BGB contra SGB

  • Das ist mir schon klar, aber ich finde es gibt Paralellen.


    Der SHT schickt 2015 RWA und erhält die erste Auskunft.

    Wenn der SHT rechtmäßig und richtig gearbeitet hätte, hätte er dem UHP bereits Ende 2015 mitteilen können / müssen bis zur erneuten Auskunftsanforderung > keine Unterhaltspflicht aus Einkommen<

    Dann würde doch o.a. Aussage (erst Unterhalt ab erneuter Auskunftsanforderung ) auch hier zutreffen, oder?


    Dass der SHT über Jahre nicht rechtskonform rechnen kann und es zu fortgesetztem Schriftwechsel kommt und er endlich nach 3 Jahren bestätigt, dass sich auf Basis der in 2015 erteilten Auskünfte kein Unterhalt für 2015 und 2016 errechnet, hat der UHP nicht zu vertreten und darf nach meiner Ansicht dem UHP auch nicht zum Nachteil gereichen.


    Also müsste doch für das neue Auskunftsersuchen im September 2018 das gelten, was auch für den Fall im anderen Thema gilt oder warum nicht?:/

  • Dass der SHT über Jahre nicht rechtskonform rechnen kann und es zu fortgesetztem Schriftwechsel kommt und er endlich nach 3 Jahren bestätigt, dass sich auf Basis der in 2015 erteilten Auskünfte kein Unterhalt für 2015 und 2016 errechnet, hat der UHP nicht zu vertreten und darf nach meiner Ansicht dem UHP auch nicht zum Nachteil gereichen.

    dies ist deine Ansicht, die ich so nicht teile


    jetzt fangen wir wieder von vorne an, war jetzt ausführlich genug, sorry

  • Sorry, ich muss erneut nachfragen:


    Siehe Fall oben:


    Im September 2018 bekommt UHP die Mitteilung, dass für 2015 und 2016 kein EU (mangels Leistungsfähigkeit) zu zahlen wäre, aber nun werden die Gehaltsmitteilungen für 2017 angefordert.

    Zitat von Unicat

    Wenn das Sozialamt dem Unterhaltspflichtigen mitteilt, kein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit, dann kann das Sozialamt erst ab erneuten Auskunftsersuchen Unterhalt fordern, die Zeit davor ist für das Sozialamt verloren, s. § 1613 BGB

    Viele Sozialämter ignorieren diese Rechtslage und fordern rückwirkenden Unterhalt, weil sich beispielsweise die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht hat, dies ist falsch


    Der UHB bekommt bis Sozialhilfe von Januar 2015 bis Jan. 2018.


    In diesem Fall fällt die Mitteilung, dass für 2015 und 2016 mangels Leistungsfähigkeit kein EU zu zahlen ist und das erneute Auskunftsersuchen Gehaltsmitteilungen für 2017 vorzulegen auf den gleichen Zeitpunkt, nämlich September 2018.


    Bedeutet dies nun, dass nur für die Monate September 2017 bis Januar 2018 EU zu zahlen ist analog Deinem Zitat oder liege ich erneut falsch.<X










    Zitat


  • Der UHB bekommt bis Sozialhilfe von Januar 2015 bis Jan. 2018.

    für diese Zeit liegt Verzug vor, damit eine theoretische Unterhaltsverpflichtung


    hat das Sozialamt Leistungsunfähigkeit bestätigt, so gilt diese bis zur erneuten Auskunft

    erst ab neuer Auskunft kann wieder Unterhalt verlangt werden, bis zum Zeitpunkt Januar 2018

    Schuldnerschutz aus § 1613 BGB

  • Sorry,

    ich muss weiter nachfragen

    hat das Sozialamt Leistungsunfähigkeit bestätigt, so gilt diese bis zur erneuten Auskunft

    Die Leistungsunfähigkeit wurde im September 2018 bestätigt, aber eingeschränkt auf die Zeit 2015 bis 2016.

    Das neue Auskunftsersuchen erfolgte gleichzeitig im September 2018.

    Also wäre die Einschränkung der Leistungsunfähigkeit auf den Zeitraum 2015 und 2016 rechtswidrig, da der SHT ja gar nicht wissen konnte, ob der UHP in 2017 nun leistungsfähig geworden ist oder ob weiterhin Leistungsunfähigkeit besteht.

    erst ab neuer Auskunft kann wieder Unterhalt verlangt werden, bis zum Zeitpunkt Januar 2018

    Schuldnerschutz aus § 1613 BGB

    Da das erneute Auskunftsersuchen im September 2018 erfolgte, der UHB aber ab Februar 2018 nicht mehr bedürftig war, müsste demnach überhaupt kein EU mehr bezahlt werden.


    Habe ich dies jetzt richtig verstanden oder bin ich immer noch auf dem Holzweg?

  • erst ab neuer Auskunft kann wieder Unterhalt verlangt werden, bis zum Zeitpunkt Januar 2018

    Schuldnerschutz aus § 1613 BGB

    bis zum Aussetzen der Sozialhilfe befand sich der Unterhaltspflichtige in Verzug, das Auskunftsersuchen bezieht sich auf die Vergangenheit des Jahres 2017, da existierte noch Verzug

    somit ist das Auskunftsersuchen rechtmäßig und auch eine eventuelle Forderung des Sozialamts für das Jahr 2017

  • Das mit dem Verzug habe ich verstanden

    Solange der UHB bedürftig ist , befindet sich der UHP in Verzug .

    Dass das Auskunftsersuchen rechtmäßig ist, ist ja ok.

    Was macht denn der obrige Satz "erst ab neuer Auskunft" für einen Sinn?

    Es gibt ja dann keinen Schuldnerschutz, da der SHT ja immer für die Vergangenheit ein neues Auskunftsersuchen erstellen kann, solange der UHP in Verzug ist, selbst für 2015 und 2016.


    Der SHT hat bis einschließlich Juni 2018 immer wieder den gleichen monatlichen EU (Summe X) nur multipliziert mit der wachsenden Anzahl von Monaten auch noch über den Zeitraum hinaus, ab dem der UHB nicht mehr bedürftig war, gefordert.

    Der UHP hat die Zahlung weiterhin wegen der falschen Berechnungsmethode und nun zusätzlich wegen des zu langen Berechnungszeitraums verweigert.

    Dann erst kam das Septemberschreiben 2018 in dem der SHT ja indirekt zugibt, dass seine Berechnungsmethode falsch war (leistungsunfähig für 2015 und 2016).

    Ändert dies irgend etwas an der Rechtslage?

  • Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen"


    Aus einer Gesamtschau des Schriftverkehrs ergibt sich, dass das Verhalten der Klägerin von dem Bemühen getragen war, den Anspruch zeitnah durchzusetzen."

    Hallo Unikat,

    was zeitnah anbelangt, habe ich eine Nachfrage.

    Wir sind uns einig, dass der UHP und sein Ehegatte dem SHT gegenüber auskunftspflichtig sind.

    Der UHP legt alle die ihn betreffend Unterlagen und die Unterlagen, die beide betreffen (z. B. Einkommenssteuerbescheid, Hypothekenverträge, die beide unterzeichnet haben) vor, nicht jedoch z.B. Kreditverträge, die nur der Ehepartner abgeschlossen hat (und von denen der UHP vielleicht gar nichts weiß). Laut BGB ist der UHP nämlich dazu nicht berechtigt, da er für den Ehepartner keine rechtsverbindlichen Aussagen ohne seine Zustimmung tätigen darf.

    Wenn der SHT bemüht war seinen Anspruch zeitnah durchzusetzen, hätte er ja umgehend den Ehepartner ebenfalls persönlich zur Auskunft auffordern müssen, denn er kann ja nicht einfach davon ausgehen, dass es bei dem Ehepartner keine für den EU zu berücksichtigen Ausgaben gibt.

    Wenn der Ehepartner nach über drei Jahren immer noch nicht zur Auskunft aufgefordert wurde, kann man wohl nicht mehr davon ausgehen, dass der SHT bemüht war, seine Ansprüche zeitnah durchzusetzen.

    Sehe ich dies richtig?

  • Wenn der Ehepartner nach über drei Jahren immer noch nicht zur Auskunft aufgefordert wurde, kann man wohl nicht mehr davon ausgehen, dass der SHT bemüht war, seine Ansprüche zeitnah durchzusetzen.

    Sehe ich dies richtig?

    das ist die eine Seite, es gab jedoch in der Zwischenzeit, so wie ich es verstanden habe, weiteren Schriftverkehr mit dem Sozialamt,

    das wäre die andere Seite

  • das ist die eine Seite, es gab jedoch in der Zwischenzeit, so wie ich es verstanden habe, weiteren Schriftverkehr mit dem Sozialamt,

    das wäre die andere Seite

    ja, der weitere Schriftverkehr hat zwischen dem UHP und dem SHT stattgefunden.

    Um aber das korrekte Familieneinkommen zu ermitteln, benötigt der SHT auch alle Ein- und Ausgaben des Ehepartners und darum hat er sich bis heute überhaupt nicht bemüht, ganz im Gegenteil, der SHT ist der Auffassung, dass er diese zur Ermittlung des EU Unterhaltes nicht benötigt.<X