Elternunterhalt - Verwirkung - Alkohol

  • Das ist der entscheidende Aspekt zu § 1611 BGB, schwere Verfehlung, diese gilt es vorzutragen und zu beweisen seitens des Unterhaltspflichtigen

    wenn ein Unterhaltspflichtiger Verwirkung gemäß § 1611 BGB nachweisen will, dann hat er sich mit der Antwort auf die Frage zu beschäftigen, welche schweren Verfehlungen hat der Elternteil begangen


    was schwere Verfehlungen sind, ist in den einschlägigen Urteilen zu § 1611 BGB nachzulesen, dieser " Kriterinekatalog ist der Maßstab, liegen schwere Verfehlungen vor

    und diese Verfehlunge haben nur dann Relevanz, wenn sie in der Zeit der Kindheit des Kindes, also vor dem 18. Lebensjahr , begangen wurden, für die Zeit danach in der Regel ohne Relevanz

  • awi schrieb vorhin dies hier:

    Zitat

    "Siehst du Chancen, dass er sein Fehlverhalten von sich aus einräumt und bestätigt?

    Er würde ja die Leistungen weiterhin erhalten, nur du müsstest dann nicht mehr zahlen.

    Gibt es noch Verwandte, die Kontakt mit ihm haben könnten und die diesbezüglich vermitteln könnten?"

    darauf bezog ich mich mit der Frage, ob ich ihm ein Schreiben zukommen lassen soll, indem er das bestätigen kann.

  • warum hat mir mit meinen damals zarten 4 Jahren keiner gesagt, dass ich da schon Beweise, Kopien etc. sammeln soll, um später noch was nachweisen zu können, wenn ich dann mal Unterhalt zahlen muss. Wobei: selbst in der Grundschule gab es damals ausschließlich Matrizendrucker und keine Kopierer ;-)

  • vielen Dank für den Tipp. Wie beweist man denn, dass kein Kontakt bestand?

    es geht um schwere Verfehlung, fehlende Kontakte gehören in der Regel nicht dazu, dazu bedarf es mehr



    überlege mal selber, welche schwere Verfehlungen hat der Vater begangen?

    das entscheidende Wort ist "schwer",

    leichte Verfehlungen, Bagatellen führen in der Regel zu keiner Verwirkung


    schwere Verfehlungen sind auch dann anzunehmen, wenn sie mit Vorsatz begangen wurden


    beweisen muss dies der Unterhaltspflichtige

  • warum hat mir mit meinen damals zarten 4 Jahren keiner gesagt, dass ich da schon Beweise, Kopien etc. sammeln soll, um später noch was nachweisen zu können,

    bei einem Gerichtsverfahren hat das Kind die Gelegenheit, dies alles auch mündlich vorzutragen, es hängt also auch davon ab, kann das Kind das Gericht überzeugen, der Elternteil hat schwere Verfehlungen begangen, dazu gehören beispielsweise auch schwerste Kränkungen, wie Herabwürdigungen, Ablehnung, etc.

    all dies gilt es glaubhaft vorzutragen

  • dieser Satz passt ganz gut dazu:


    Selbst wenn die einzelnen Verfehlungen dabei nicht besonders schwer wiegen, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie zusammengenommen zeigen, dass sich der Unterhaltsberechtigte in besonders vorzuwerfender Weise aus der familiären Solidarität gelöst und damit letztlich bezogen auf seine familiären Verpflichtungen eine schwere Verfehlung begangen hat.

  • Könnte ich ihm beispielsweise ein Schreiben zukommen lassen, indem u.a. die Punkte wie kein Unterhalt, kein Kontakt etc. aufgeführt sind und er unterschreibt das dann?


    Ich glaube nicht, dass das zielführend wäre.

    Ich glaube zwar nicht, dass er das täte, denn er behauptet ja stets Gegenteiliges, aber man könnte es ja mal versuchen.

    Das ist der Knackpunkt.


    Vielleicht hat er aber Verwandten oder Bekannten gegenüber mal erwähnt oder sogar damit geprahlt, dass er nie Unterhalt zahlen würde, usw. Man müsste Zeugen finden, die solche Aussagen bestätigen könnten. Scheinbar hat er es ja gegenüber dem Gutachter in ähnlicher Form getan. Das liegt ja sogar schriftlich vor.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Eine Sachbearbeiterin hätte aber geraten, schon jetzt Unterlagen bzgl. Verwirkung einzureichen, da späteres Einreichen (zB wenn man dann zahlungspflichtig werden würde), unglaubwürdig wäre.

    ein Unterhaltspflichtiger sollte nie auf die Idee kommen mit dem Sachbearbeiter ein persönliches Gespräch führen, sondern alles schriftlich erledigen

    wie jemand auf die Idee kommt, mit dem Sozialamt über mögliche Verteidigungsstrategien zu sprechen, ist mir unverständlich

  • wie jemand auf die Idee kommt, mit dem Sozialamt über mögliche Verteidigungsstrategien zu sprechen, ist mir unverständlich

    @ Unikat,


    komm mal runter von deinem hohen Ross.


    So wie du das hier beschreibst war es sicher nicht. Von "über Verteidigungsstrategien sprechen" habe ich nichts gelesen.


    Auch wir haben, nachdem meine Frau die RWA erhalten hatte, ein persönliches Gespräch mit dem SB gesucht, ganz einfach, weil sehr viele Fragen auf kamen und ein großer Klärungsbedarf bestand.


    Als Anfänger macht man Fehler, vor allem, weil man als Anfänger davon aus geht, dass eine deutsche Behörde nur nach Recht und Gesetz handelt.


    Du beschäftigst inzwischen mindestens seit 10 Jahren mit Elternunterhalt und hast inzwischen einen ganz anderen Erfahrungshintergrund.


    Warum gibst du nicht einfach nur den Rat, nicht persönlich bei einem SHT vorzusprechen und nie mit einem SB zu telefonieren sondern alles schriftlich abzuwickeln und Kopien anfertigen.


    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Als Anfänger macht man Fehler, vor allem, weil man als Anfänger davon aus geht, dass eine deutsche Behörde nur nach Recht und Gesetz handelt.

    awi,


    auch ich war mal ein Anfänger, mich über Jahre in die Materie eingearbeitet und jahrelangen Kleinkrieg mit meinen Freunden geführt

    Warum gibst du nicht einfach nur den Rat, nicht persönlich bei einem SHT vorzusprechen und nie mit einem SB zu telefonieren sondern alles schriftlich abzuwickeln und Kopien anfertigen

    das habe ich, siehe meinen Beitrag

    komm mal runter von deinem hohen Ross.

    meine Anmerkung war nicht persönlich gemeint

    es gibt hier viele Mitlesende die ich davor bewahren möchte, Fehler von anderen zu wiederholen, darum mache ich darauf aufmerksam

    es ist keine Überheblichkeit, auch wenn es bei einigen so ankommt, ist mir wohl bewußt


    mein Anspruch hier im Forum ist Aufklärung zu betreiben, im positiven Sinne

  • Danke euch! Ich tendiere nun erst einmal dazu, beim Amt nochmals Nachweise anzufordern. Ich bekam ja auf meine letztjährige Anfrage bzgl. Vermögen, Einkommen etc. nur die Aufstellung des Amtes für 2 Monate Bezug. Ich weiß nicht, was er überhaupt bekommt, vermute Grundsicherung, wenn auch das Wort so nirgends auftaucht. Es ist trotz seines Alters von Erwerbsunfähigkeitsrente die Rede. Bekam also weder einen Rentenbescheid mitgeschickt noch eine Abrechnung bzgl. der Hilfe zu Pflege. Eben nur den Berechnungsbogen des Sozialamts. Diese Dinge wie die Abrechnungen sowie den Rentenbescheid müssten die mir schon schicken, oder? Wie sollte ich oder ggf. mein Anwalt denn anhand nur des Berechnungsbogens ohne die weiteren Unterlagen überprüfen können, ob überhaupt Anspruch besteht? Müsste ich nicht alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen?


    In dem Schreiben auf meine damalige Anforderung stand u.a. "(...) nehmen wir wie folgt Stellung. Herr XY lebt alleine und es besthet keine Bedarfsgemeinschaft und somit auch keine vorrangigen Unterhaltsansprüche. Selbstverständlich wurde vor einer Hilfebewilligung über das Sozialamt die Vermögenssituation geprüft. Ebenfalls wurden weitere vorrangige Ansprüche geprüft. Weitere vorrangige Ansprüche konnten nicht festgestellt werden. Bestehende Unterhaltsansprüche werden wie Sie ja selbst erfahren haben von uns ebenfalls überprüft. Herr XY bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 680€. (...)



    --

    Berechnungsbogen:

    Bedarfsberechnung

    + Regelsatz

    + Unterkunftsbedarf

    - Einzusetzendes Einkommen (EU-Rente)

    + Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

    = Gewährte Leistung

  • Eben nur den Berechnungsbogen des Sozialamts. Diese Dinge wie die Abrechnungen sowie den Rentenbescheid müssten die mir schon schicken, oder? Wie sollte ich oder ggf. mein Anwalt denn anhand nur des Berechnungsbogens ohne die weiteren Unterlagen überprüfen können, ob überhaupt Anspruch besteht? Müsste ich nicht alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen?

    das sind die üblichen taktischen Spielchen, den Unterhaltspflichtigen möglichst im Unklaren lassen, mal so ganz grundsätzlich




    Eine Unterhaltspflicht selbst würde zZt eindeutig ausscheiden, da Einkommen unter dem Selbstbehalt.


    dann besteht kein Anspruch auf Unterlagen, Auskunft

  • dann besteht kein Anspruch auf Unterlagen, Auskunft

    es ist ja kein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit entstanden, die gegenseitigen Rechte und Pflichten ruhen

    die Wirkungen der Rechtswahrungsanzeige bleiben weiterhin bestehen

    wenn das Sozialamt irgendwann wieder Auskunft verlangt und dann Leistungsfähigkeit besteht, dann leben die Rechte und Pflichten wieder auf

    dann kann gemäß § 1605 BGB Auskunft vom Sozialamt gefordert werden

  • dann besteht kein Anspruch auf Unterlagen, Auskunft

    Wie ich das sehe:


    Bei der ersten Überprüfung war die UHP nicht leistungsfähig.

    Wahrscheinlich wurde die obige mündliche Aussage bzgl. Unterhaltspflicht falsch verstanden bzw. wiedergegeben.

    Ist aber auch egal, da man sie nicht beweisen könnte.


    Jetzt soll sie erneut Auskunft geben, da ihre Leistungsfähigkeit erneut überprüft werden soll.

    Es besteht ein Anspruch

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Ich hatte dem Amt letztes Jahr, bevor ich meine Nachweise einsandte, geschrieben, dass ich erst dann zur Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet bin, wenn Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit bestehen. Und ich darum bitte, mir daher zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und Rentenbescheide etc. in Kopie zu schicken,. Ich bekam o.g. zitierte Zeilen und zwei Berechnungsbögen für eben zwei Monate.

    Da ich damit rechnete, eh nicht mehr Unterlagen zu bekommen, übersandte ich meine Nachweise und erhielt die Freistellung von der Unterhaltspflicht.


    Meines Wissens ist mein Anspruch auf Auskunft vorgelagert, d.h. erst, wenn ich überprüfen konnte, ob Anspruch besteht, muss ich Auskunft geben.


    Daher die Frage, ob ich nicht vom Amt alle relevanten Unterlagen bekommen müsste und nicht nur den Berechnungsbogen. Ansonsten müsste ich mich ja drauf verlassen, dass das Amt alles geprüft hat. Dann gäbe es die Regelung ja auch nicht, dass man als UHP die Unterlagen anfordern darf zur Prüfung.



    • Zitat von Marcy Eine Unterhaltspflicht selbst würde zZt eindeutig ausscheiden, da Einkommen unter dem Selbstbehalt.


      dann besteht kein Anspruch auf Unterlagen, Auskunft

    Die Antworten von Unikat verstehe ich nicht. -> wer hat keinen Anspruch auf Unterlagen? Das Amt oder ich?

  • Ich bekam o.g. zitierte Zeilen und zwei Berechnungsbögen für eben zwei Monate.

    wenn es sich bei den Bögen um Sozialhilfebescheide handeln sollte, dann hat Sozialamt sehr korrekt gehandelt, mit diesen Bescheiden hat das Sozialamt seine Legitimation bewiesen, kommt selten vor


    mehr braucht das Sozialamt im Rahmen der Rechtswahrungsanzeige nicht machen