller Erfahrung die Reparaturaufwendungen, was die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz sinnvoll erscheinen lässt. Wenn der Beklagte teurere Konsumgüter, wie z.B. einen Pkw, statt durch Kreditaufnahme mit einem vorab angesparten Betrag finanziert, ist das wirtschaftlich sinnvoll. Von dem unterhaltsberechtigten Elternteil ist es dann hinzunehmen, dass der angesparte Betrag insoweit Kosten der allgemeinen Lebensführung abdeckt und deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht.