wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie Ihnen bekannt ist, gilt ab 01.01.2020 die neue 100.000 € Grenze.

    Aus meiner beigefügten Jahreslohnsteuerbescheinigung können Sie ersehen, mein Einkommen liegt unter dieser Grenze. Weitere Einkünfte habe ich nicht.

    Aus diesem Grund besteht ab 01.01.2020 ihrerseits kein Unterhaltsanspruch mehr, ich stelle daher meine Zahlungen ein

    wer etwas behauptet, hat dies zu beweisen


    das Sozialamt wird sich nicht von alleine melden, deswegen meine Empfehlung, dem Sozialamt entsprechende Mitteilung machen

  • Für mich ist das immer noch eine "Zwickmühle".

    der Hinweis auf die Grenze berührt nicht die Vergangenheit, sondern ist auf die Zukunft gerichtet

    Das sehe ich etwas anders, denn durch diese Information (Jahreseinkommenssteuerbescheid für 2019) wird für die Vergangenheit dem Amt eine Neuberechnung ermöglicht.


    Weiterhin ist das nicht das steuerpflichtige Brutto, da hier keine Werbungskosten etc. abgezogen sind.


    das Erwachen wird kommen

    Befürchte ich leider auch, denn auch das Amt hat sich mit der neuen Situation abzufinden.

    wer die 100.000 € Grenze in Anspruch muss wissen, er hat zu beweisen was 2019 so gelaufen ist,

    Warum, bei GS musste ich niemals einen solchen Nachweis erbringen, es galt die Vermutung, das man unter 100 tsd. € liegt?


    So sollte es nach meiner Kenntnis mit dem neuen Gesetz dann für fast alle Bereiche des Sozialhilfregress sein.


    LG frase

  • Warum, bei GS musste ich niemals einen solchen Nachweis erbringen, es galt die Vermutung, das man unter 100 tsd. € liegt?


    So sollte es nach meiner Kenntnis mit dem neuen Gesetz dann für fast alle Bereiche des Sozialhilfregress sein.


    LG frase

    So habe ich das auch verstanden. Fraglich nur, ob der SHT sich daran zumindest am Anfang halten wird.

  • Mit dem Einkommenssteuerbescheid gebe ich dann ja dem Amt von mir aus die Möglichkeit, den in Verzug befindlichen Unterhalt zu berechnen und dann auch zu fordern.

    mir ist bis heute ein Rätsel, warum Auskunft verweigert wird, gibt es da etwas zu verschweigen ...?

    Das sehe ich etwas anders, denn durch diese Information (Jahreseinkommenssteuerbescheid für 2019) wird für die Vergangenheit dem Amt eine Neuberechnung ermöglicht.

    und das war meine Antwort:

    für die Vergangenheit ist das richtig, wer etwas von dem Sozialamt will muss u. U. auch mit Risiken rechnen

  • Für mich ist das immer noch eine "Zwickmühle".

    Das sehe ich etwas anders, denn durch diese Information (Jahreseinkommenssteuerbescheid für 2019) wird für die Vergangenheit dem Amt eine Neuberechnung ermöglicht.


    Weiterhin ist das nicht das steuerpflichtige Brutto, da hier keine Werbungskosten etc. abgezogen sind.


    1. Jeder UHP wird seine Gründe haben, eine Neuberechnung nicht zu fördern.
    2. Aus meiner Sicht kann eine Zahlung sofort bei Gesetzesverkündigung gestoppt werden.

    3. Im Anschluss ist der UHP sofort in Verzug.

    4. Es entsteht eine Brieffreundschaft und diese ist auch so gewollt vom UHP

    5. Nach einigen Monaten oder auch schneller, gibt es eine Klageandrohung.

    6. Wenn es möglich ist, dies 12 Monate herauszuzögern, wird die Jahressteuerbescheinigung von 2020 hingeschickt, da Bedarf und Leistungsfähigkeit bekanntlich zusammen liegen müssen.


    Riskantes Spiel.


    Alternative, einen Einigungsbetrag unter Vorbehalt der Nachprüfung 2020 überweisen und diesen dann Ende 2020 zurückfordern, sofern unter 100 Grenze. Ab ob das geht, weiss sicherlich Unikat, der ist fit in sowas.

  • Alternative, einen Einigungsbetrag unter Vorbehalt der Nachprüfung 2020 überweisen und diesen dann Ende 2020 zurückfordern, sofern unter 100 Grenze. Ab ob das geht, weiss sicherlich Unikat, der ist fit in sowas.

    wenn ich unter der Grenze liege, warum soll ich so einen "Aufstand" machen

    ich würde dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung machen, liege unter 100.000 € mit entsprechenden Beweisen, dann wars das

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie Ihnen bekannt ist, gilt ab 01.01.2020 die neue 100.000 € Grenze.

    Aus meiner beigefügten Jahreslohnsteuerbescheinigung können Sie ersehen, mein Einkommen liegt unter dieser Grenze. Weitere Einkünfte habe ich nicht.

    Aus diesem Grund besteht ab 01.01.2020 ihrerseits kein Unterhaltsanspruch mehr, ich stelle daher meine Zahlungen ein

    ich würde dem Sozialamt diese Mitteilung machen, egal ob ich bereits freiwillig zahle oder nicht


    für die meisten Unterhaltspflichtigen, die beispielsweise mit ihrem Arbeitseinkommen unter 100.000 € liegen, sollte dies ausreichend sein

    Unterhaltspflichtige, die über der 100.000 € Grenze liegen, bei denen sieht es halt anders aus, das ist der Wille des Gesetzgebers, insbesondere wenn verschiedene Einkunftsarten vorhanden sind

  • mir ist bis heute ein Rätsel, warum Auskunft verweigert wird, gibt es da etwas zu verschweigen ...?

    Hallo unikat, jeder hat mit dem Amt bisher so seine eigenen Erfahrungen gemacht.

    Ich kann hier nur von meiner Situation ausgehen und dann die Meinungen aus dem Forum darüber projezieren.

    Dabei ergeben sich Sachverhalte, die mit den Angaben hier einfach nicht übereinkommen.


    Natürlich habe ich umfänglich Auskunft erteilt nach der RWA aber nur für meine Person.

    Das Auskunftsersuchen an meine Frau ist bisher (über 18 Monate) ohne weiter Maßnahmen des Amtes erfolglos geblieben.

    Daher hat das Amt nach 11 Monaten eine Berechnung erstellt, die nur für mich galt und nur von meine Einkünften ausging.

    Gemeinsame Verbindlichkeiten wurden hälftig und alleinige Verbindlichkeiten voll angerechnet.

    Berechnung wurde über Anwalt zurückgewiesen. Dabei die Leistungsfähigkeit unter 1800€ mit Argumenten auch hier aus dem Forum vorgetragen.

    Seither keine Reaktion des Amtes. Warum also schlafende Hunde wecken?


    Natürlich sind meine Einkünfte gestiegen, könnte bei einer Neuberechnung knapp werden.

    Liege aber meilenweit von der 100 tsd. € Grenze entfernt, auch mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Gewerbebetrieb.


    Wenn meine Frau ins Spiel kommt, was ja eigentlich der Normalfall wäre, sähe die Sache komplett anders aus.


    Was also tun?


    Wenn klar ist, das dieses Gesetz kommt, werde ich das mal mit meiner Anwältin besprechen.

    Kann ja auch sein, das das Amt in den kommenden Monaten meinen Fall weiter betreibt und die Briefreundschaft aufleben lässt.


    Es geht hier immerhin um über 1000€ im Monat, die das Sozialamt zahlt.

    Alle Bescheide für meine Mutter gehen über meinen Tisch.


    Die ganze Situation mit den wirklich überleitungsfähigen Positionen stehen dann ja auch noch zur Disposition.


    Wenn also ein Amt, so wie bei mir arbeitet, also eigentlich nicht korrekt und ohne den fehlenden norwendigen Nachdruck, lasse ich es doch laufen.

    awi hat mal dazu geschrieben "gehe nicht zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst"


    LG frase

  • Gestattet mir mal eine möglicherweise dumme Frage:

    Wie wird das Einkommen eines UP berechnet (nach Inkraftreten des Angehörigenentlastungsgesetzes) wenn er verrentet wird?

    Werden dann alle Rücklagen und Besitze fiktiv in eine (Zusatz)-Rente umgewandelt?

    Möglicherweise ergeben sich dann Fälle, in den der UP vor der Verrentung (weil unter 100.000 Euro) unzerfleddert davon gekommen ist, aber danach zur Kasse gebeten wird!?

  • Warum also schlafende Hunde wecken?


    Natürlich sind meine Einkünfte gestiegen, könnte bei einer Neuberechnung knapp werden.

    Liege aber meilenweit von der 100 tsd. € Grenze entfernt, auch mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Gewerbebetrieb.


    Wenn meine Frau ins Spiel kommt, was ja eigentlich der Normalfall wäre, sähe die Sache komplett anders aus.


    Was also tun?

    die von mir immer wieder genannte Mitteilung bezieht sich ausschließlich auf den Unterhaltspflichtigen, das Schwiegerkind bleibt draußen vor

    machst du diese Mitteilung im 01/2020 nicht, dann kannst du nicht im Oktober 2020 kommen und sich auf die Grenze seit 01/2020 beziehen, das wird ein Sozialamt ablehnen

  • Wie wird das Einkommen eines UP berechnet (nach Inkraftreten des Angehörigenentlastungsgesetzes) wenn er verrentet wird?

    Rente ist ja wie Arbeitseinkommen als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu sehen,

    Rente ./. Werbungskosten ist die Grundlage, liegt der Betrag unter 100.000 €, dann kein Übergang, kein Unterhaltsanspruch

  • Warum, bei GS musste ich niemals einen solchen Nachweis erbringen, es galt die Vermutung, das man unter 100 tsd. € liegt?


    So sollte es nach meiner Kenntnis mit dem neuen Gesetz dann für fast alle Bereiche des Sozialhilfregress sein.

    Grundsicherung für sich alleine gibt es so gut wie nie, fast immer ist dies mit weiteren Sozialhilfeleistungen gekoppelt, Beispiel Hilfe zur Pflege

    dann ist sowieso Auskunft zu erteilen, dann braucht ein Sozialamt auch keinen Nachweis, das ...


    ab Einführung der Grenze sieht es jedoch anders aus. der Unterhaltspflichtige möchte die sofortige Anerkennung der Grenze ab 01/2020

    würde der Fall vor Gericht verhandelt, dann müsstest du auch den Beweis erbringen, ich liege unter 100.000 €, eine blosse Behauptung ist wertlos