Elternunterhalt, geht es nur um Leistungsfähigkeit?

  • Ich würde gerne auch die andere Seite angreifen, habe aber als Bevollmächtigter meiner Mutter das Heim ausgesucht und in ihrem Auftrag (Sie ist nicht geschäftsfähig) den Heimvertrag unterschrieben.

    du hast doch den Heimvertrag selber unterschrieben, dann solltest du doch zumindestens die mtl. Höhe der Investitionskosten kennen, oder?

    Macht es daher Sinn gegen die Investitionskosten vorzugehen?

    mal eine Gegenfrage, was verstehst du selber darunter?


    es könnte sein, wir haben ein unterschiedliches Verständnis zu dieser Fragestellung

  • Interessanter Thread, danke Unikat :thumbup:


    zu zwei Punkten bzw. dem möglichen Vorgehen: SA schlüsselt die Heimkosten auf die pauschal 500 Euro in Rechnung - ich frage nach der genauen Aufschlüsselung, wenn diese nicht geliefert werden kann, verweigere ich die Zahlung? Wie kann ich dann u.g. Satz aus § 94 SGB gegenargumentieren?


    „Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.“


    zur Ausbildungsvergütung: gibt es hier ein Urteil o.a. was besagt dass diese nicht zum Bedarf zählt? (Siehe o.g. Satz...)


  • zur Ausbildungsvergütung: gibt es hier ein Urteil o.a. was besagt dass diese nicht zum Bedarf zählt? (Siehe o.g. Satz...)

    es muss kein Urteil geben, sondern es hilft durchaus ein Blick in das Gesetz


    § 94 Abs.1 Satz 1 SGB XII


    (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über


    das bedeutet,

    Der Übergang des Anspruchs ist eingeschränkt auf die Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen

    da § 8 SGB XII keine Sozialhilfeleistung für Ausbildungsvergütung vorsieht, kann auch kein Übergang (Anspruch) stattfinden


    ich würde dies auch aus dem Unterhaltsrecht verneinen, der Heimbewohner benötigt keine Ausbildungspauschale für seinen Lebensunterhalt

  • Hallo Unikat,


    ich hatte doch schon mitgeteilt, das im Sozialhilfebescheid für meine Mutter der Posten anders laut, siehe #18.

    Im Heimvertrag taucht diese Position als "investive Aufwendung Einzelzimmer" mit genau dem selben Betrag auf.

    es könnte sein, wir haben ein unterschiedliches Verständnis zu dieser Fragestellung

    Glaube ich eigentlich nicht, denn ich denke du meinst, das diese Kosten nicht regressfähig sein dürften.


    Sie tauchen aber im Sozialhilfebescheid auf und werden genau wie die Ausbildungsumlage als Sozialhife gewährt.


    LG frase

  • Der Übergang des Anspruchs ist eingeschränkt auf die Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen

    da § 8 SGB XII keine Sozialhilfeleistung für Ausbildungsvergütung vorsieht, kann auch kein Übergang (Anspruch) stattfinden

    Für diese Position wurde der § 82a SGB XI- Ausbildung im Bescheid genannt!


    Im Heimvertrag wird diese Position "Ausbildungsumlage" bezeichnet.


    LG frase

  • ich hatte doch schon mitgeteilt, das im Sozialhilfebescheid für meine Mutter der Posten anders laut, siehe #18.

    Im Heimvertrag taucht diese Position als "investive Aufwendung Einzelzimmer" mit genau dem selben Betrag auf.

    ist mir schon klar,

    jedoch gibt es einen Unterschied,

    Einzelzimmerzuschlag, wie man den auch immer nennt,

    und den Investitionskosten die in der Regel zwischen 400 und 700 € mtl. betragen

    liegt das Heim in NRW?

  • Angenommen, Investitionskosten und Ausbildungsvergütung sind nicht überleitungsfähig.

    Woher bekommt dann das Heim diese Beträge, wer kann dafür in Regress genommen werden?


    LG frase

  • § 82a SGB XII gibt es nicht

    sorry, hatte ich schon geändert auf §82a SGB XI-Ausbildung


    In Berlin und das mit dem Einzezimmer ist recht einfach. Das Heim erhebt unterschiedliche Investitionsanteile für Ein- und Zweibettzimmer.

    Es wird daher hier der Investitionsanteil von 475,77€ für das Einzelzimmer angegeben.

    Für ein Doppelzimmer liegt er bei ca. 400€.


    LG frase

  • ich würde dies auch aus dem Unterhaltsrecht verneinen, der Heimbewohner benötigt keine Ausbildungspauschale für seinen Lebensunterhalt

    § 1610 Maß des Unterhalts

    (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
    (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.


    Ausbildungsvergütung gehört bestimmt nicht zum Lebensbedarf

  • Das sehe ich anders, es sind unterschiedliche Tagessätze für Doppel und Einzelzimmer angegeben.

    Kann ich gerne hier mal einstellen die Tabelle, die ich vom Pflegeheim bekommen habe.

    Damit trägt ein Bewohner mit Einzelzimmer einen höheren investiven Anteil als einer im Doppelzimmer.


    LG frase

  • Damit trägt ein Bewohner mit Einzelzimmer einen höheren investiven Anteil als einer im Doppelzimmer.

    siehe dazu § 88 SGB XI der Pflegeversicherung


    (1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

    1.besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
    2.zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
    vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.
    (2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn: 1.dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
    2.die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
    3.das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.


    Einzelzimmerzuschläge sind Zusatzleistungen, die mit den Investitionskosten nichts zu tun haben, sind davon unabhängig