wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • da nur das Gesamteinkommen im Sinne des Einkommenssteuerrechts die entscheidende Rolle spielt, ob über oder unter 100.000. €

    wird vom Sozialamt bei der Prüfung festgestellt, der Unterhaltspflichtige liegt über 100.000 €, dann ist in der nächsten Stufe das "normale" Unterhaltsrecht anzuwenden,

    es gelten die unterhaltsrechtlichen Leitlinien inkl. der Selbstbehalte, Schwiegerkindhaftung, Vermögen, etc.

  • was verstehst du unter Handlungsanleitung?

    Was sollen die betreffenden UHP tun, wenn das Gesetz kommt.

    Wie das Amt reagiert werden wir ja sehen.

    Was aber wenn das Amt nicht reagiert?

    Ich bin immer noch skeptisch, bezüglich des selbständigen Handelns.


    Beispiel: Es gibt eine RWA aber noch keine Zahlung und auch keine Klage oder Vergleich mit dem Amt.

    Hier laufen ja Fristen, die man beachten sollte. Da man in Verzug ist, stellt sich die Frage, wenn man dem Amt von sich aus mitteilt, das man nun nicht mehr betroffen sein wird, könnte damit die verstrichene Frist auf Anfang gestellt werden?!?

    Es ist doch wie der Hinweis auf eine "Neuberechnung" auf Grund geänderter Einkommenslage?!?

    Mit dem Einkommenssteuerbescheid gebe ich dann ja dem Amt von mir aus die Möglichkeit, den in Verzug befindlichen Unterhalt zu berechnen und dann auch zu fordern.

    Wenn das Gesetz kommt, muss doch nur eine Auskunft gegeben werden, wenn Anhaltspunkte für die Überschreitung der Grenze vorliegen.

    Das wird dann echt spannend, ein neuer Spielplatz für die Zunft in der schwarzen Robe.


    Ich meine also, welches Vorgehen schlägst du im Einselfall der Punkte 1-4 vor.


    LG frase

  • kann das Sozialamt beweisen, wie auch immer, der Unterhaltspflichtige liegt mit seinen Einkünften über 100.000 €, dann kann das Sozialamt den Unterhaltspflichtigen direrkt anschreiben und Auskunft verlangen, und zwar für die Zeit ab 01/2020

    was das Sozialamt nicht wissen kann, ob der Unterhaltspflichtige entsprechend § 16 SGB IV (heute) steuerrechtlich über oder unter 100.000 € liegt

    jetzt liegt es am Unterhaltspflichtigen den entsprechenden Beweis zu erbringen

    siehe hier:

    "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)"

  • von sich aus mitteilt, das man nun nicht mehr betroffen sein wird, könnte damit die verstrichene Frist auf Anfang gestellt werden?!?

    Es ist doch wie der Hinweis auf eine "Neuberechnung" auf Grund geänderter Einkommenslage?!?

    der Hinweis auf die Grenze berührt nicht die Vergangenheit, sondern ist auf die Zukunft gerichtet

  • 1. zukünftige Unterhaltspflichtige

    wenn Eltern in naher Zukunft, also 2019 bzw. 2020, Sozialhilfe bekommen,

    und die Kinder mit Unterhaltsforderungen seitens des Sozialamts rechnen müssen

    ich bin mir sicher, Sozialämter werden weiterhin eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen versenden, so wie bisher

    viele Unterhaltspflichtige werden in gewohnter Weise entsprechend Auskunft erteilen

    welcher Unterhaltspflichtiger kennt die Rechtslage? ob die Anwälte das Procedere verstehen .?

    denn die Prüfung der 100.000 € Grenze ist ja eine Mischung aus reinem Sozialhilferecht kombiniert mit Einkommensteuerrecht :evil:

  • 2. Unterhaltspflichtige

    die bereits eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen bekommen haben,

    und eine vorgerichtliche Brieffreundschaft pflegen, aber nicht zahlen


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie Ihnen bekannt ist, gilt ab 01.01.2020 die neue 100.000 € Grenze.

    Aus meiner beigefügten Jahreslohnsteuerbescheinigung können Sie ersehen, mein Einkommen liegt unter dieser Grenze. Weitere Einkünfte habe ich nicht.

    Aus diesem Grund besteht ab 01.01.2020 ihrerseits kein Unterhaltsanspruch mehr, ich stelle daher meine Zahlungen ein

    wer ein solches Schreiben, ob mit oder ohne bisherige Zahlungen, an das Sozialamt verschickt, hat den Beweis zu erbringen, er liegt gemäß § 16 SGB IV (heute) mit seinem Gesamteinkommen unter der 100.000 € Grenze im Jahr 2019, u.U. erhält das Sozialamt auf diesem Wege Informationen, dies es eventuell nicht erhalten soll, Stichwort ungefragte Information

  • "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)"


    Hinsichtlich des Gesamteinkommens verweist § 16 SGB IV auf das Einkommensteuerrecht. Gesamteinkommen ist demnach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

    wer zu diesem Thema Details benötigt, muss sich mit etlichen Urteilen der Sozialgerichte auseinandersetzen, dort wird klargestellt, wie das Einkommensteuerrecht bei den einzelnen Einkunftsarten anzuwenden ist, das dürfte bei sog. Grenzgängern, also Unterhaltspflichtige mit Brutto-Einkünften knapp über 100.000. € ein schwieriges Thema werden

  • das Schwiegerkind braucht keine Auskunft zu geben, da nur der eventuelle Unterhaltspflichtige der Prüfung unterliegt, auch keine Angaben zum Vermögen, da nur das Gesamteinkommen im Sinne des Einkommenssteuerrechts die entscheidende Rolle spielt, ob über oder unter 100.000. €

    Womit die verdeckte Schwiegerkindhaftung Geschichte wäre....

  • 4. Unterhaltspflichtige

    die unfreiwillig zahlen, weil sie vom Gericht zur Zahlung verurteilt wurden

    diese Unterhaltspflichtigen müssen beim Gericht eine Abänderungsklage einreichen und dort nachweisen, das ihre Einkünfte unter 100.000 € liegen

    es gibt jedoch auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung

  • Danke, für die Vorschläge zu den einzelnen Punkten.


    Wie beurteilst du die Tatsache, das in Fall 2 schon umfassende Auskünfte erteilt wurden, mit Einkommensnachweisen und Einkommenssteuerbescheid.

    Aus diesen Unterlagen geht doch in 90% der Fälle hervor, ob eine Überschreitung der 100 tsd.€ Grenze vorliegen kann.

    Warum dann nochmal neue Unterlagen einreichen?


    LG frase

  • Wie beurteilst du die Tatsache, das in Fall 2 schon umfassende Auskünfte erteilt wurden, mit Einkommensnachweisen und Einkommenssteuerbescheid.

    Aus diesen Unterlagen geht doch in 90% der Fälle hervor, ob eine Überschreitung der 100 tsd.€ Grenze vorliegen kann.

    Warum dann nochmal neue Unterlagen einreichen?

    die Auskünfte können ja schon lange Zeit zurückliegen, in der Zwischenzeit wurde sich ausschließlich um die Anerkennung der einzelnen Positionen gestritten

    es könnten Verlagerungen geben, aus Geldvermögen wurden beispielsweise Mieteinnahmen generiert, die jetz erheblich höher liegen als die Kapitalerträge


    als Sachbearbeiter eines Sozialamts würde ich mich nicht darauf verlassen, alles ist unverändert, darum würde ich den Beweis anfordern

  • hier im Forum gibt es etliche Beiträge, da geht es um Auskunftsverweigerung, warum auch immer, eventuell spielt das Thema ungefragte Information eine Rolle, oder beispielweise Ideen zur Reduzierung von Einkünften

    wer die 100.000 € Grenze in Anspruch muss wissen, er hat zu beweisen was 2019 so gelaufen ist,

    das Erwachen wird kommen