Elternunterhalt - Verwirkung - Alkohol

  • Ratgeberliteratur zum Elternunterhalt

    die Rechtslage ist eindeutig, entweder hast du dies missverstanden, oder der Ratgeber ist an dieser Stelle falsch

    die Urteile der Sozialgerichte sind eindeutig, erst Auskunftserteilung durch den Unterhaltspflichtigen, ansonsten kann das Sozialamt ein Verwaltungsverfahren gegen den Unterhaltspflichtigen einleiten, das bedeutet Zahlung von Zwangsgeld

  • viele Anwälte kennen nicht die rechtlichen Unterschiede zwischen Elternunterhalt auf der einen Seite und beispielsweise Ehegattenunterhalt auf der anderen Seite, wenn es um Aspekte der Auskunft geht


    beim Elternunterhalt wendet das Sozialamt in der Regel § 117 SGB XII für die Auskunft an, dies ist Verwaltungsrecht,

    der Unterhaltspflichtige kann nur das bürgerliche Recht aus § 1605 BGB anwenden


    beim Ehegattenunterhalt können sich beide Parteien ausschließlich auf § 1605 BGB stützen


    Verwaltungsverfahren unterliegen anderen Vorschriften als das bürgerliche Recht


    und darum kann das Sozialamt anders verfahren und macht es auch, wozu es durchaus berechtigt sein kann

  • Verwaltungsverfahren unterliegen anderen Vorschriften als das bürgerliche Recht

    Beispiel


    der Unterhaltspflichtige kann seine Auskunft nur verweigern, wenn Negativevidenz festegestellt wurde


    Eine „Negativ-Evidenz“ kann im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur vorliegen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht. Demzufolge sind schon alle potentiell Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über Ihre Einkommens-und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass dem Leistungsempfänger gegenüber dem potentiell Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht.


  • ich habe meine Auskunft nicht verweigert und werde das auch zukünftig nicht tun.


    In mehreren Ratgebern, die sich ausschließlich um das Thema Elternunterhalt drehten, wurde geraten, sich zuerst die Auskünfte des Amtes bzgl. des UHB einzuholen, bevor man selbst Auskunft erteilt. Da mehrere Familienrechtsanwälte Ratgeber ausschließlich zum Thema Elternunterhalt schrieben, und alle den Rat geben, erst Auskunft vom Amt einzuholen, bin ich als Leser davon ausgegangen, dass die dort voneinander unabhängig getätigten Aussagen/Tipps fundiert sind und auf das Thema des Buches "Elternunterhalt" auch zutreffen.

  • In mehreren Ratgebern, die sich ausschließlich um das Thema Elternunterhalt drehten, wurde geraten, sich zuerst die Auskünfte des Amtes bzgl. des UHB einzuholen, bevor man selbst Auskunft erteilt.

    und das ist ein Fehler, in keinem Ratgeber gehen die Damen und Herren auf Negativevidenz ein, nur welcher Anwält sieht sich mal die Urteile der Sozialgerichte an, da dürfte eventuell die Ursache sein


    ich habe sämtliche Ratgeber, aber auch etliche Bücher zum Sozialhilferecht SGB XII, SGB XI, SGB X, ....., mehrere Bücher zum allgemeinen Unterhaltsrecht und natürlich den Hauß, das Standardwerk

  • deswegen ist es sinnvoll, selber Auskunft zu geben und zugleich Auskunft einzufordern

    nur, welcher Unterhaltspflichtige kann mit der erteilten Auskunft was anfangen ... ?


    das wichtigste Dokument aus meiner Sicht sind die Sozialhilfebescheide, die enthalten viele Informationen, dazu benötigt der Unterhaltspflichtige bzw. der Anwalt Kenntnisse aus dem Sozialhilferecht, daran haperts fast immer

    die meisten Anwälte kümmern sich ausschließlich um die Leistungsfähigkeit, halte ich für einen Fehler, es gibt viele Möglichkeiten, aber .....

  • aus Urteil des Landessozialgerichts NRW, AZ: L 20 SO 32/12


    Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 117 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist.



    Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide keine detaillierten Darlegungen zu der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Hilfeleistung, der Art seiner Erkrankung sowie seiner finanziellen Bedürftigkeit enthalten, steht der Bestimmtheit des Auskunftsersuchens ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss der Adressat des Verwaltungsaktes (lediglich) in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen, um sein Verhalten daran ausrichten zu können


    Weitergehender Angaben, insbesondere des Bedarfs sowie der Einkünfte des Leistungsempfängers im Einzelnen und/oder der Art der Erkrankung (nebst medizinischer Unterlagen), bedarf es im Rahmen des § 33 SGB X hingegen nicht. Die Mitteilung derartig sensibler, personenbezogener Daten ist zur Konkretisierung des an die Klägerin gerichteten Handlungsgebotes (= Auskunftserteilung) nicht notwendig


    aa) Die Klägerin ist als (potentiell) Unterhaltspflichtige zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass dem Leistungsempfänger ihr gegenüber ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht.