wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • gibt es Positionen, die nicht von der Sozialhilfe abgeckt werden, dann verbleiben diese Positionen als u.U. anzuerkennende, nicht gedeckter Bedarf beim Heimbewohner

    ein konkretes Beispiel dazu ist die Ausbildungsumlage, dafür keine Sozialhilfe einzusetzen, wird jedoch oft von den Sozialämtern eingefordert, somit falsch


    diese Position verbleibt somit aus unterhaltsrechtlicher Sicht beim Elternteil, ob diese Position durchsetzbar ist, verneine ich, da dies nicht zum Lebensbedarf gehört

  • Wenn also eine Klage des Amtes bei Hilfe zur Pflege teilweise ins leere läuft, (Ausbildungsvergütung, Investitionskosten etc.) bleibt es beim Heimbewohner hängen. Der hat ja nichts, sonst würde er ja keine Sozialhilfe bekommen.

    Dann muss der Bewohner diese nicht von Sozialhilfe gedeckten Kosten doch bei seinen untehaltspflichtigen Kindern einklagen?

    Wir drehen uns im Kreis, bleiben diese Kosten dann doch bei den Kindern hängen?


    Ich bin verwirrt!!


    Das stellt doch einige deiner Aussagen zum Angriff auf die "nicht überleitungsfähigen Kosten" in Frage.


    LG frase

  • ein weiteres Beispiel sind die Investitionskosten beim Heim, sofern ein Teil oder der gesamte Betrag ungedeckt ist, auch dieser Teil verbleibt beim Heimbewohner, kann vom Sozialamt nicht als Sozialhilferegress geltend gemacht werden, da Hilfe zur Pflege nicht für die Investitionskosten einzusetzen ist

  • Dann muss der Bewohner diese nicht von Sozialhilfe gedeckten Kosten doch bei seinen untehaltspflichtigen Kindern einklagen?

    Wir drehen uns im Kreis, bleiben diese Kosten dann doch bei den Kindern hängen?

    eine Rückübertragung ist nur für geleistete rechtmässige Sozialhilfe möglich, das Elternteil muss dann beide Ansprüche einklagen, den eigenen und den Sozialhilferegress


    - die Ausbildungsumlage ist aus meiner Sicht kein unterhaltsrechtlicher Bedarf der anzuerkennen ist

    - die Höhe der mtl. Investitionskosten des Heims hat der Anwalt des Heimbewohners darzulegen und zu beweisen, konnte das Sozialamt dies bereits nicht, dann kann dies auch der Heimbewohner, daher nicht anzuerkennen

    - wenn ein Sozialamt Einzelzimmerzuschlag verlangt, so verbleibt dieser Zuschlag beim Heimbewohner


    wenn ein Unterhaltspflichtiger die Aktivlegitimation des Sozialamts für bestimmte Positionen vor Gericht anzweifelt und das Gericht gibt dem Unterhaltspflichtigen recht, dann ist der Anspruch vorerst abgewehrt


    wie es weitergeht, lass ich mal offen


    dem Heimbewohner ist es ja egal, der braucht nicht klagen, denn es verändert sich überhaupt nichts


    es ist die ähnliche Situation wie beim Angriff auf die Höhe der Heimkosten, auch da ändert sich nichts, der Heimbewohner muss nicht umziehen, nur der Unterhaltspflichtige spart Geld

  • Ich habe gerade einen ganz dummen Gedanken im Kopf.


    Kommt die 100.00€ Grenze und ein Amt zahlt dann nur noch was wirklich aus Sozialhilfe zu leisten ist, bleiben genau die genannten Angriffspositionen beim Heimbewohner und seinen Angehörigen (Unterhaltspflichtigen).

    Ein Schelm wer Böses dabei denkt<X


    LG frase

  • kennst Du dazu zufällig irgendwelche Urteile?

    es gibt mehrere Urteile des BGH, das erste Urteil dazu stammt aus dem Jahre 2012


    aus Urteil des BGH


    Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des tägli-chen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine -dem Unterhaltsberechtigten zumutbare-einfache und kostengünstige Heimunter-bringung (im Anschluss an Senatsurteil vom 19.Februar 2003 -XIIZR 67/00-FamRZ 2003, 860).

    b)Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten sub-stantiiert zu bestreiten (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 152, 217 =FamRZ 2002, 1698). Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozial-hilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.November 2002 -XIIZR295/00-FamRZ 2003, 444)


    Urteil des BGH zur Höhe der Heimkosten

  • bleiben genau die genannten Angriffspositionen beim Heimbewohner und seinen Angehörigen (Unterhaltspflichtigen).

    Ein Schelm wer Böses dabei denkt

    ein Bezieher von Sozialhilfe hat doch kein Interesse an einer Klage gegen die Kinder, denn es ändert sich ja nichts, es gibt nur ein Interesse des Sozialamts, da geht aber nur, wenn der Sozialhilfeempfänger die Rückübertragung unterschreibt, da gilt es seitens des Unterhaltspflichtigen aufzupassen

  • Ich muss da nochmal nachfragen.


    Was passiert, wenn das Amt nach dem neuen Gesetz nun die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage einfach nicht mehr zahlt?

    Wer kommt dann dafür auf?


    LG frase

  • das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, es gibt keinen Zusammenhang

    Korrektur der Frage:


    Was würde passieren, wenn ein Amt nach SGB XII Anspruch, Lebensunterhalt in Einrichtung,


    folgende Positionen nicht mehr als Bedarf anerkennt und dann auch nicht bezahlt?


    Investitionskosten und Ausbildungsumlage


    Bisher sind ja einige Regresspflichtige genau diesen Weg, des Angriffs auf die "nicht überleitungsfähigen Kosten" gegangen.

    Was wenn dier SHT den Spieß hier nun einfach umdreht?


    LG frase

  • Ok, es handelt sich also um Verträge. Die haben bestimmt eine Hintertür oder können auch gekündigt werden.

    So, wie du und ich auch einen Vertrag unter bestimmen Voraussetzungen kündigen kann.


    Auch das Heim kann ja dem Bewohner kündigen, wenn er die Kosten nicht mehr tragen kann.

    Klar, der Antrag auf Sozialhilfe hat hier den Ausweg gebracht.

    Ich hoffe nur, das es dann auch bei diesen Vergütungsvereinbarungen bleibt.


    Wir werden ja sehen ob sich die Kommunen (SHT) nicht was einfallen lassen um ihre Kosten zu senken.


    LG frase

  • wenn die 100.000 € Grenze, dann bedeutet dies für die meisten Unterhaltspflichtigen, sie müssen keinen Unterhalt mehr leisten, die Folge ist jedoch auch, das Sozialamt leistet für die ausgebliebenen Zahlungen mehr Sozialhilfe, und dies hat für die Unterhaltspflichtigen negative Folgen, sofern die Eltern eine Immobilie besitzen, denn beim Tod des Sozialhilfeempfängers verlangt das Sozialamt die geleistete Sozialhilfe zurück


    die Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII


    "Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet."


    "Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. 2Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses."


    zum Wert des Nachlasses gehört auch das sozialhilferechtliche Schonvermögen in Höhe von 5.000 €


  • welche Auswirkung kann die neue Grenze haben, wenn es Geschwister gibt

    Beispiel

    3 Geschwister, davon eins nicht leistungsfähig, eins leistungsfähig mit 500 €, das dritte mit 1000 €

    der Unterhaltsanspruch beträgt 900 €


    bisherige Regelung

    von der gesamten Leistungsfähigkeit hat Kind 2 ein Drittel, Kind 3 zwei Drittel

    dann zahlt das 2. Kind 300 €, das dritte Kind 600 €


    mit Einführung der Grenze, wenn nur Kind 3 über der 100.000 € Grenze liegt, dann zahlt dieses Kind den gesamten Betrag in Höhe von 900 €, das Sozialamt verliert keinen Cent

  • Hier gibt es mit dem neuen Gesetz eine entscheidende Änderung: die Beweispflicht greift erst dann, wenn die Vermutung widerlegt ist.


    Dieses kleine Detail kann für UHP an der Grenze von 100.000 Euro entscheidend sein für die Bestimmung der individuellen Strategie.


    Und, ja, SHT werden anders argumentieren: Ihr Name hat mehr als zehn Buchstaben. Laut Statistik haben Sie mit einer Wahrscheinlichkeit von 51.3 % ein Einkommen über 100.000 Euro. Also bitte beweisen Sie das Gegenteil!

    Kann jemand mehr dazu sagen, was der SHT tun muss, um die Vermutung zu widerlegen?

    Welche Argumente des SHT gelten als valider Beweis und welche zählen nicht?


    LG±

  • Kann jemand mehr dazu sagen, was der SHT tun muss, um die Vermutung zu widerlegen?

    Welche Argumente des SHT gelten als valider Beweis und welche zählen nicht?

    das Sozialamt kann beispielsweise auch Auskünfte vom Elternteil verlangen, beispielsweise zum Beruf

    aus Urteil des BGH


    "Zur Widerlegung dieser Vermutung kann der Träger der Grundsicherung von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen, § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB XII."


    Als Anhaltspunkte sind alle Umstände zu werten, die es nach der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens wahrscheinlich machen, dass ein jährliches Gesamteinkommen in dieser Höhe überschritten wird. Dazu gehört zum Beispiel der ausgeübte Beruf der Eltern bzw. der Kinder. Wenn sich solche Anhaltspunkte nicht ergeben, erfolgt keine Überprüfung des Gesamteinkommens.



    wenn bereits im Jahr 2019 eine Rechtswahrungsanzeige vorliegt, so kann das Sozialamt im Jahr 2020 Auskunft für 2019 verlangen, und hat damit den Beweis